Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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1 Tim. 2, 11. 14. Hebr. 5. 1 ff;c. 29, D.XIIII 
. 20, D. IV de cons.; c. 1, X. 3, 2; c. 10, 
X. 5, 38) und die sich der Ordination ernst und 
positiv widersetzen. Die Gebundenheit an die kle- 
rikalen Pflichten würde auch bei den etwa im 
Kindesalter oder unter schwerer Furcht oder in 
Geistesabwesenheit Geweihten erst nach der spä- 
teren freien Zustimmung in der Pubertät (voll- 
endetes 18. Lebensjahr) bzw. im Zustande der 
Dispositionsfähigkeit eintreten. Relativ und 
iure ecclesiastico weiheunfähig, so daß 
die trotzdem (gültig) empfangene Weihe und ihre 
Ausübung unerlaubt (illicita) wäre, sind jene, die 
bestimmter persönlicher, vom kirchlichen Recht ge- 
forderter Eigenschaften ermangeln. Die Festsetzung 
derartiger Weihehindernisse (irregularitates) be- 
zweckt die Fernhaltung solcher vom Klerus, die 
eine segensreiche Tätigkeit nicht erhoffen lassen 
(1 Tim.3, 2. Tit. 1,6 ff; vgl. Lev. 21, 22). Jedes 
Weihehindernis (Irregularität) beruht auf 
einer ausdrücklichen Bestimmung eines allgemeinen 
Kirchengesetzes, ist strictae interpretationis und 
kann nicht durch Gewohnheit abrogiert werden. 
Man pflegt die verschiedenen Irregularitäten nach 
Klerus. 
  
dem Grunde der Entstehung in solche ex defectu, 
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Die Erteilung der höheren Weihen (vom 
Subdiakonat aufwärts) wird gemeinrechtlich nur 
dann gestattet, wenn der standesgemäße Lebens- 
unterhalt des Ordinanden (die nach den Dißzesen 
verschieden bemessene sog. Congrua) sichergestellt 
ist (Ordinationstitel). Während in alter 
Zeit nur für ein bestimmtes Amt an einer be- 
stimmten, den Unterhalt gewährenden Kirche, die 
man Titel nannte (ogl. die Titelkirchen der 
Kardinäle), ordiniert wurde, bildete seit dem 
12. Jahrh. nach dem Aufkommen der sog. abso- 
luten (d. i. nicht mehr für eine bestimmte Einzel- 
kirche erteilten) Ordinationen das Benefizialein- 
kommen den Weihetitel. Das tridentinische (Sess. 
XXI de ref. c. 2) und nachtridentinische Recht 
kennt außer diesem titulus beneficü die tituli 
patrimonü vel pensionis (Einkünfte aus un- 
beweglichem Eigentum bzw. sichergestelltes Renten- 
bezugsrecht), mensae (sichergestelltes Versprechen 
einer physischen oder juristischen Person, einem 
Ordinanden bis zum definitiven Antritt eines Be- 
nefiziums die Congrua zu geben, solange er nicht 
anderswie versorgt ist), professionis seu pau- 
pertatis (die Orden und Kongregationen ge- 
währen ihren definitiv aufgenommenen Mitgliedern 
wo der Mangel der geforderten Eigenschaften sitt= den Lebensunterhalt), servitii seu missionis 
lich unverschuldet ist, und solche ex delicto, wo (die Weihe erfolgt auf Grund des Versprechens 
Mangel mit schwerer Verfehlung vorliegt, einzu- 
teilen. Zu den Irregularitäten ex dekectu ge- 
hören körperliche Gebrechen (corporis), Mangel 
des vollständigen Vernunftgebrauches (animi), 
genügender Kenntnisse (scientiae), des Glaubens 
(lidei; Neubekehrte, Nichtgefirmte)h, des gesetzlichen 
Alters (aetatis), der ehelichen Geburt (natalium 
legitimorum), der Freiheit (libertatis), der Ein- 
heit der Ehe (sacramenti; wahre und interpreta- 
tive Bigamie), der Herzensmilde (leuitatis), der 
Ehre (famae). Die irregularitates ex delicto 
treten ein als Strafen wegen Mißbrauchs der 
Taufe (abusus baptismi; Wiedertäufer und ihre 
Mitwirkenden), wegen Mißbrauchs der Weihe 
(abusus ordinis; ordnungswidriger Empfang 
der Weihe und Ausübung einer nicht zustehenden 
Weihegewalt), wegen Attentation einer Ehe und 
deren Vollzug durch Majoristen bzw. Ordens- 
professen (bigamia similitudinaria), wegen Hä- 
resie, Apostasie und Schisma, wegen doloser oder 
kulposer Tötung oder Verstümmlung (bzw. Selbst- 
verstümmlung), wegen Mißachtung der kirchlichen 
Zensuren. Auch kann der Bischof bei Kenntnis 
eines vom Ordinanden begangenen Vergehens, 
das nicht Irregularität zur Folge hat, selbst ohne 
Grundangabe (ex informata conscientia) die 
Weihe verweigern (vgl. Konzil von Trient: Sess. 
XIVde ref. c. 1). Der Zurückgewiesene hat aber 
dann Rekursrecht (8. C. Conc. vom 21. März 
  
1643 und 21. April 1668). Die Irregularitäten 
werden behoben entweder durch den Wegfall ihres 
Grundes oder durch Dispensation des Papstes 
□ des Bischofs, der dazu meist der Delegation 
edarf. 
steten Dienstes in der Diözese bzw. in der Mis- 
sion; dieser Weihetitel ist als Ersatz eines ver- 
mögensrechtlichen Titels manchen Diözesen und den 
der Propaganda unterstehenden römischen Kol- 
legien als Privileg gegeben). Die titellos gespen- 
dete Weihe gilt seit Innozenz III. nicht mehr als 
nichtig, bewirkt aber für den schuldigen Ordinator 
kanonische Strafen. 
Bezüglich des Ordinationsaktes hat das 
Recht Bestimmungen über vorbereitende Hand- 
lungen (Skrutinium und Exerzitien), über Ort, 
Stunde, Termine, Interstitien (zwischen den ein- 
zelnen Ordinationen) und Reihenfolge ausgebildet. 
Jeder Ordinationsakt wird in die Diözesanmatrikel 
eingetragen, und dem Geweihten ist über den Akt 
eine Urkunde zu verabfolgen. Die Weihe muß 
gratis erteilt werden. Simonie ist am Ordinator 
und Ordinierten strafbar. 
Durch die Weihe erwirbt der Ordinierte (nicht 
aber der Ordenskleriker) Diözesanangehörigkeit 
(Konzil von Trient: Sess. XXIII de ref. c. 16). 
Zum dauernden Verlassen der Dihzese berechtigen 
den unbepfründeten Kleriker die definitive Ubertra- 
gung eines residenzpflichtigen Benefiziums in einer 
andern Dihßzese, sonst nur die vom Diözesanbischof 
ausgestellten litterae excardinationis oder di- 
missoriae (das sog. Exeat). Bei zeitweiligem 
Aufenthalt in fremder Dihzese bedarf der Kleriker 
zur Zelebration der heiligen Messe bzw. Spen- 
dung der Sakramente der vom Diözesanbischof 
auszustellenden und nur für kürzere Zeit gültigen 
litterae commendaticiae (des sog. Zelebrets), 
worin die Freiheit von Irregularitäten und Zen- 
suren bescheinigt wird.
	        
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