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dige Trennung oder auf Abweisung der Klage.
Die unterliegende Partei kann Berufung einlegen.
Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse findet diese 3
nicht mehr statt.
2. Auch das bürgerliche Verfahrenin
Ehesachen (3.P.O. 6. Buch, 1. Abschn.) hat
mit Rücksicht auf die eigentümliche Natur der Ehe
und der Eherechtsnormen seine Besonderheiten
gegenüber dem gewöhnlichen Zivilprozeß. Zu den
Ehesachen gehören die Rechtsstreitigkeiten, die die
Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe, die Her-
stellung des ehelichen Lebens, die Ehescheidung oder
die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Ehe betreffen. Zuständig ist ausschließlich das
Landgericht, und zwar dasjenige, bei dem der
Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Auch der Betrieb des bürgerlichen Eheprozesses ist
nicht der Parteitätigkeit anheimgegeben, sondern
von der Offizialmaxime beherrscht. Freie Partei-
verfügungen, die den Rechtsstreit beeinflussen
könnten (3. B. Anerkenntnisse, Verzichte, Geständ-
nisse), sind ausgeschlossen, deshalb insbesondereauch
das Versäumnisverfahren. Das Gericht kann
sogar von Amts wegen die Parteitätigkeit ergänzen.
Soweit das öffentliche Interesse an der Ehe in
Frage steht, ist auch der Staatsanwalt zur Mit-
wirkung befugt. Anderseits ist bei dem höchstper-
sönlichen Interesse des Ehegatten an seiner Ehe
die Prozeßfähigkeit ihm regelmäßig auch dann zu-
gesprochen, wenn er beschränkt geschäftsfähig ist.
Das Gesetz will, daß alle etwa vorhandenen Strei-
tigkeiten über eine Ehe in demselben Prozeß erledigt
werden; deshalb gestattet es in weitem Maß die
Klagänderung und die Verbindung von Eherechts-
klagen und erklärt unter Umständen die in einem
früheren Eheprozeß geltend gemachten oder geltend
zu machenden Tatsachen bezüglich des ehelichen
Verhältnisses für verbraucht. Vor der Verhand-
lung einer Scheidungsklage oder einer Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens muß die Aus-
söhnung der Parteien in einem Sühnetermin ver-
sucht werden, den der Kläger zu beantragen und
zu dem er den Beklagten zu laden hat. Demselben
Zweck dient die Möglichkeit einer Aussetzung des
Verfahrens auf Antrag des Klägers oder von
Amts wegen. Bei Nichtigkeits-, Anfechtungs= und
Scheidungsklagen kann das angestrebte Getrennt-
leben der Ehegatten schon für die Dauer des Pro-
zesses durch einstweilige Verfügung gestattet werden.
Die Nichtigkeitsklage kann von jedem Ehegatten,
von interessierten dritten Personen und auch vom
Staatsanwalt erhoben werden, der in ihr dann
als Partei handelt.
Literatur. Schulte, Darstellung des Prozesses
vor den kath. geistl. Ehegerichten Osterreichs (1858);
Maas, Art. „Eheprozeß“ in Wetzer u. Weltes
Kirchenlexikon IV (21886); Periès, Code de la
rocédure dans les causes matr. (Par. 1893);
assibey, Le mariage devant les tribunaux eccl.
(ebd. 1899); Boudinhon, Le mariage religieux et
les proces en nullité (ebd. 1900). Vgl. im übrigen
Ehe und Eherecht.
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die Darstellungen des kanonischen Prozesses, des
deutschen Zivilprozeßrechts u. die Kommentare zur
IX. Ehevermögensrecht. An die Ehe knüpfen
sich nicht nur persönliche, sondern auch vermögens-
rechtliche Wirkungen. Ihre Reglung steht un-
bestritten allein dem bürgerlichen Recht zu.
Vor allem haben die Gatten die Pflicht, einander
Unterhalt zu gewähren, und zwar in der Regel,
der häuslichen Gemeinschaft gemäß, in natura
(nicht in Geld) und der Lebensstellung des Mannes
entsprechend. Ohne weiteres ist aber nur der Mann,
die Frau nur subsidiär, wenn der Mann sich
nicht unterhalten kann, unterhaltspflichtig, beide
nach dem Maß ihres Vermögens und ihrer Er-
werbsfähigkeit (§ 1360). Leben die Ehegatten
getrennt, weil einer das Recht hat, die eheliche
Gemeinschaft zu verweigern, so ist der Unterhalt
in Form einer Geldrente zu entrichten. Außerdem
muß der Mann der Frau die nötigen Haushal-
tungssachen, soweit sie für ihn entbehrlich sind und
die Frau solche nicht selbst hat, überlassen G# 1361).
Nach der Ehescheidung oder der Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft dauert die Unterhaltspflicht
des allein für schuldig erklärten (und des nicht
geisteskranken) Ehegatten bis zur Wiederverhei-
ratung des andern (auch nach seinem eigenen Tod)
fort, jedoch in abgeschwächter Form. Der Unter-
halt (Geldrente) ist nur insoweit zu leisten, als der
Empfänger seiner bedarf und der Unterhaltspflich-
tige nicht seinen eigenen Unterhalt oder die Er-
füllung wichtigerer Unterhaltspflichten gefährdet
(§§ 1578/1583). Hat der geschiedene Mann
einem gemeinschaftlichen Kind Unterhalt zu ge-
währen, so muß die Frau dazu einen angemessenen
Beitrag beisteuern (§ 1585). Diesen Anspruch
hat auch der irrtümlich für tot erklärte Mann
gegenüber der wiederverheirateten Frau (8 1352).
Ist eine Putativehe für nichtig erklärt oder auf-
gelöst, so hat der allein gutgläubige Ehegatte
bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflicht das
Wahlrecht, statt der grundsätzlichen Folgen der
Nichtigkeit die der Ehescheidung mit Schuldig-
erklärung des andern Gatten eintreten zu lassen
(8§ 1345 ff). Die Frau eines irrtümlich für tot
Erklärten, die ihre neue Ehe angefochten hat, hat
gegenüber dem gutgläubigen Gatten aus dieser
Ehe die Unterhaltspflicht wie eine allein für schul-
dig erklärte Geschiedene (§ 1351).
Die Frau hat innerhalb ihres häuslichen Wir-
kungskreises die sog. Schlüsselgewalt, d. h. ein
gesetzliches Vertretungsrecht ihres Mannes, so daß
sie dahin gehörende Geschäfte im Namen ihres
Mannes vornehmen kann und dadurch diesen
Dritten gegenüber berechtigt oder verpflichtet.
Dieses Recht kann der Mann nur aus guten
Gründen beschränken oder ausschließen (8 1357).
Die Geschäftsfähigkeit der Frau wird
durch die Eheschließung nicht beschränkt. Sie kann
also sowohl mit ihrem Mann wie mit dritten
Personen Geschäfte abschließen. Ja sie kann sogar