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Fall seiner Nichtzuständigkeit an die römische Be-
hörde weitergibt. Die römischen Dispens-
reskripte gewähren die Dispens meist nicht
als vollzogenen Gnadenakt (in korma gration
sondern in forma commissoria, d. h. so, daß
der Ordinarius beauftragt wird, die Dispens zu
vollziehen (kulminatio), nachdem er die Erfüllung
der in dem Resfkript enthaltenen Dispens-
klauseln geprüft hat.
Auch nach dem deutschen bürgerlichen Recht
kann von einigen Ehehindernissen dispensiert
werden. Die Bewilligung dieser Befreiung steht
dem Bundesstaat zu, dem der Ehegatte an-
gehört, dessen Person das Ehehindernis anhaftet.
Die zuständige Behörde wird von der Landes-
regierung bestimmt. Für Deutsche, die keinem
Bundesstaat augehören, 9 der Reichskanzler zu-
ständig (B. G. B. 81
2. Die ehrne n einzelnen.
A. Die trennenden Ehehindernisse:
a) Die Eheunmündigkeit (impedimentum
aetatis impuberis). Zur Eingehung der Ehe
ist nicht nur die entsprechende geistige Reife, son-
dern nach positivem Kirchenrecht auch die Ge-
schlechtsreife der Eheschließenden erforderlich. Diese
wird aber für die römisch-rechtliche Altersstufe der
Pubertät, d. h. das vollendete 14. Lebensjahr beim
männlichen und das vollendete 12. Jahr beim
weiblichen Geschlecht unwiderleglich vermutet, so
daß also die wirkliche Geschlechtsreife noch fehlen
kann, wofern nur jenes Alter erreicht ist und nicht
das Hindernis der Impotenz vorliegt. Anderseits
genügt aber zur Gültigkeit auch die tatsächlich
früher eingetretene Mannbarkeit (malitia supplet
aetatem). Das Hindernis erlischt naturgemäß
mit der Zeit von selbst. Auch kann der Papst
von ihm dispensieren, wenn wenigstens die
nötige geistige Reife vorhanden ist. — Das
B.G.B. (8 1303) verlangt zur Ehemündigkeit
ein höheres Alter, nämlich beim Mann Voll-
jährigkeit (§8 2, 3), also regelmäßig Vollendung
des 21. Lebensjahrs, bei der Frau Vollendung
des 16. Lebensjahrs. Doch ist die Eheunmündig-
keit nur ein aufschiebendes Hindernis. Einer
Frau kann Dispens bewilligt werden.
b) Geschlechtliches Unvermögen, das
Ehenichtigkeit zur Folge hat (impedimentum im-
potentiae), besteht in der bei der Eheschließung
vorhandenen dauernden unheilbaren Unfähigkeit
zu der zum Zeugungsakt erforderlichen geschlecht-
lichen Vereinigung. Bloße Unfruchtbarkeit sällt
also nicht darunter. Absolute Impotenz bildet ein
Hindernis für jede Ehe, relative nur für die mit
der betreffenden Person. Kenntnis der Impotenz
bei Eingehung der Ehe hebt ihre irritierende Wir-
kung nicht auf. Eine nach Eingehung der Ehe
eintretende Impotenz hat auf deren Bestand keinen
Einfluß. Die ohne Lebensgefahr heilbare ist der
unvermögende Gatte zu beseitigen verpflichtet. Das
Hindernis ist ein naturrechtliches und deshalb in-
dispensabel. Das manchmal gestattete, in der alten
Ehe und Eherecht.
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Kirche sogar verlangte weitere Zusammenleben
Impotenter, aber wie Bruder und Schwester,
lroct nicht gihen, sondern für die Nichtigkeit der
Ehe. — Im B.G.B fehlt das Hindernis der Im-
potenz; sie kann aber unter Umständen mittels
der Anfechtungsklage wegen wesentlichen Eigen-
schaftsirrtums (§ 1333) geltend gemacht werden.
c) Einebestehende Ehemacht eine von dem
Ehegatten versuchte andere Eheschließung nichtig
(impedimentum ligaminis), auch wenn beide
oder einer der Kontrahenten bona fide handeln.
Anderseits hindert mala fides die Gültigkeit der
neuen Ehe nicht, wenn die erste Ehe tatsächlich
ungültig oder gelöst ist. Ist die bestehende Ehe
nichtig, so müssen die Gatten mit einer neuen
Eheschließung warten, bis sie auch für nichtig er-
klärt ist. Das Hindernis, das auf dem mono-
gamischen Charakter der Ehe beruht, ist indispen-
sabel und wird nur durch die Lösung des bestehen-
den Ehebandes, also regelmäßig nur durch den
Tod eines der Ehegatten, gehoben. Eine vom
Ehegericht ausgesprochene Todeserklärung allein
genügt nicht; ist sie irrig, so ist die neue Ehe un-
gültig und muß zugunsten der ersten wieder auf-
gegeben werden. Ebenso ist es im Fall einer
irrigen Richtigkeitserklärung. — Auch nach dem
B.G.B. (8 1326) ist eine Ehe nichtig, wenn
einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung
mit einem Dritten in einer gültigen Ehe
lebte. Ebenso ist eine nichtige Ehe so lange
ein aufschiebendes Hindernis, bis sie aufgelöst
oder für nichtig erklärt ist. Auch dann ist die Ein-
gehung einer neuen Ehe unerlaubt, wenn gegen
die Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der
früheren Ehe fristgerecht die Nichtigkeits= oder die
Restitutionsklage erhoben, der Rechtsstreit aber
noch nicht erledigt ist (§ 1309). Der Irrtum in
der Todeserklärung des ersten Ehegatten macht die
neue Ehe nur dann nichtig, wenn beide Ehe-
schließenden den Irrtum kannten; sonst ist die
Ehe nur anfechtbar (8§ 1348, 1350). Ist die
Todeserklärung fristgerecht durch Klage angefoch-
ten, so muß eine neue Ehe bis zur Erledigung des
Rechtsstreits aufgeschoben werden (§ 1349).
4) Das trennende Hindernis des feierlichen
Gelübdes oder des Ordensstands (impecdi-
mentum voti sollemnis oder professionis re-
ligiosae) beruht auf der Ablegung der drei feier-
lichen Gelübde in einem eigentlichen kirchlichen
Orden. Dieselbe Wirkung haben auf Grund
päpstlichen Privilegs die einfachen Gelübde der
Jesuiten, solange sie Mitglieder der Gesellschaft
sind. Da die irritierende Kraft des Hindernisses
nur aus kirchlichem Recht entspringt, so kann der
Papst von ihm dispensieren. Die Gelübde der
Jesuiten erlöschen auch durch rechtmäßige Ent-
lassung aus dem Orden. — Die deutsche Reichs-
gesetzgebung hat das Ehehindernis für das bürger-
liche Recht abgeschafft.
e) Die höhere Weihe, d. h. die Weihe des
Subdiakonats, des Diakonats, des Presbyterats