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zu ersetzen; die Ertragssteuern bleiben daneben be-
stehen, werden aber nicht mehr in derselben Höhe
weitererhoben. Besteuert wird alles Einkommen
in Geld oder Geldeswert (ausgenommen Erbschaf-
ten, Schenkungen, Versicherungen usw.). Die juri-
stischen Personen unterliegen der Einkommensteuer
nicht. Das steuerfreie Existenzminimum beträgt
1200 K. Die Steuersätze betragen jährlich:
*von bis 3von bs2
z # einschl. 5 5 mthr einschl. z
1 K 1 K K K
1, 1200|1250 7.225 5600| 60001
2 125012300 8,00 30 8400 898200 202
31300 1350 8,.8 31119200 10000 228
4, 1350 1400 9.8%362
5 1400 1500 10,80 1 54K#
6 1500| 16000 120 20 0 63
7 1600 1700 13,645000 28000 866
8 1#00 1800 15,2 50%000 38 000 1260
9 1800 800 16,85200 44 000 146
10 19002000 18.455. 20 000 1920
111000 2200 20.0 O 64 000 2250
122200 2100 240%0 T2 000 76 000 2780
13 2400 2600 28062 80 OOo 84 000 3148
142600 2800 32003 84000 8 3336
152800 3000 3606488000 220000 3528
20 3800 4000 60,0/65 92 000 96000 3720
Bei Einkommen von 96 000 bis 200 000 K stei-
gen die Stufen um je 4000 K, die Steuer um je
200 K; von 200 000 bis 210 000 K beträgt die
Steuer 9300 K; bei höherem Einkommen steigen
die Stufen um je 10000 K, die Steuer um je
.
Der Steuerfuß beträgt in der 1. Stufe: 0,6%;
in der 11: 1%; in der 20: 1,5% ; in der 42:
3,19% z; in der 52.: 3,65 %; in der 57.: 3,75 %;
in der 62.: 3,93 %; bei 200 000 K: 4,65%; bei
400 000 K; 4,7% bei 600 000 K; 4,8%; bei
800 000 K; 4,85% ; bei 2000 000 K: 4,94.
Auslagen zur Erlangung, Sicherung und Er-
haltung des Einkommens, Prämien für Lebens-
versicherung bis 200 K jährlich, Kranken-, Unfall-,
Pensionskassen usw. werden in Abzug gebracht. Die
Bezüge der Militärpersonen (nicht der Militärbe--
amten) sind steuerfrei. Bei Einkommen bis 4000 K
tritt bei einer Zahl von vier Kindern, in Städten
mit mehr als 10 000 Einwohnern schon bei zwei
Kindern eine Ermäßigung ein. Außerdem können
sonstige die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Ver-
hältnisse angemessene billige Berücksichtigung finden.
Die höheren Dienstbezüge und Besoldungen unter-
liegen außerdem der Besoldungssteuer; sie
beträgt in der 1. Stufe (6400—8000 K): 0,4% ;
in der letzten (9.) Stufe (über 30 000 K): 6%.
Die Veranlagung erfolgt für Einkommen über
2000 K auf Fassion der Steuerpflichtigen.
England besfitzt die älteste Einkommensteuer.
Zunächst erscheint im Jahr 1797 eine Steuer, welche
mit Rücksicht auf das Einkommen als Zuschlag zu
den Aufwandssteuern erhoben wurde, und zwar in
progressiver Art. Pitt legte im Dez. 1798 unter
dem Druck der großen Ausgaben für die Kriege
eine allgemeine Einkommensteuer vor, welche 1799
eingeführt wurde (war tax). Ein starker Wider-
stand wurde derselben entgegengesetzt, namentlich
von der Vertretung der Londoner Bürgerschaft.
Sie wurde im Jahr 1802 wieder abgeschafft, aber
bereits 1803 als property and income tax wieder
eingeführt, gleichfalls aus Geldbedürfnis für Kriegs=
zwecke. Wiederum wurde sie stark bekämpft. Die
Einkommensteuer.
