Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

1495 
politik (1893); H. Pesch, Liberalismus, Sozialis- 
mus ur christl. Gesellschaftsordnung (21900) 195 ff 
ders., Die soz. Befähigung der kath. Kirche (21899) 
373; Cathrein, Moralphilosophie II (1904) 116 ff; 
ders., Das Privatgrundeigentum u. seine Gegner 
(1892); Albert Maria Weiß, Soz. Frage u. soz. 
Ordnung (71904); Ratzinger, Die Volkswirtschaft 
in ihren sittl. Grundlagen (21895); Walter, Das 
E. nach der Lehre des hl. Thomas v. Aquin u. des 
Sozialismus (1895); Schaub, Die E.slehre nach 
Thomas v. Aquin u. dem mod. Sozialismus (1898); 
Stöckl, Art. „E."“ in Wetzer u. Weltes Kirchen- 
lexikon IV (21886) 278ff; Winterstein, Die christl. 
Lehre vom Erdengut (1898); Garriguet, Régime 
de la propricté (Par. 21907); v. Scheel, Art. „E. 
in volkswirtsch, u. soz. Beziehung“ im Handwörter- 
buch der Staatswissenschaften III; Stammler, Art. 
„E. u. Besitz“ ebd. Die beiden letztgenannten Ar- 
tikel enthalten weitere Literaturangaben. Aus der 
sozialistischen Lit. sei genannt: Engels, Ursprung 
der Familie, des Privateigentums u. des Staats 
(6(1894); Friedr. Ott, Feudales u. bürgerl. E. 
(Sozialistische Monatshefte 1900, Hft 2). Als die 
Quelle aller unserer Zeit anhaftenden übel erklärt 
Bebel das Privateigentum in seinem Buch „Die 
Frau u. der Sozialismus“ (zahlreiche Auflagen). 
Walter.] 
Einkommensteuer. I. Einkommen und 
Vermögen. Gegenüber dem früher in der all- 
gemeinen Steuerlehre beliebten Aquivalenzprinzip 
(Vergeltung für die vom Staat gewährten Vor- 
teile, den Vermögensschutz) wird heute mehr oder 
weniger allgemein das Prinzip der Besteuerung 
nach der Leistungsfähigkeit (Opferprinzip) zur 
Geltung gebracht. Als die Hauptquellen der Lei- 
stungsfähigkeit, der Steuerkraft der einzelnen, 
werden Vermögen und Einkommen hingestellt. 
Das Vermögen erscheint als der im Besitz des 
Steuersubjekts angesammelte Güterstamm oder 
auch (nach Roscher) als die Summe aller wirt- 
schaftlichen Güter, welche sich im Eigentum einer 
physischen oder juristischen Person befinden, nach 
Abzug der Schulden und nach Hinzurechnung der 
etwaigen wertvollen Forderungsrechte oder auch 
(nach Brentano) als die Summe aller äußeren 
Mittel der Bedürfnisbefriedigung, an welchen 
einer Person ein andere ausschließendes Recht zu- 
steht. Die menschliche Arbeit benutzt die Sachen- 
welt zur Hervorbringung von Gütern, welch letztere 
in ihrer Zusammenfassung und Beziehung auf 
eine Person als Einnahmen sich darstellen. 
Des näheren versteht man unter Einnahme alles 
das, was innerhalb einer bestimmten Zeit (Wirt- 
schaftsperiode) der Wirtschaft einer Person zu- 
fließt; gleichgültig ist hierbei, ob dieser Zufluß 
sich als Ersatz aufgewendeter Produktionselemente 
oder als Uberschuß über diesen Aufwand erweist. 
Derjenige Teil der Einnahmen, welcher als Meh- 
rung zu der ungeschmälert fortbestehenden Güter- 
menge einer Person neu hinzutritt, der demnach 
verzehrt werden kann, ohne daß das Stamm- 
vermögen irgendwie verringert wird (Überschuß), 
wird als Einkommen dieser Person bezeichnet. 
