Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

In  der  Herderschen  Verlagshandlung  zu  Freiburg  im  Breisgau  sind  erschienen  und  können
durch  alle  Buchhandlungen  bezogen  werden

Kostanecki,  Dr  Anton  von,  Arbeit  und  Armut.  Ein  Beitrag  zur  Entwicklungsgeschichte
  sozialer  Ideen.  gr.  8°9  (VI  u.  210)  M  3.50;  geb.  in  Leinwand
  M  4.30
Der  Verfasser  erblickt  in  dem  Wandel  der  Anschauungen  über  Arbeit  und  Armut  bzw.  Armenpflege

  die  große  Entwicklungslinie  der  sozialen  Ideen.  Die  Genefis  des  Proletarierbegriffs

  aufdeckend,  glaubt  er  zugleich  in  sein  tiefstes  Wesen  hineinzuleuchten  und  seine  epochemachende
  Bedeutung  zu  erweisen.

Fesch,  Heinrich,  S.  J.,  Lehrbuch  der  Nationalökonomie.  Ler.-80

I:  Grundlegung.  (XIV  u.  486)  M  10.—;  geb.  in  Leinwand  M  11.50
II:  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre.  I:  Wesen  und  Ursachen  des  Volkswohlstandes.
  (X  u.  808)  N  16.—;  geb.  M  17.60

Der  III.  Band  wird  den  volkswirtschaftlichen  Lebensprozeß  behandeln.  Die  Besondere
  Volkswirtschaftslehre  wird  im  Anschluß  an  Peschs  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre  von
Ordensbrüdern  des  Verfassers  bearbeitet.  Es  werden  als  Band  IV  ff  erscheinen:  Das  Agrarwesen;
das  Gewerbewesen;  Handel  und  Verkehr;  das  Armenwesen;  Finanzwirtschaft  und  Statistik.

„JIch  gestehe:  Mit  einer  gehörigen  Portion  Skepfis  trat  ich  an  die  Lektüre  dieses  Buches
heran.  Und  doch  muß  ich  nunmehr,  nachdem  ich  mit  den  472  Seiten  fertig  geworden  bin,  zugeben,
  daß  es  mich  angenehm  enttäuscht  hat.  Pesch  gehört  zu  jenen  sympathischen  Menschen,  welche
das  Herz  auf  dem  richtigen  Fleck  haben  und  deshalb  überzeugungstreu  und  ehrlich  bis  in  die
letzten  Konsequenzen  sich  geben.  Wir  dürfen  ihm  auch  ohne  weiteres  glauben,  daß  er  sich  in  der
Beweisführung  seines  Systems  ausschließlich  in  der  Sphäre  „philosophischer,  historischer,  juristischer
und  volkswirtschaftlicher  Erwägungen“  wähnt.  Ob  dies  freilich  in  concreto  immer  der  Fall  ist,
darf  bezweifelt  werden.  Mich  dünkt  sogar,  daß  der  Wert  des  Lehrbuches  —  wenigstens  soweit
das  Psychologische  hier  mitspricht  —  in  jener  Auffassung  des  Autors  zu  suchen  ist,  die  in  seiner
religiösen  Uberzeugung  ihren  Ursprung  hat..  Inm  übrigen  zeigt  Pesch  eine  erstaunliche  Belesenheit;
  ausgerüstet  mit  einem  eminenten  Wissen,  ist  er  auf  allen  einschlägigen  Gebieten  zu  Haufe.
Seiner  Polemik  zu  folgen,  bereitet  Vergnügen;  kein  Problem  des  19.  Jahrhunderts  von  nationalökonomischer,
  sozialpolitischer  und  historischer  Bedeutung,  das  er  nicht  bis  in  die  letzten  Ausläufer
verfolgt  hätte.  Und  dazu  eine  Uberzeugungstreue,  der  man  anmerkt,  daß  sie  das  Wesen  eines
Mannes  ausmacht,  der  auf  dem  Boden  einer  in  sich  geschlossenen  Weltanschauung  steht.  Mag
man  diese  nun  teilen  oder  nicht  —  banal  wäre  es,  darüber  richten  zu  wollen.  Ich  wenigstens
fühle  mich  nicht  dazu  berufen."

(Kritische  Blätter  für  die  gesamten  Sozialwiffenschaften,  Dresden  1905,  Mai—Juni  [Prof.  Dr  Bernhard  Harmsl.)

Sägmüller,  Dr  Johannes  Baptift,  Lehrbuch  des  katholischen  Kirchenrechts.

  Zweite,  vermehrte  und  verbesserte  Auflage.  gr.  80  (XVI

u.  932)  M  12.60;  geb.  in  Halbfranz  #/  15.—

„Die  erste  Auflage  hat  in  der  „Theologischen  Revue'  schon  eine  eingehende  Würdigung  erfahren.
  Das  zur  Empfehlung  dem  Buche  gespendete  Lob  gilt  in  noch  höherem  Maße  von  der
neueren  Auflage,  die  trotz  vermehrten  Kleindruckes  um  beinahe  100  Seiten  gewachsen  ist.  Uberall
zeigt  sich  das  Bestreben,  ein  vollkommen  auf  der  Höhe  der  Zeit  stehendes  wissenschaftliches  Werk
zu  bieten,  das  Sorgfalt  und  Zuverlässigkeit  mit  Klarheit  und  Präzifion  verbindet.  Die  neueren
unter  dem  Pontifikat  Pius'  X.  erschienenen  Erlasse  find  sorgfältig  berücksichtigt,  so  die  über  Organisation
  der  römischen  Kurie,  über  die  tägliche  Kommunion  und  die  Krankenkommunion,  über  die
Form  der  Verlöbnis=  und  Eheschließung,  über  Meßstipendien.  Das  Buch  gewinnt  dadurch  einen
besondern  Wert,  daß  es  überall  zu  eigenen  Studien  anleitet  und  in  die  Quellen  einführt.  Erstaunlich
  reich  find  die  Literaturangaben,  die  sich  fast  auf  jeder  Seite  finden  und  in  den  Ergänzungen
  noch  eine  Vermehrung  erfahren.  Das  Werk  gehört  zu  den  besten  Lehrbüchern
des  Kirchenrechts.“  (Theologische  Revue,  Münster  1909,  Nr  6.)

Triebs,  Dr  Franz,  Studien  zur  Lex  Dei.  gr.  80

I:  Das  Rönmische  Recht  der  Lex  Dei  über  das  fünfte  Gebot  des  Dekalogs.
(XVI  u.  220)  M  4.—

II:  Das  Römische  Recht  der  Lex  Dei  über  das  sechste  Gebot  des  Dekalogs.
XII  u.  134)  M3.—

„Triebs  bietet  hier  eine  außerordentlich  sorgfältige  und  fleißige  Arbeit,  die  nicht  nur  für  den
Theologen,  speziell  den  Kanonisten,  sondern  auch  darüber  hinaus  für  Rechtsgeschichte  und  juristische
Theorie  hervorragenden  wissenschaftlichen  Wert  besitzt.  Die  Beziehungen  des  kanonischen  Rechts
zum  römischen  Recht,  somit  die  Wichtigkeit  einer  genauen  Kenntnis  des  lus  Romanum  für  das
richtige  und  volle  Verständnis  der  Rechtssätze,  der  prozessualen  Regeln  und  Formen  des  kanonischen

Rechts  werden  durch  diese  ausgezeichnete  Studie  gründlich  beleuchtet  und  erwiesen.
(Stimmen  aus  Maria-Laach,  Freiburg  1908,  2.  Heft.)