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1 Tim. 2, 11. 14. Hebr. 5. 1 ff;c. 29, D.XIIII
. 20, D. IV de cons.; c. 1, X. 3, 2; c. 10,
X. 5, 38) und die sich der Ordination ernst und
positiv widersetzen. Die Gebundenheit an die kle-
rikalen Pflichten würde auch bei den etwa im
Kindesalter oder unter schwerer Furcht oder in
Geistesabwesenheit Geweihten erst nach der spä-
teren freien Zustimmung in der Pubertät (voll-
endetes 18. Lebensjahr) bzw. im Zustande der
Dispositionsfähigkeit eintreten. Relativ und
iure ecclesiastico weiheunfähig, so daß
die trotzdem (gültig) empfangene Weihe und ihre
Ausübung unerlaubt (illicita) wäre, sind jene, die
bestimmter persönlicher, vom kirchlichen Recht ge-
forderter Eigenschaften ermangeln. Die Festsetzung
derartiger Weihehindernisse (irregularitates) be-
zweckt die Fernhaltung solcher vom Klerus, die
eine segensreiche Tätigkeit nicht erhoffen lassen
(1 Tim.3, 2. Tit. 1,6 ff; vgl. Lev. 21, 22). Jedes
Weihehindernis (Irregularität) beruht auf
einer ausdrücklichen Bestimmung eines allgemeinen
Kirchengesetzes, ist strictae interpretationis und
kann nicht durch Gewohnheit abrogiert werden.
Man pflegt die verschiedenen Irregularitäten nach
Klerus.
dem Grunde der Entstehung in solche ex defectu,
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Die Erteilung der höheren Weihen (vom
Subdiakonat aufwärts) wird gemeinrechtlich nur
dann gestattet, wenn der standesgemäße Lebens-
unterhalt des Ordinanden (die nach den Dißzesen
verschieden bemessene sog. Congrua) sichergestellt
ist (Ordinationstitel). Während in alter
Zeit nur für ein bestimmtes Amt an einer be-
stimmten, den Unterhalt gewährenden Kirche, die
man Titel nannte (ogl. die Titelkirchen der
Kardinäle), ordiniert wurde, bildete seit dem
12. Jahrh. nach dem Aufkommen der sog. abso-
luten (d. i. nicht mehr für eine bestimmte Einzel-
kirche erteilten) Ordinationen das Benefizialein-
kommen den Weihetitel. Das tridentinische (Sess.
XXI de ref. c. 2) und nachtridentinische Recht
kennt außer diesem titulus beneficü die tituli
patrimonü vel pensionis (Einkünfte aus un-
beweglichem Eigentum bzw. sichergestelltes Renten-
bezugsrecht), mensae (sichergestelltes Versprechen
einer physischen oder juristischen Person, einem
Ordinanden bis zum definitiven Antritt eines Be-
nefiziums die Congrua zu geben, solange er nicht
anderswie versorgt ist), professionis seu pau-
pertatis (die Orden und Kongregationen ge-
währen ihren definitiv aufgenommenen Mitgliedern
wo der Mangel der geforderten Eigenschaften sitt= den Lebensunterhalt), servitii seu missionis
lich unverschuldet ist, und solche ex delicto, wo (die Weihe erfolgt auf Grund des Versprechens
Mangel mit schwerer Verfehlung vorliegt, einzu-
teilen. Zu den Irregularitäten ex dekectu ge-
hören körperliche Gebrechen (corporis), Mangel
des vollständigen Vernunftgebrauches (animi),
genügender Kenntnisse (scientiae), des Glaubens
(lidei; Neubekehrte, Nichtgefirmte)h, des gesetzlichen
Alters (aetatis), der ehelichen Geburt (natalium
legitimorum), der Freiheit (libertatis), der Ein-
heit der Ehe (sacramenti; wahre und interpreta-
tive Bigamie), der Herzensmilde (leuitatis), der
Ehre (famae). Die irregularitates ex delicto
treten ein als Strafen wegen Mißbrauchs der
Taufe (abusus baptismi; Wiedertäufer und ihre
Mitwirkenden), wegen Mißbrauchs der Weihe
(abusus ordinis; ordnungswidriger Empfang
der Weihe und Ausübung einer nicht zustehenden
Weihegewalt), wegen Attentation einer Ehe und
deren Vollzug durch Majoristen bzw. Ordens-
professen (bigamia similitudinaria), wegen Hä-
resie, Apostasie und Schisma, wegen doloser oder
kulposer Tötung oder Verstümmlung (bzw. Selbst-
verstümmlung), wegen Mißachtung der kirchlichen
Zensuren. Auch kann der Bischof bei Kenntnis
eines vom Ordinanden begangenen Vergehens,
das nicht Irregularität zur Folge hat, selbst ohne
Grundangabe (ex informata conscientia) die
Weihe verweigern (vgl. Konzil von Trient: Sess.
XIVde ref. c. 1). Der Zurückgewiesene hat aber
dann Rekursrecht (8. C. Conc. vom 21. März
1643 und 21. April 1668). Die Irregularitäten
werden behoben entweder durch den Wegfall ihres
Grundes oder durch Dispensation des Papstes
□ des Bischofs, der dazu meist der Delegation
edarf.
steten Dienstes in der Diözese bzw. in der Mis-
sion; dieser Weihetitel ist als Ersatz eines ver-
mögensrechtlichen Titels manchen Diözesen und den
der Propaganda unterstehenden römischen Kol-
legien als Privileg gegeben). Die titellos gespen-
dete Weihe gilt seit Innozenz III. nicht mehr als
nichtig, bewirkt aber für den schuldigen Ordinator
kanonische Strafen.
Bezüglich des Ordinationsaktes hat das
Recht Bestimmungen über vorbereitende Hand-
lungen (Skrutinium und Exerzitien), über Ort,
Stunde, Termine, Interstitien (zwischen den ein-
zelnen Ordinationen) und Reihenfolge ausgebildet.
Jeder Ordinationsakt wird in die Diözesanmatrikel
eingetragen, und dem Geweihten ist über den Akt
eine Urkunde zu verabfolgen. Die Weihe muß
gratis erteilt werden. Simonie ist am Ordinator
und Ordinierten strafbar.
Durch die Weihe erwirbt der Ordinierte (nicht
aber der Ordenskleriker) Diözesanangehörigkeit
(Konzil von Trient: Sess. XXIII de ref. c. 16).
Zum dauernden Verlassen der Dihzese berechtigen
den unbepfründeten Kleriker die definitive Ubertra-
gung eines residenzpflichtigen Benefiziums in einer
andern Dihßzese, sonst nur die vom Diözesanbischof
ausgestellten litterae excardinationis oder di-
missoriae (das sog. Exeat). Bei zeitweiligem
Aufenthalt in fremder Dihzese bedarf der Kleriker
zur Zelebration der heiligen Messe bzw. Spen-
dung der Sakramente der vom Diözesanbischof
auszustellenden und nur für kürzere Zeit gültigen
litterae commendaticiae (des sog. Zelebrets),
worin die Freiheit von Irregularitäten und Zen-
suren bescheinigt wird.