Object: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

1363 
Schiffer unterschriebenen Verzeichnis mit dem 
Siegel des Kreuzers und mit dem Siegel des 
Schiffers in einem Konvolut zu verschließen. 
Derselbe hat alsdann das Schiff in einen Hafen 
seines Staates bringen und der Hafenpolizei- 
behörde oder den für das Prisenverfahren zustän- 
digen Beamten übergeben zu lassen, damit das 
Prisengericht über die Aufbringung entscheide. 
Die vorgefundene Konterbande unterliegt der 
Wegnahme; ob mit oder ohne Wertersatz, hängt 
von der Lage des einzelnen Falles ab. Da die 
Kondemnierung der Kriegskonterbande nur auf 
Grund bestimmter Beweise erfolgen kann, so hat 
der Befehlshaber des Kreuzers bei der Durch- 
suchung vorsichtig zu prüfen und zu verfahren. 
Hat sich derselbe bei der Aufbringung einer Fahr- 
lässigkeit schuldig gemacht, so ist das Prisengericht 
nicht bloß verpflichtet, die aufgebrachten Waren 
freizugeben, es ist auch dem neutralen Eigentümer 
vollständiger Schadenersatz zu gewähren. Der 
Befehlshaber des Kreuzers, von welchem eine 
Prise aufgebracht ist, hat über die Aufbringung 
einen ausführlichen Bericht an seine vorgesetzte 
Behörde und an das Prisengericht zu erstatten, in 
welchem die Gründe, welche zu der Aufbringung 
geführt haben, sowie alle Tatsachen anzugeben 
sind, welche die Verurteilung der Prise zu recht- 
fertigen geeignet sind. Dem Prisengericht sind 
auch alle Bücher, Papiere, Pässe, Chartepartien, 
Konnossemente, Briefe und sonstigen Urkunden, 
welche bei oder nach der Aufbringung ausgeliefert 
oder an Bord der Prise gefunden sind, zu über- 
senden. Das Urteil des Prisengerichts wird rechts- 
kräftig (deutsches Gesetz über die Prisengerichts- 
barkeit vom 3. Mai 1884), sofern nicht binnen 
120 Tagen der Rekurs an den internationalen 
Prisenhof eingelegt ist. Zur Prüfung der Recht- 
mäßigkeit der Wegnahme eines Kauffahrteischiffes 
oder seiner Ladung ist dieser zulässig, wenn die 
Entscheidung der nationalen Gerichte das Eigen- 
tum einer neutralen Macht oder Privatperson be- 
trifft, oder wenn diese Entscheidung feindliches 
Eigentum betrifft und es sich handelt a) um Güter, 
die auf einem neutralen Schiff verfrachtet sind, 
b) um ein feindliches Schiff, das in den Küsten- 
gewässern einer neutralen Macht weggenommen 
worden ist, ch um einen Anspruch auf Grund der 
Behauptung, daß die Wegnahme unter Verletzung 
einer zwischen den kriegführenden Mächten gelten- 
den Vertragsbestimmung oder einer von der neh- 
menden Kriegsmacht erlassenen Vorschrift bewirkt 
worden ist. Der Rekurs kann sich gegen die tat- 
sächliche oder rechtliche Beurteilung der Streitfrage 
durch die nationalen Prisengerichte richten. Das 
Verfahren ist in dem Abkommen eingehend geregelt. 
Besondere Bestimmungenbeschränken das Durch- 
Durchsuchungsrecht. 
  
suchungsrecht gegenüber konvoiierten Kauf- 
fahrteischiffen. Konvoi bezeichnet an sich jedes 
Schutzgeleit von Transporten durch bewaffnete 
1364 
schiffe ihrer Nationalität. Ursprünglich sollte da- 
durch Schutz gewährt werden gegen Seeraub und 
sonstige Gefährdungen; seit zwei Jahrhunderten 
wird der Konvoi als Schutzmittel für den neu- 
tralen Handelsverkehr auf der See angewendet. 
Partikularrechtlich sind neutrale Schiffe, welche 
unter Konvoi von Kriegsschiffen ihres Staates 
gehen, der Durchsuchung nicht unterworfen; es 
genügt die Erklärung des Befehlshabers des Kon- 
voi, daß die Papiere des konvoiierten Schiffes in 
Ordnung sind, und daß die Schiffe keine Kriegs- 
konterbande an Bord haben. Diese Beschränkung 
des Durchsuchungsrechts entspricht der Unab- 
hängigkeit der neutralen Staaten. Völkerrechtliche 
Anerkennung hat aber diese Beschränkung nicht 
gefunden; derselben widerstrebt namentlich die 
englische Regierung, obgleich ein so angesehener 
englischer Völkerrechtslehrer wie W. Oke Manning 
(Commentaries on the law of nations 359 a) 
schon vor Dezennien sich dafür ausgesprochen hat, 
im Vertragsweg das Durchsuchungsrecht gegen 
konvoiierte Schiffe zu beseitigen. Jedoch auch da, 
wo dieser Grundsatz Anerkennung gefunden hat, 
schließt die Konvoiierung das Durchsuchungsrecht 
nicht absolut aus. Denn da der geleitende Be- 
fehlshaber getäuscht sein kann, und da zwischen 
dem Kriegsstaat und dem neutralen Staat eine 
verschiedene Auffassung über die Natur der Ladung, 
ob sie Kriegskonterbande sei oder nicht, bestehen 
kann, so geschieht die Durchsuchung der konvoiierten 
Schiffe, wenn der Konvoibefehlshaber die Er- 
klärung über die Nationalität und Bestimmung 
der Schiffe und den Gegenstand der Ladung ab- 
lehnt, oder wenn begründeter Verdacht vorliegt, 
daß die abgegebene Erklärung auf einer Täuschung 
über Schiff oder Ladung beruht, sowie wenn der 
Befehlshaber erklärt, daß das eine oder andere 
von den Schiffen nicht zu seinem Konvoi gehört, 
oder wenn sich aus seiner Erklärung ergibt, daß 
ein Schiff in einer Neutralitätsverletzung begriffen 
ist. Die Durchsuchung kann der Konvoibefehls= 
haber oder ein Offizier desselben unter Zuziehung 
eines Offiziers des Kreuzers vornehmen, aber 
auch letzterer. Gegen neutrale Schiffe unter dem 
Konvoi einer dritten neutralen Macht findet das 
Visitationsrecht in seiner ganzen Strenge statt, 
weil der Konvoibefehlshaber für das Verhalten 
fremder Staatsangehöriger ausreichende Garantien 
nicht biete. Selbstverständlich sind neutrale Schiffe 
unter feindlichem Konvoi dem Visitationsrecht voll 
unterworfen. Große praktische Bedeutung hat das 
Geleitsrecht nicht mehr. Wird ein neutrales 
Handelsschiff, das von einem Kriegsschiff auf- 
gebracht war, auf der Fahrt zum Hafen wieder 
befreit, so sind Schiff und Ladung dem Eigen- 
tümer zurückzugeben. 
Zu einer Zerstörung des neutralen Schiffes 
und seiner Ladung ist das Kriegsschiff nur aus 
dringenden Gründen berechtigt. Solche sind die 
Macht; von besonderer Wichtigkeit ist aber die Seeuntüchtigkeit des Handelsschiffes, die Gefähr- 
Konvoiierung der Kauffahrteischiffe durch Kriegs-! dung des Kriegsschiffes durch den Mangel an