Die Steuergesetzgebung. Das Postrecht. 261
nach der Verordnung vom 6. 10. 18581) einen einzigen Amtsdistrikt mit
derselben Wirksamkeit wie die großherzoglich oldenburgischen Amter. Zweite
Instanz war das Admiralitätskommissariat zu Oldenburg, Ministerialinstanz
das Marineministerium.
Auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung blieb der wichtigste Punkt, die
Reform der Grundsteuer, unerledigt, da dieselbe natürlich nur zum Nachteile
des Großgrundbesitzes ausfallen konnte. Dagegen wurde die zufolge Gesetzes
vom 30. 5. 1820 eingeführte Klassensteuer zufolge Gesetzes vom 1. 5. 18512)
ersetzt durch die noch jetzt bestehende Klassen= und klassificierte Einkommensteuer,
wodurch auch in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten eine
Heranziehung der Einkommen von über 1000 Thlr. zu der direkten Steuer
ermöglicht wurde. Außerdem wurde in auffallendem Widerspruche mit der
Lässigkeit, die sich bei der Grundsteuerreform zeigte, durch das Gesetz vom
30. 5. 1851 betreffend Entrichtung einer Abgabe von den Eisenbahnens) der
in die Eisenbahnunternehmungen gesteckte Kapitalbesitz einer Besteuerung
unterworfen.
Das Postrecht erhielt eine neue Kodifikation durch das für den ganzen
Umfang des Staatsgebietes erlassene Postgesetz vom 5. 6. 1852.“) Dasselbe
beseitigte die Partikulargesetzgebung auf dem Gebiete des Postwesens und
hob alle bisher geltenden Bestimmungen, soweit sie nicht auf Staatsverträgen
und Konventionen mit dem Auslande beruhten, auf. Der Postzwang wurde
festgehalten für Pakete bis zu zwanzig Pfund, Gold, Silber, Juwelen und
andere Pretiosen, sowie für Zeitungen, die der Stempelsteuer unterlagen. Dagegen
fiel der Postzwang für Reisende fort. Das Postregal auf den Wasserstraßen
wurde vollständig freigegeben, ebenso auf den Landstraßen, sofern kein
Wechsel der Transportmittel stattfand, und der Preis für eine Person einschließlich
dreißig Pfund Gepäck 21 Sgr. für die Meile nicht überstieg.
Regelmäßige Verbindungen zwischen zwei Orten mit bestimmter Abfahrtsund
Ankunftszeit bedurften der Genehmigung der Postbehörde. Die Haftung
der Post war nur ausgeschlossen bei zufälligen Unglücksfällen, wozu jedoch
Diebstahl und Raub nicht zu rechnen waren. Die dieserhalb gegen den Postfiskus
erwachsenen Ansprüche verjährten in sechs Monaten. Das neue Postgesetz
ordnete also nur das Verhältnis der Post zum Publikum, für den
1) G. S. 1858, S. 543.
2) G. S. 1851, S. 193.
3) G. S. 1853, S. 449.
4) G. S. 1852, S. 345.