1427
ein selbständiges Erwerbsgeschäft betreiben. Nur
wenn dieses die Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft hindert, kann der Mann widersprechen
und auf deren Herstellung klagen. Hat sich die
Frau einem Dritten zu persönlichen Diensten ver-
pflichtet, so hat der Mann unter Umständen auch
ein Kündigungsrecht gegenüber diesem Vertrag
(§ 1358).
Da die Vermögensstücke der Ehegatten durch
die Eheschließung vielfach vermischt werden, so
stellt das B.G. B. eine Eigentumsvermutung
aus, die allerdings widerlegt werden kann. Danach
sind zugunsten der Gläubiger des Mannes die im
Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen
beweglichen Sachen als dem Mann gehörig und
zugunsten der Frau und ihrer Gläubiger die zum
persönlichen Gebrauch der Frau bestimmten
Sachen als der Frau gehörig anzusehen (§ 1362).
Die Güterverhältnisse der Ehegatten regelt das
eheliche Güterrecht (8§ 1363 ff; s. d. Art.
Güterrecht).
Literatur. Wieruszowski, Handb. d. Eherechts
mit Ausschluß d. Eheschließungs= u. Ehescheidungs-
rechts (1900/03 f); Rosenfeld, Die Schlüsselgewalt
der Frau (1900); Siegel, Die Schlüsselgewalt
(1900); v. Ziegenhierd, Die Schlüsselgewalt der
Ehefrau (1906); Schröder, Das ehel. GEüterrecht
(21900).
Literatur zum ganzen Eherecht. Freisen,
Gesch. des kanon. Eherechts bis zum Verfall der
Glossenlit. (21893); Esmein, Le mariage en droit
canonique (2 Bde, Par. 1891); Schulte, Handb.
des kath. E.s (1855); Kutschker, Das E. der kath.
Kirche (5 Bde, 1856/59); Binder, Prakt. Handb.
des kath. E.s (11891); Rosset, De sacr. matr.
(6 Bde, Par. 1895 ff); Schnitzer, Kath. E. (?1907);
Leitner, Lehrb. des kath. E.s (1902); Vogt, Handb.
des kath. E.s (21904); Wernz, lus decretalium.
IV: lus matr. (Rom 1904); Gasparri, Trac-
tatus can, de matr. (2 Bde, Par. "1904 f); Hei-
ner, Grundriß des kath. E.s (71904); van de
Burgt, Tract. de matr. (2 Bde, Utrecht 21908 fj.
Ugl. ferner die Darstellungen des Kirchenrechts.
Sonstige allgemeine u. spezielle Lit. bei v. Scherer,
Handb. des Kirchenrechts II (1898), §§ 107 ff, u.
Sägmüller, Lehrb. des kath. Kirchenrechts (1904
§§ 121 ff. — v. Scheurl, Das gemeine deutsche E.
u. seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom
6. Febr. 1875 (1882); Kohler, Das E. des B.G.B.
(1898); Rocholl, Das E. des B. G. B. (1900);
Neustadt, Kritische Studien zum Familienrecht. I::
Das E. (1907); Leonhard, Das persönl. E., im
Archiv für prakt. Rechtswiss., 3. Folge, VII (1897)
223 ff; Jacobi, Das persönl. E. (71899); Hollweck,
—
Ehe, hausgesetzliche — Ehre und Ehrenrechte.
1428
Ehe, hausgesetzliche, s. Ebenbürtigkeit.
Ehernes Lohngesetz s. Arbeiterfrage
p. ff).
Ehestatistik s. Bevölkerung (Sp. 848 s).
Ehe zur linken Hand s. Ebenbürtigkeit.
Ehre und Ehrenrechte. Im allgemeinen
besteht die Ehre darin, daß jemand wegen seiner
Tüchtigkeit und der Vorzüge, die ihm eigen sind,
Achtung von seiten anderer gebührt. Achtung kann
nun aber einer Person gebühren, sowohl insofern
sie nach ihren rein persönlichen als auch insofern
sie nach ihren bürgerlichen und nach ihren Standes-
verhältnissen aufgefaßt wird. Und danach unter-
scheidet man denn auch zwischen persönlicher, bür-
gerlicher, Standes= und Amtsehre.
1. Persönliche Ehre sprechen wir jenem
Menschen zu, der eine derartige sittliche Haltung
besitzt, daß er dadurch der Achtung aller guten
Menschen sich würdig macht. Aber die Achtung
von seiten anderer allein erschöpft den Begriff der
persönlichen Ehre nicht; diese Achtung muß auch
verdient sein durch eine gediegene sittliche Haltung.
Nur insofern diese beiden Momente gegeben sind,
ist der Begriff der persönlichen Ehre erschöpft. Der
Begriff der Ehre wird auch noch im Sinn der
äußern Ehrenerweisung genommen. Wie man
sagt, daß einer Ehre in sich habe, so sagt man
auch, daß man einem Ehre erweise oder antue.
In diesem Sinn fällt der Begriff der Ehre zu-
sammen mit jener auszeichnenden Achtung oder
Verehrung, welche demjenigen gebührt, der Ehre
vor andern hat, und die man ihm deswegen auch
bezeigt. Es ist hier einfach die Wirkung mit dem
gleichen Ausdruck bezeichnet wie die Ursache.
Die Ehre ist in dieser Fassung für den Men-
schen offenbar ein Gut, und zwar ein ideales,
ein sittliches Gut, weil sie eben die Frucht einer
gediegenen sittlichen Haltung ist. Der Begriff der
Ehre schlägt somit in das sittliche Gebiet ein; er
ist ein eminent sittlicher Begriff und kann nur
unter der Bedingung, daß er in dieser seiner
wesentlichen Verbindung mit der Sittlichkeit und
mit der sittlichen Ordnung gedacht wird, richtig
aufgefaßt werden. Die persönliche Ehre ist für den
Menschen auch ein notwendiges Gut, und zwar
ist es für ihn notwendig wiederum im sittlichen
Interesse. Denn wenn jemand seiner sittlichen
Lebensaufgabe genügen und nach Maßgabe seines
Berufs segensreich wirken soll, dann muß er in
Achtung bei andern stehen, er muß in einer solchen
Das Zivileherecht des B.G.B., dargestellt im Licht sittlichen Verfassung sich befinden, daß andere ihn
des kanon. E.s (1900); Leske u. Loewenfeld, Die achten können. Ein Mensch, welcher derart in sitt-
Rechtsverfolgung im internat. Verkehr. IV: Das licher Beziehung sich führt, daß andere ihn ver-
E. der europ. Staaten u. ihrer Kolonien (1904). achten müssen, kann unmöglich in seinem Beruf
Vgl. ferner die Darstellungen des bürgerl. Rechts so wirken, wie er wirken soll, weil er von seiten
(u. des internat. Privatrechts), insbes. des Fa= -
milienrechts, sowie die Kommentare zum B. G. B., anderer kein vertrauensvolles Entgegenkommen
insbes. zum 4. Buch, u. zum Personenstandsgesetz. findet. Die Ehre ist wie eine ideale Atmosphäre,
Gonstich allgemeine u. spezielle Lit. bei Maas, die den Menschen umgibt und das Gemeine, das
Bibliographie d. bürgerl. Rechts 1888°1904 (1899 Niedrige von ihm abhält. Ist diese ideale Atmo-
bis 1905), u. lurisprudentia Germaniae 1905 f sphäre verschwunden, hat sich der Mensch derselben
(1906 fl. [Heyer.] #entzogen, dann verfällt er in das Gemeine und