Einkommensteuer. 
  
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Ertrag ist begrifflich und sachlich nichts an- 
deres als die Einnahme; die Bezeichnung Ertrag 
wird jedoch gebraucht, wenn man die Einnahme 
nicht vom Standpunkt der Person des wirtschaf- 
tenden Subjekts, sondern vom Gesichtspunkt der 
Wirtschaft betrachtet, den Güterzuwachs sohin als 
Frucht eines Objekts (Sachguts) erfaßt. 
Einnahme und Einkommen decken sich da, wo 
derjenige, welcher die Arbeit leistet, zugleich Eigen- 
tümer der Sachgüter ist, welche ihm den Stoff zur 
Hervorbringung liefern. Wo der Arbeiter den 
Stoff zur Arbeit und sonstige sachliche Hilfs- 
mittel zu deren Ausführung aus dem Vermögen 
oder aus den Einnahmen anderer entleihen muß, 
entsteht eine Schuld gegen diesen andern, und erst 
nachdem diese abgetragen bzw. in Anrechnung ge- 
bracht ist, wird der Teil der Einnahme gefunden, 
welcher das Einkommen bildet. Wäre es nicht 
möglich, den eben erwähnten Ersatz für die Be- 
nutzung der fremden Sachgüter aus den Ein- 
nahmen zu bestreiten, so müßte der Arbeiter den- 
selben durch Schmälerung seines etwa vorhandenen 
Vermögens leisten oder schuldig bleiben, in keinem 
Fall aber kann man von Einkommen sprechen. 
Umgekehrt kann jemand, der im Eigentum der 
Sachgüter sich befindet, welche den Stoff zur Her- 
vorbringung anderer Güter zu liefern geeignet 
sind, sei es daß er die Sachgüter unmittelbar 
besitzt, sei es daß er sie erst mittels Umtauschs 
beschafft (namentlich durch Hergabe von Geld), 
die Arbeit anderer gewinnen müssen, um die Her- 
vorbringung der erwünschten Güter zu bewerk- 
stelligen. Er wird dann nicht von Einkommen 
sprechen können, wenn er nicht aus den Einnahmen 
ohne Schmälerung seines Vermögens imstande 
war, zuvor den Arbeitslohn zu decken. Für den 
Arbeiter bildet dann der Arbeitslohn ein Ein- 
kommen; er lebt aber deshalb nicht, wie die alte 
manchesterliche Lehre annahm, vom Arbeitgeber, 
vom Unternehmer, „sondern von sich selbst, von 
seiner Leistung, die, als Tauschgut von der Gesell- 
chaft anerkannt, ihm eintauscht, was er nun statt 
jener Leistung verzehren kann“ (v. Hermann). 
Neben dem Vermögen überhaupt in dem an- 
gegebenen Sinn werden häufig im Hinblick auf 
eine speziellere Anwendung noch besondere Arten 
desselben unterschieden. So findet man die Bezeich- 
nungen Genußvermögen, Produktionsvermögen 
und insbesondere den Begriff des Kapitals. 
Unter letzterem pflegt man namentlich jenes Ver- 
mögen zu verstehen, welches in Geld veranschlagt 
werden kann und behufs Hervorbringung neuer 
Güter (nutzbringend) angelegt wird. Vorzugs- 
weise werden mit Kapital auch solche Güter be- 
zeichnet, welche schon einen angesammelten Arbeits- 
erwerb darstellen. Aus diesem Umstand aber neben 
der Arbeit und der Sachenwelt das Kapital in 
diesem beschränkten Sinn als ebenbürtige dritte 
Güterquelle hinzustellen, erscheint nicht gerecht- 
fertigt. Der Begriff „Kapital“ ist in dem der 
„Sachenwelt“ einbegriffen; aber nicht alles Kapital 
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