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Hierarchie ein, wohl aber macht sie der klerikalen clerici genannt (vgl. c. 6, X. 1, 36; Catech.
Standesprivilegien (mit gewissen Einschränkungen Rom. II, c. 7, q. 13; die Überschrift De clerico
bezüglich des privilegium fori; vgl. Konzil von " faciendo im Pontif. Rom.); daher wird diese
Trient: Sess. XXIII de ref. c. 6) teilhaftig. Tonsur auch tonsura clericalis genannt zum
Diese Wirkung umschreibt der Spender der Ton= Unterschiede von jener Tonsur, welche denen er-
fsur bei der Vornahme der Zeremonie mit den teilt wird, die in einen religiösen Orden (ordo
Worten des Pontifscale Romanum (p. I: De religiosus, religio) eintreten und welche ton-
clerico faciendo): quod hodie de foro eccle- sura monachalis heißt (vgl. Dict. Grat. post
siae facti estis et privilegia clericalia sor- c. 5, 6, C. 19, d. 3; c. 1, C. 20, Jq. 2; c. 1,
titi estis. Die Tonsur ist lediglich Vorbereitung I. 3, 31). Der bloß tonsurierte Kleriker wird
zu den Weihen (Catech. Rom. II, c. 7, q. 13), schlechtweg Kleriker oder einfacher Kleriker (cleri-
wird deshalb auch prima tonsura genannt cus, simplex clericus) genannt. Kleriker, die
(ogl. Glosse zu c. 1, D. XXI v. psalmista; bereits Weihen (ordines), niedere oder höhere,
. 9, X. 3, 3; c. 11, X. 1, 14). Wer also die empfangen haben, heißen clerici minorum bzw.
Tonsur noch nicht empfangen hat, kann weder eine maiorum ordinum. So oft in den kirchlichen
Weihe (ordo) noch irgend einen Grad der kirch= Rechtsquellen das Wort Kleriker ohne nähere Be-
lichen Jurisdiktionsgewalt erlangen (vgl. c. 23, stimmung vorkommt, ist darunter ein clericus
C. 16, q. 7; c. 2, X. 2, 1; c. 7, X. 2, 26; minorum ordinum oder auch ein simplex cle-
Konzil von Trient: Sess. XXIII de sacr. ord. ricus zu verstehen; die clerici maiorum ordinum
P. 2), von welcher Bestimmung, da sie auf all= (Majoristen) werden in der Regel nach der Weihe--
gemeiner kirchlicher Anordnung beruht, mit Aus= stufe, auf der sie stehen, benannt und demgemäß
nahme des Papstes kein kirchlicher Oberer Umgang als subdiaconi, diaconi usw. bezeichnet (vgl. c. 9,
nehmen darf (vgl. Glosse zu c. 2, X. 2, 1, v. D. LIV; c. 5, 7, X. 3, 3; c. 1 in VIe 3, 2;
laici und v. praesumant). Wer dagegen die c. 1 in Clem. 3, 1).
Tonsur empfangen hat, kann sowohl die Weihen II. Der Klerus als Kräger der Kirchen-
(ordines) erhalten (Konzil von Trient: Sess. gewalt (Hierarchie). Nach der Verfassung der
XXIII de sacr. ord. c. 2) als auch mit kirch= Kirche (s. Art. Kirche) ist es dem durch Christus
licher Jurisdiktionsgewalt betraut werden. -ingesetzten besondern Priestertum vorbehalten,
Die Sitte des Tonsurtragens wurde als Zeichen Träger der doppelten Kirchengewalt, nämlich der
der Weltentsagung seit dem 4. Jahrh. zunächst Weihegewalt (potestas ordinis) und der Regie-
bei Mönchen und Nonnen üblich und von der rungsgewalt (potestas iurisdictionis) zu sein.
Weltgeistlichkeit seit dem 5. Jahrh. allmählich Verliehen wird die Kirchengewalt je nach ihrem
übernommen. Man unterschied ehedem drei ver= Inhalt in verschiedener Form. Durch einen be-
schiedene Formen der Tonsur, nämlich die ton- stimmten liturgischen Akt, d. i. durch einen Weihe-
sura S. Petri, wobei ein Haarkranz stehen blieb, akt, die ordinatio, wird die potestas ordinis
die tonsura Simonis Magi, wobei das Vorder= unwiderruflich mitgeteilt; durch einen Akt der
haar geschoren wurde, und die tonsura S. Pauli,, kirchlichen Jurisdiktionsgewalt, d. i. durch einfache
wobei das ganze Haupthaar fiel. Als eine an-Verleihung seitens des kompetenten kirchlichen
fänglich mit der ersten der niederen Weihen ver- l
bundene, dann seit dem 6. Jahrh. ihr vorauf-
gehende selbständige Zeremonie wird die Tonsur
an gefirmten, also mindestens sieben Jahre alten
männlichen Personen nach dem im Pontificale
Romanum unter dem Titel De clerico faciendo
vorgeschriebenen Ritus vom Papste oder von dem
kompetenten Diözesanbischof (bzw. von Kardinal-
priestern und Ordensäbten an ihren Untergebenen,
zuweilen auch von andern Geistlichen auf Grund
eines päpstlichen Privilegs) vollzogen (vgl. c. 1,
D. LXIX; c. 1, X. 1, 14; c. 3 in VI# 5, 7).
Obern (concessio, collatio, auch missio, de-
legatio) wird die potestas iurisdictionis über-
tragen. Gibt die Weihegewalt die Befähigung
zum wirksamen Vollzug bestimmter Sakramente,
Sakramentalien und sonstiger liturgischer Funk-
tionen, so bedeutet die Jurisdiktionsgewalt sowohl
die Befugnis zur Ausübung der Weihegewalt
als auch die Teilnahme an der kirchlichen
Regierung (nänlich an der Lehrgewalt, Gesetz-
gebung, Gerichtsbarkeit, Verwaltung). Die ver-
schiedengradige Teilnahme des Klerus an der
zweifachen kirchlichen Gewalt verursacht die Unter-
Bei der Tonsurerteilung wird dem Kandidaten in scheidung einer zweifachen hierarchia. Hierarchie
Form eines Kreuzes an fünf Stellen des Kopfes (lepaaz sacer principatus: Thomas, Summa
das Haar beschnitten, wobei die begleitenden Ge= theol. 1, d. 108, a. 1 corp.) nennt man (vgl. Kon-
bete andeuten, daß er von nun an in besonderer zil von Trient: Sess. XXIII de sacr. ord. c. 4)
Weise seinen Sinn von weltlichen Gütern und die nach dem Verhältnis der rechtlichen Über= und
Freuden abwenden und ihn himmlischen Dingen Unterordnung gegliederte Reihenfolge der Träger
zuwenden solle, wofür er einst am Reiche Christi # der Kirchengewalt (der potestas sacra oder ec-
Anteil erhalten werde (vgl. Matth. 19, 27;c. 7, clesiastica, iepchs oder iet à#0). Die Träger
C. 12, d. 1; Catech. Rom. II, c. 7, q. 14). „denr kirchlichen Weihegewalt gehören zur hierarchia.
Auch diejenigen, welche bloß die Tonsur emp= orcdinis, die Inhaber der kirchlichen Jurisdiktions-
fangen haben, werden im kanonischen Rechte gewalt zur hierarchia iurisdictionis; und je