Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

1509 
Eingetragene Genossenschaften, deren Geschäfts- 
betrieb über den Mitgliederkreis hinausgeht, Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerk- 
schaften usw.). Es wird unterschieden Einkommen 
an Geld und Geldeswert aus Kapitalvermögen, 
aus Grundvermögen, aus Handel und Gewerbe 
einschließlich Bergbau und aus sonstiger gewinn- 
bringender Beschäftigung und sonstigen Rechten 
auf periodische Hebungen und Vorteile irgend wel- 
cher Art. Ausgenommen bleibt von der Einkommen- 
steuer der Vermögenszuwachs der Erbschaft, Schen- 
kungen usw., sowie der spekulative Erlös aus Ver- 
äußerungen von Grundstücken, wenn dieser nicht 
gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken be- 
trieben wird. Von dem Gesamteinkommen dürfen 
zur Bildung des steuerpflichtigen Einkommens in 
Abzug gebracht werden: 1) die zur Erwerbung, 
Sicherung und Erhaltung des Einkommens ver- 
wendeten Ausgaben; 2) Schuldzinsen und Renten, 
soweit sie auf zur Veranlagung in Betracht ge- 
zogenen Einnahmequellen beruhen; 3) die auf 
bestimmten Rechtstiteln beruhenden dauernden 
Lasten; 4) die von dem Grundeigentum, dem Berg- 
bau und dem Gewerbebetrieb zu entrichtenden di- 
rekten Staatssteuern und zu den Geschäftsunkosten 
zu rechnende indirekte Abgaben; 5) die regelmäßigen 
jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäu- 
den, Maschinen usw.; 6) die Beiträge zur allge- 
meinen Arbeiterversicherung und zu Witwen-, 
Waisen= und Penfionskassen bis zu einem Betrag 
von 600 M; 7) Prämien zur Lebensverficherung 
bis zu einem Jahresbetrag von 600 l.. 
Steuerfrei fsind die Einkommen bis zu 900 M. 
Den minderbemittelten Bevölkerungsschichten wer- 
den Erleichterungen gewährt. Bei Einkommen bis 
3000 M werden nämlich für jedes Familienmitglied 
unter 14 Jahren vom steuerpflichtigen Einkommen 
des Haushaltungsvorstands 50 M in Abzug ge- 
bracht. Bei Einkommen von 3000 bis 6500 M 
wird bei 3 oder 4 Kindern der Steuersatz um eine 
Stufe, bei 5 oder mehr Kindern um zwei Stufen er- 
mäßigt. Ferner können bei Einkommen von nicht 
mehr als 9500 M auch außergewöhnliche, die Lei- 
stungsfähigkeit beeinträchtigende wirtschaftliche Mo- 
mente, wie Krankheit, Verschuldung, Unterstützung 
von Angehörigen usw. berücksichtigt werden durch 
eine Ermäßigung bis zu 3 Steuerstufen. 
Die Steuer ist progreffiv, sie beginnt mit 900 M 
und steigt von 0,62 % des mittleren Einkommens 
in der untersten Stufe (900—1050 Al bis auf 3% 
bei Einkommen von 9500—10 500 KM und behält 
diesen Satz bis zu Einkommen von 30 500 M) steigt 
dann weiter, bis fie bei Einkommen von über 
100 000 M 4 % der untersten Grenze jeder Stufe 
ausmacht. Die Steuer beträgt bei einem Einkommen 
  
  
  
  
  
  
  
von bis - von bis ; 
mehr als einschl. jährl! ehr als einschl. jährl. 
1 ½# r# l ½ 
900 1050 6G9N900 1200 2 
1050 1200 00 4500 100 
1200 13132 5000 1118 
1350 150016 8000 5500 132 
1500 16600 214 5500 60oo 46 
1650 1800 26 6000 6500 160 
1800 21000 311500 7000 17 
2100 2100 368444 7500 152 
2400 2200 44 sdoo 80o0 212 
2700 3000 22 (8S00o 8500 232 
3000 3300 20y 9000 22 
3300 3600 70 000 9500 
3600 3900) 0%25001% FS00 
Einkommensteuer. 
  
