Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

  
  
  
  
  
  
  
331 Kolonien usw. 332 
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Namen der Gesellschaften insgesamt davon bar Schutzgebie den oder 
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Barmittel Gewinn- 
s u M M. « HIZIhlIMgM 
Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika 2000 000 1 300 000 1 907 895 1 338 167 ·0 
South West Africa Compmaonn 40 000 000 8 493 960 2 555 920 1256 900 · 
Siedlungsgeseuschaft für Secesinrbcfen . 300 000 163 500 0 000 260 000 0 
outh African Territoriees 10 000 000 2 465 800 2 dee 480 1 500 000 · 
# Sant, Land-, Mien 1 „Herdelzgeseischaff 2 640 000, 380 000 286 000 430 000 0 
Kaoko-Land= und Minengesell aft T 10 000 000 800 000 421 458 270 782 . 
Otavi-Minen-- und Eisen ohngelellichaft. . 20000 000 0 000 000 8 354 116 — 0 
Gibeon-Schürf, und Handelsgesellschaft 1 022 100 1022 100 49 851 — 6 
insgesamt / 85 962 100 34 625 3680 16 520 7220 4055 8199 o 
Scheidet man die Otavi-Minengesellschaft aus, 
so sind von den 65 962 100 M Grundkapital ein- 
gezahlt in Summa 16520 720 M. Diese Tatsache 
allein beleuchtet die Tätigkeit der Landgesellschaften 
genügend. Während sonst koloniale Handels- und 
Plantagengesellschaften ihr Aktienkapital in der 
Regel vergrößern und Anleihen aufnehmen müssen, 
um die Zwecke der Gesellschaft zu erreichen, ist hier 
trotz des langen Bestehens der Gesellschaften eben 
ein volles Viertel des Kapitals eingezahlt. 
Mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Süd- 
westafrika und der South West Africa Compan 
hat das Reichskolonialamt zur besseren Aufteilung 
des überwiesenen Landes unterm 17. Febr. 1908 und 
30. März 1909 bzw. 27. Mai 1908 und 26. März 
1909 besondere Verträge abgeschlossen, wonach auch 
das Gouvernement Kaufverträge über gewisse Teile 
des Landbesitzes der betreffenden Gesellschaften ab- 
schließen kann. Zweifellos wird durch diese Be- 
stimmung eine schnellere Aufteilung des Gesell- 
schaftslandes erfolgen; aber alle Schäden der großen 
Landschenkungen werden damit nicht beseitigt. 
In Kamerun waren der Nordwest= und Süb- 
kamerungesellschaft noch im Jahre 1898 große 
Landkomplexe überwiesen worden von je mehr als 
80 000 qkm. Bezüglich der Südkamerungesell- 
schaft ist die Fläche auf 15.000 qkm durch Vertrag 
  
vom Jahre 1905 heruntergesetzt worden. Allerdings 
ist die Landschenkung in Kamerun, da die Er- 
schließung durch deutsche Ansiedler namentlich i im 
Gebiet der Südkamerungesellschaft völlig aus- 
geschlossen erscheint, auch die Ansiedlung im Bezirk 
der Nordwestkamerungesellschaft nur sehr spora- 
disch möglich sein wirb, weniger schädlich als in 
Südwestafrika. In den übrigen Kolonien haben 
Landschenkungen größeren Stils nicht stattgefunden. 
Im übrigen erfolgte die Abgabe von Kronland 
an Plantagen und Ansiedler früher durch Kauf. 
In der letzten Zeit ist aber das System der Ver- 
pachtung mit und ohne Anrechnung des gezahlten 
Pachtgeldes auf den eventuell später zu zahlenden. 
Kaufpreis sehr oft zur Anwendung gekommen. 
Im Stadtgebiet Kiautschou findet seitens des 
Gouvernements eine bodenreformerische Veräuße- 
rung des Kronlandes statt. Das Gouvernement, 
kauft von den Chinesen zu den früher ortsüblichen 
Preisen, versteigert alsdann meistbietend Flächen 
des Kronlandes unter der Bedingung, daß es 
mit einem Drittel am Reingewinn partizipiert, 
und sorgte früher durch eventuelle Ungültigkeit der 
Verträge, jetzt durch erhebliche Konventional= 
strafen für Bebauung des verkauften Geländes 
und hält auf diese Weise eine schädliche Boden- 
spekulation zurück. Zu erwähnen ist noch, daß bei 
Überlassung von Land an Eisenbahngesellschaften 
das Schachbrettsystem gewählt ist, so daß stets nur 
Block um Block verschenkt wird, wodurch die 
Kolonien an der Wertsteigerung des Grund und 
Bodens teilnehmen. 
Außer den oben bereits aufgeführten großen 
Landgesellschaften find in allen deutschen Schutz- 
gebieten, für die durch Gesetz vom 15. März 1888 
zur Förderung von Gesellschaftsbildungen eine Er- 
leichterung geschaffen wurde, eine große Anzahl Ge- 
sellschaften als Handels-, Plantagen-, Bergwerks- 
usw. Gesellschaften gegründet worden. Im Jahre 
1906 waren vorhanden: 36 Kolonialgesellschaften 
(gegründet nach dem Gesetz von 1888), 13 Aktien- 
gesellschaften und 38 Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung. Alljährlich wird eine Reihe weiterer Ge- 
sellschaften neu gegründet. Das eingezahlte Aktien- 
kapital dieser 87 Gesellschaften beziffert sich auf 
141 713 985 M. Dazu kommen noch 1428 Einzel- 
unternehmungen mit 65 077 800 M, so daß die 
Erschließung der Schutzgebiete durch Kapitalien des 
Mutterlandes ziemlich bedeutend ist. Im Jahre 
1907 sind in Südwestafrika 188 Farmen vom Kron- 
land mit 1201200 ha Land und von Landgesell- 
schaften 14 Farmen mit 561.000 ha neu begründet 
worden. Die Farmen in Damaraland werden im 
allgemeinen 5000 ha, in Namaland 10 000 ha groß 
verliehen. 
Die Beschaffung der Arbeiter ist überall 
durch Arbeitsordnungen bzw. Verordnungen über 
Arbeiteranwerbung geordnet. In den afrikanischen 
Schutzgebieten erfolgt die Anwerbung noch aus 
Eingebornen der eignen Kolonie. Für Südwest- 
afrika wird das sehr bald unmöglich sein, wenn 
die Ansiedlung wie bisher vorangeht und der 
Bergbau sich ausdehnt. Auch in Ostafrika und 
Kamerun entstehen durch die Vermehrung der 
Plantagen schon jetzt Schwierigkeiten. Mit der 
Führung von Eisenbahnen in das Innere und dem 
dadurch entstehenden Freiwerden von Trägern 
wird die Kalamität behoben werden. In Samoa 
werden chinesische Kulis als Arbeiter importiert, 
da die Samoaner selbst Grundbesitzer sind und 
sich schwierig als Arbeiter anwerben lassen. In 
Neuguinea werden sehr viele malalüsche Arbeiter 
importiert, obwohl genügend eingeborne Bevöl-
	        
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