Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Die  Steuergesetzgebung.  Das  Postrecht.  261

nach  der  Verordnung  vom  6.  10.  18581)  einen  einzigen  Amtsdistrikt  mit
derselben  Wirksamkeit  wie  die  großherzoglich  oldenburgischen  Amter.  Zweite
Instanz  war  das  Admiralitätskommissariat  zu  Oldenburg,  Ministerialinstanz
das  Marineministerium.

Auf  dem  Gebiete  der  Steuergesetzgebung  blieb  der  wichtigste  Punkt,  die
Reform  der  Grundsteuer,  unerledigt,  da  dieselbe  natürlich  nur  zum  Nachteile
des  Großgrundbesitzes  ausfallen  konnte.  Dagegen  wurde  die  zufolge  Gesetzes
vom  30.  5.  1820  eingeführte  Klassensteuer  zufolge  Gesetzes  vom  1.  5.  18512)
ersetzt  durch  die  noch  jetzt  bestehende  Klassen=  und  klassificierte  Einkommensteuer,
  wodurch  auch  in  den  mahl-  und  schlachtsteuerpflichtigen  Städten  eine
Heranziehung  der  Einkommen  von  über  1000  Thlr.  zu  der  direkten  Steuer
ermöglicht  wurde.  Außerdem  wurde  in  auffallendem  Widerspruche  mit  der
Lässigkeit,  die  sich  bei  der  Grundsteuerreform  zeigte,  durch  das  Gesetz  vom
30.  5.  1851  betreffend  Entrichtung  einer  Abgabe  von  den  Eisenbahnens)  der
in  die  Eisenbahnunternehmungen  gesteckte  Kapitalbesitz  einer  Besteuerung
unterworfen.

Das  Postrecht  erhielt  eine  neue  Kodifikation  durch  das  für  den  ganzen
Umfang  des  Staatsgebietes  erlassene  Postgesetz  vom  5.  6.  1852.“)  Dasselbe
  beseitigte  die  Partikulargesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des  Postwesens  und
hob  alle  bisher  geltenden  Bestimmungen,  soweit  sie  nicht  auf  Staatsverträgen
und  Konventionen  mit  dem  Auslande  beruhten,  auf.  Der  Postzwang  wurde
festgehalten  für  Pakete  bis  zu  zwanzig  Pfund,  Gold,  Silber,  Juwelen  und
andere  Pretiosen,  sowie  für  Zeitungen,  die  der  Stempelsteuer  unterlagen.  Dagegen
  fiel  der  Postzwang  für  Reisende  fort.  Das  Postregal  auf  den  Wasserstraßen
  wurde  vollständig  freigegeben,  ebenso  auf  den  Landstraßen,  sofern  kein
Wechsel  der  Transportmittel  stattfand,  und  der  Preis  für  eine  Person  einschließlich
  dreißig  Pfund  Gepäck  21  Sgr.  für  die  Meile  nicht  überstieg.
Regelmäßige  Verbindungen  zwischen  zwei  Orten  mit  bestimmter  Abfahrtsund
  Ankunftszeit  bedurften  der  Genehmigung  der  Postbehörde.  Die  Haftung
der  Post  war  nur  ausgeschlossen  bei  zufälligen  Unglücksfällen,  wozu  jedoch
Diebstahl  und  Raub  nicht  zu  rechnen  waren.  Die  dieserhalb  gegen  den  Postfiskus
  erwachsenen  Ansprüche  verjährten  in  sechs  Monaten.  Das  neue  Postgesetz
  ordnete  also  nur  das  Verhältnis  der  Post  zum  Publikum,  für  den

1)  G.  S.  1858,  S.  543.
2)  G.  S.  1851,  S.  193.
3)  G.  S.  1853,  S.  449.
4)  G.  S.  1852,  S.  345.