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Bürgerschaft von London sprach sich dahin aus:
wenn das Vaterland nicht anders zu retten sei als
durch diese Steuer, so müsse man es eher untergehen
lassen; während man anderseits die Ansicht hörte,
es sei besser, dem Steuerkommissär seine Erträgnisse
aufzudecken, als die Kapitalien von Bonaparte mit
Beschlag belegen zu lassen (Vocke). Im Jahr 1816,
nach Eintritt des Friedens, fiel die Steuer von
neuem und wurde erst 1842 durch Peel wieder
durchgesetzt. Es waren insbesondere die Schwierig-
keit einer gerechten Einschätzung und die Belästi-
gungen dabei, welche die Angriffspunkte gegen die
Steuer boten und ihren Ausdruck fanden in dem
Ausspruch (zitiert bei Dowel):
Whoever hopes a faultless tax to see,
Hopes what neer was, is not, and ne’er shall be.
Die englische Einkommensteuer ist weniger persön-
licher Natur als unsere deutschen Einkommensteuern.
Sie faßt mehr das Objekt ins Auge und enthält
in ihren fünf verschiedenen Schedulas (Verzeich-
nissen von fünf verschiedenen Einkommensgquellen)
eine Verbindung von Ertragssteuern und Ein-
kommensteuern. Bei einigen Quellen des Einkom-
mens wird das Roheinkommen zugrunde gelegt.
Nur bei einzelnen Einnahmequellen ist der Ab-
zug der Schuldzinsen vorgesehen. Dadurch, daß
dieses Verfahren im Lauf der Zeit auf immer wei-
tere Einkommensteuerquellen Anwendung gefunden
hat, nähert sich wenigstens ein Teil der allgemeinen
Einkommensteuer demjenigen, was man Besteue-
rung des wirklichen Einkommens nennen kann.
Besondere Kommissionäre, welche wieder ihre Unter-
beamten haben, sind mit der Einkommensermitt-
lung betraut. Selbstdeklaration ist namentlich bei
dem Einkommen aus gewerblichen Betrieben vor-
geschrieben. Der Steuerfuß wird immer auf einige
Jahre bewilligt. Er ist verschieden hoch für die ver-
schiedenen Einkommensquellen, namentlich wird
das Einkommen der landwirtschaftlichen Pächter
geringer besteuert. Die Berücksichtigung der ge-
ringeren Einkommen wurde dadurch herbeigeführt,
daß man 1842 die Einkommen unter 150 Pfund
freiließ; 1853 wurde die Grenze auf 100 Pfund
herabgesetzt, dabei aber bestimmt, daß für Einkom-
men zwischen 100 und 150 Pfund ein geringerer
Steuerfuß zur Anwendung zu bringen sei als für
Einkommen über 150 Pfund; im Jahr 1876 wurde
die Grenze wieder auf 150 Pfund erhöht und im
Jahr 1894 allen Einkommen bis zu 160 Pfund
volle Steuerfreiheit eingeräumt. An Stelle des nie-
drigeren Steuerfußes für Einkommen zwischen 100
und 150 Pfund trat seit 1863 die Bestimmung, daß
bei allen Einkommen zwischen 100 und 200 Pfund
ein Abzug von 60 Pfund zu machen sei. Seit
1872 trat für alle Einkommen zwischen 100 und
300 Pfund eine Kürzung von 80 Pfund ein. 1876
wurde allen Einkommen zwischen 150 und 400
Pfund eine Kürzung von 120 Pfund bewilligt, und
schließlich dürfen seit dem Jahr 1894 Einkommen
von 160 bis 400 Pfund einen Abzug von 160 Pfund
und solche zwischen 400 und 500 Pfund noch eine
Kürzung von 100 Pfund vornehmen. Es ergibt
sich also hier eine Degression von 500 Pfund ab-
wärts. In England bilden 160 Pfund (3264 K)
das Einkommen (Existenzminimum), welches jeden-
falls frei von Einkommensteuern bleiben muß, und
erst bei 10 200 M wird dasselbe nicht mehr in Ansatz
gebracht. Steuerfrei sind Wohltätigkeitsstiftungen