  
  
1510 
Sie steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschl. in Stusen von um je 
X 1 1 N 
0 500 30 500 1000 30 
30 500 32000 1300 60 
32 000 78000 2000 80 
78000 00 000 2000 100 
  
  
  
Bei Einkommen von mehr als 100 000 KM bis 
einschließlich 105 000 M bäträgt die Steuer 4000 M 
und steigt bei höherem Einkommen in Stufen von 
5000 M um je 200 M. Die steuerpflichtigen Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung find höheren 
Steuersätzen unterworfen. 
Die Veranlagung erfolgt nach Haushaltungen. 
Die Organe der Veranlagung find der Gemeinde- 
vorstand, die Voreinschätzungskommission für jeden 
Gemeindebezirk, die Veranlagungskommission für 
jeden Kreis, die Berufungskommission für jeden 
Regierungsbezirk. Gegen den Bescheid der letzteren 
steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht 
offen. Die Mitglieder der verschiedenen Kommis- 
sionen werden teils von der Regierung ernannt, 
teils von der Gemeindevertretung gewählt. Das 
Einschätzungsverfahren beruht in erster Linie auf 
den obligatorischen Steuererklärungen der Pflich- 
tigen. Jeder mit einem Einkommen von über 
3000 M hat auf öffentliche Bekanntmachung hin 
seine Steuererklärung abzugeben, jeder andere 
Steuerpflichtige auf besondere Aufforderung. 
ie Ergänzungssteuer beträgt ½%. 
Steuerfrei sind Vermögen bis zu 6000 KM, und falls 
das Jahreseinkommen des Besitzers 900 M nicht 
übersteigt, bis zu 20 000 M, ferner das gleiche 
Vermögen weiblicher Personen, die Minderjährige, 
Waisen und Erwerbsunfähige zu unterstützen haben, 
wenn das Einkommen 1200 M icht übersteigt. Für 
Personen unter 32000 M Vermögen kann, wenn sie 
zu einer der untersten vier Stufen der Einkommen- 
steuer veranlagt sind, eine Ermäßigung eintreten. 
In Sachsen wurde eine allgemeine Einkom- 
mensteuer eingeführt durch das Gesetz vom 2. Juli 
1878. Die letzte Anderung erfolgte durch die No- 
velle vom 1. Juli 1902. Auf Vermögen, soweit 
es nicht durch die Grundsteuer getroffen wird, be- 
steht außerdem eine Vermögenssteuer durch Gesetz 
vom 2. Juli 1902. Es werden vier Einschätzungs- 
quellen unterschieden: 1) Grundbefitz, 2) Kapital, 
Zinsen, Renten, 3) Gehalt und Lohn, 4) Handel, 
Gewerbe und jede sonstige Erwerbstätigkeit. Die 
subjektive Steuerpflicht erstreckt sich auch auf juri- 
stische Personen und mit dem Recht des Vermögens- 
erwerbs ausgestattete Personenvereine und Ver- 
mögensmassen. Die steuerfreie Grenze beträgt 
400 M. Ermäßigung um höchstens 3 Steuerklassen 
als Berückfichtigung besonderer, die Steuerfähigkeit 
vermindernder Verhältnisse ist bis zu Einkommen 
von 5800 KM zulässig. Für jedes nicht selbständig 
veranlagte Kind zwischen 6 und 14 Jahren wird 
bei Einkommen bis 3100 M ein Betrag von 50 M 
vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug ge- 
bracht. Veranlagt werden die einzelnen Personen 
mit den von ihnen bezogenen selbständigen Ein- 
kommen, also z. B. Ehefrauen mit der Nutzung des 
Vermögens, über das ihnen freie Verfügung zusteht, 
oder in ihrem Erwerb, ebenso Kinder in ihrem 
Erwerb oder mit der Nutzung des dem väterlichen 
Nießbrauch nicht unterliegenden Vermögens. Der 
Steuerfuß ist progressiv, steigt zunächst bis zu den 
48“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.