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Schiffer unterschriebenen Verzeichnis mit dem
Siegel des Kreuzers und mit dem Siegel des
Schiffers in einem Konvolut zu verschließen.
Derselbe hat alsdann das Schiff in einen Hafen
seines Staates bringen und der Hafenpolizei-
behörde oder den für das Prisenverfahren zustän-
digen Beamten übergeben zu lassen, damit das
Prisengericht über die Aufbringung entscheide.
Die vorgefundene Konterbande unterliegt der
Wegnahme; ob mit oder ohne Wertersatz, hängt
von der Lage des einzelnen Falles ab. Da die
Kondemnierung der Kriegskonterbande nur auf
Grund bestimmter Beweise erfolgen kann, so hat
der Befehlshaber des Kreuzers bei der Durch-
suchung vorsichtig zu prüfen und zu verfahren.
Hat sich derselbe bei der Aufbringung einer Fahr-
lässigkeit schuldig gemacht, so ist das Prisengericht
nicht bloß verpflichtet, die aufgebrachten Waren
freizugeben, es ist auch dem neutralen Eigentümer
vollständiger Schadenersatz zu gewähren. Der
Befehlshaber des Kreuzers, von welchem eine
Prise aufgebracht ist, hat über die Aufbringung
einen ausführlichen Bericht an seine vorgesetzte
Behörde und an das Prisengericht zu erstatten, in
welchem die Gründe, welche zu der Aufbringung
geführt haben, sowie alle Tatsachen anzugeben
sind, welche die Verurteilung der Prise zu recht-
fertigen geeignet sind. Dem Prisengericht sind
auch alle Bücher, Papiere, Pässe, Chartepartien,
Konnossemente, Briefe und sonstigen Urkunden,
welche bei oder nach der Aufbringung ausgeliefert
oder an Bord der Prise gefunden sind, zu über-
senden. Das Urteil des Prisengerichts wird rechts-
kräftig (deutsches Gesetz über die Prisengerichts-
barkeit vom 3. Mai 1884), sofern nicht binnen
120 Tagen der Rekurs an den internationalen
Prisenhof eingelegt ist. Zur Prüfung der Recht-
mäßigkeit der Wegnahme eines Kauffahrteischiffes
oder seiner Ladung ist dieser zulässig, wenn die
Entscheidung der nationalen Gerichte das Eigen-
tum einer neutralen Macht oder Privatperson be-
trifft, oder wenn diese Entscheidung feindliches
Eigentum betrifft und es sich handelt a) um Güter,
die auf einem neutralen Schiff verfrachtet sind,
b) um ein feindliches Schiff, das in den Küsten-
gewässern einer neutralen Macht weggenommen
worden ist, ch um einen Anspruch auf Grund der
Behauptung, daß die Wegnahme unter Verletzung
einer zwischen den kriegführenden Mächten gelten-
den Vertragsbestimmung oder einer von der neh-
menden Kriegsmacht erlassenen Vorschrift bewirkt
worden ist. Der Rekurs kann sich gegen die tat-
sächliche oder rechtliche Beurteilung der Streitfrage
durch die nationalen Prisengerichte richten. Das
Verfahren ist in dem Abkommen eingehend geregelt.
Besondere Bestimmungenbeschränken das Durch-
Durchsuchungsrecht.
suchungsrecht gegenüber konvoiierten Kauf-
fahrteischiffen. Konvoi bezeichnet an sich jedes
Schutzgeleit von Transporten durch bewaffnete
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schiffe ihrer Nationalität. Ursprünglich sollte da-
durch Schutz gewährt werden gegen Seeraub und
sonstige Gefährdungen; seit zwei Jahrhunderten
wird der Konvoi als Schutzmittel für den neu-
tralen Handelsverkehr auf der See angewendet.
Partikularrechtlich sind neutrale Schiffe, welche
unter Konvoi von Kriegsschiffen ihres Staates
gehen, der Durchsuchung nicht unterworfen; es
genügt die Erklärung des Befehlshabers des Kon-
voi, daß die Papiere des konvoiierten Schiffes in
Ordnung sind, und daß die Schiffe keine Kriegs-
konterbande an Bord haben. Diese Beschränkung
des Durchsuchungsrechts entspricht der Unab-
hängigkeit der neutralen Staaten. Völkerrechtliche
Anerkennung hat aber diese Beschränkung nicht
gefunden; derselben widerstrebt namentlich die
englische Regierung, obgleich ein so angesehener
englischer Völkerrechtslehrer wie W. Oke Manning
(Commentaries on the law of nations 359 a)
schon vor Dezennien sich dafür ausgesprochen hat,
im Vertragsweg das Durchsuchungsrecht gegen
konvoiierte Schiffe zu beseitigen. Jedoch auch da,
wo dieser Grundsatz Anerkennung gefunden hat,
schließt die Konvoiierung das Durchsuchungsrecht
nicht absolut aus. Denn da der geleitende Be-
fehlshaber getäuscht sein kann, und da zwischen
dem Kriegsstaat und dem neutralen Staat eine
verschiedene Auffassung über die Natur der Ladung,
ob sie Kriegskonterbande sei oder nicht, bestehen
kann, so geschieht die Durchsuchung der konvoiierten
Schiffe, wenn der Konvoibefehlshaber die Er-
klärung über die Nationalität und Bestimmung
der Schiffe und den Gegenstand der Ladung ab-
lehnt, oder wenn begründeter Verdacht vorliegt,
daß die abgegebene Erklärung auf einer Täuschung
über Schiff oder Ladung beruht, sowie wenn der
Befehlshaber erklärt, daß das eine oder andere
von den Schiffen nicht zu seinem Konvoi gehört,
oder wenn sich aus seiner Erklärung ergibt, daß
ein Schiff in einer Neutralitätsverletzung begriffen
ist. Die Durchsuchung kann der Konvoibefehls=
haber oder ein Offizier desselben unter Zuziehung
eines Offiziers des Kreuzers vornehmen, aber
auch letzterer. Gegen neutrale Schiffe unter dem
Konvoi einer dritten neutralen Macht findet das
Visitationsrecht in seiner ganzen Strenge statt,
weil der Konvoibefehlshaber für das Verhalten
fremder Staatsangehöriger ausreichende Garantien
nicht biete. Selbstverständlich sind neutrale Schiffe
unter feindlichem Konvoi dem Visitationsrecht voll
unterworfen. Große praktische Bedeutung hat das
Geleitsrecht nicht mehr. Wird ein neutrales
Handelsschiff, das von einem Kriegsschiff auf-
gebracht war, auf der Fahrt zum Hafen wieder
befreit, so sind Schiff und Ladung dem Eigen-
tümer zurückzugeben.
Zu einer Zerstörung des neutralen Schiffes
und seiner Ladung ist das Kriegsschiff nur aus
dringenden Gründen berechtigt. Solche sind die
Macht; von besonderer Wichtigkeit ist aber die Seeuntüchtigkeit des Handelsschiffes, die Gefähr-
Konvoiierung der Kauffahrteischiffe durch Kriegs-! dung des Kriegsschiffes durch den Mangel an