1583
nur mit Genehmigung der Staatsregierung zu-
lässig. Von männlichen Orden sind zugelassen
Trappisten, Kapuziner usw.
Die lutherische Kirchenverfassung beruht auf
dem Synodalsystem; als Synode fungiert das
Oberkonsistorium Augsburgischer Konfession, wel-
ches sich aus dem Direktorium, den 7 geistlichen
Inspektoren und 14 Abgeordneten der 7 Inspek-
tionen zusammensetzt; die Dauer der Synodal-
periode ist dreijährig. Die oberste verwaltende
Behörde ist das Direktorium Augsburgischer Kon-
fession zu Straßburg, unter welchem 7 Kirchen-
kreise (Inspektionen) mit je einem geistlichen und
zwei weltlichen Inspektoren stehen. — Die refor-
mierte Kirche hat Konsistorialverfassung, besitzt
keine Oberbehörde und untersteht im übrigen der
Ministerialabteilung für den Kultus. Konsistorien
befinden sich in Markirch, Mülhausen, Bischweiler,
Straßburg und Metz. — Für die Israeliten be-
stehen Konsistorien in Straßburg, Colmar und
Metz, ebenfalls ohne gemeinschaftliche Oberleitung.
Das gesamte Unterrichtswesen steht mit
Ausnahme der Universität und der Fachschulen
unter der Leitung und Aufsicht des am 15. Mai
1882 ins Leben gerufenen Oberschulrats, der
sich unter dem Vorsitz des Staatssekretärs aus
1 Direktor, 8 ordentlichen und 15 außerordent-
lichen Mitgliedern zusammensetzt. Das Unter-
richtsgesetz vom 12. Febr. 1873 führte die all-
gemeine Schulpflicht (für Knaben bis zum voll-
endeten 14., für Mädchen bis zum 13. Lebens-
Elsaß-Lothringen.
1584
sind Gemeindeanstalten; jedoch zahlt das Land
die Pensionen an Lehrer und Lehrerinnen. Die
Unterrichtssprache ist deutsch; französisch wird nur
im französischen Sprachgebiet gelehrt. Die öffent-
lichen höheren Schulen, welche sämtlich paritätisch
sind, werden von den Gemeinden eingerichtet und
unterhalten; die Lehrergehälter trägt das Land,
welches dafür das Schulgeld bezieht.
Die altberühmte Straßburger Hochschule, am
1. Mai 1872 als deutsche „Kaiser-Wilhelms-
Universität" neu erstanden (Stiftungsurkunde vom
28. April 1872, Statut vom 24. Febr. 1875),
umfaßt eine katholisch-theologische, evangelisch-
theologische, rechts= und staatswissenschaftliche,
medizinische, philosophische und mathematisch-
naturwissenschaftliche Fakultät. Zum Ersatz für
die während der Belagerung vernichtete reiche
Stadtbibliothek wurde eine neue Landes= und
Universitätsbibliothek geschaffen.
Literatur. Strobel u. Engelmann, Vater-
ländische Gesch, des Elsaß (6 Bde, 71851); Rath-
geber, Gesch, des Elsaß (21882); Lorenz u. Scherer,
Gesch. des Elsaß (531885); Huhn, Gesch. Loth=
ringens (2 Bde, 21879); Digot, Histoire de Lor--
raine (2 Bde, 21880). — „Alsatia“, Beiträge zur
elsäss. Geschichte, Sage, Literatur (1853/68, neue
Folge 1872/85); „Alemannia“, Zeitschr. f. Sprache,
Literatur u. Volkskunde des Elsaß (1871 ff); Jahr-
buch für Geschichte, Sprache u. Literatur E.-»L.s
(1885 ff); Jahrbuch der Gesellschaft für lothring.
Geschichte u. Altertumskunde (1888 ff). — Leoni,
Das öffentl. Recht des Reichslands E.-L. (2 Tle,
jahr) ein, forderte den ausschließlichen Gebrauch 1892/95); Rosenberg, Die staatsrechtl. Stellung
der deutschen Sprache in Elementarschulen aller von E.-L. (1896); derf. in Hirths Annalen 1903,
deutsch redenden Gemeinden und stellte das ge= 481 ff; Hamburger, Die staatsrechtl. Besonderhei-
samte Schulwesen unter staatliche Aufsicht. In-
folgedessen mußten die meisten Schulbrüder und
Schulschwestern, deren es allein im Oberelsaß 700
gab, aus Mangel an Befähigungszeugnissen ihr
Amt niederlegen. Unter dem 17. Nov. 1887 er-
folgte eine Abänderung der Ordnung für niedere
ten der Stellung des Reichslands (1901); L. Schulze,
Die staatsrechtl. Stellung des Statthalters von
E.-L. (Diss., 1905); Geigel, Reichs= u. reichs-
ländisches Kirchen= u. Stiftungsrecht (1899); Du
Prel, Die deutsche Verwaltung im Elsaß von 1870
bis 1879 (1879). — Wagner, E. u. L. (31870);
Huhn, Deutsch-Lothr. (1875); Hottinger, E.-L.
Schulen, und eine Verfügung des Statthalters (1883); Grad, L'Alsace, le pays et ses habitants
vom 1. April 1888 erklärte, daß dem Schulzwang (1889); Langenbeck, Landeskunde des Reichslands
nur dann genügt werde, wenn das Kind eine den E. L. (1904); Clauß, Historisch-topographisches
Anforderungen der deutschen Volksschule ent-
sprechende Ausbildung erhalte. — Das nieder
Schulwesen ist zunächst dem Bezirkspräsidenten
unterstellt, dem ein Schulrat und außerdem ein
zum Teil aus Laien bestehender Unterrichtsrat
beigegeben ist; die Aufsicht wird durch Kreis-
inspektoren wahrgenommen. Die Volksschulen
Wörterbuch des Elsaß (1895 ff); Das Reichsland
E.-L. (3 Tle, 1898/1903); Statist. Handbuch (seit
1885, alle 2 Jahre); Statist. Jahrbuch (seit 1907);
die drei letzten Werke hrsg. vom Kaiserl. Statist.
Bureau in Straßburg; Beiträge zur Landes= u.
Volkskunde von E.-L. (1887 ff); Bibliographie
von Marckwald (seit 1885).
LEd. Franz, rev. Sacher.]