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lung privater Interessen zu dienen bestimmt ist.
Das Recht dieses Grundstücksverkehrs ist wie die
koloniale Rechtspflege überhaupt wieder einzu-
teilen in Weißenrecht und Farbigenrecht.
Der Grundstücksverkehr der Weißen bestimmt
sich zufolge der Rezeption des Konsularrechts
grundsätzlich wiederum nach mutterländischem
Recht. Abweichungen gelten jedoch für Auflas-
sung, ins Grundbuch einzutragende Geldbeträge,
Führung und Einrichtung der Grundbücher, son-
stige Ausführung der Reichsgrundbuchordnung,
Anlegung neuer Grundbücher und für Grund-
stücke, für die ein Grundbuchblatt noch nicht an-
gelegt ist.
Auf den Grundstücksverkehr der Farbigen findet
das Weißenrecht Anwendung, wenn er entweder
mit Weißen sich abspielt oder wenn die Grund-
stücke der Farbigen in das Grundbuch oder in ein
Landregister eingetragen sind. Inwieweit die Far-
bigen ein Recht auf solche Eintragung haben und
wann sie dazu angehalten werden können, bestimmt
der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung
der Gouverneur. In gleicher Weise steht dem
einen oder dem andern die Kompetenz zu, das
auf den Grundstücksverkehr anzuwendende Weißen-
recht gewissen Modifikationen zu unterwerfen.
Dem im vorigen behandelten Grunderwerbs-
recht ist, wie wir sahen, das Recht des Grund-
stücksverlustes gegenüberzustellen. Ein besonderer
kolonialer Grund für den Verlust des Grund-
eigentums ist öfter der Anfall von Land an den
Fiskus wegen Nichterfüllung von Resolutiobedin-
gungen, an welche die Genehmigung der Regie-
rung zu dem vertragsmäßigen Erwerb von Ein-
gebornengrundstücken geknüpft worden war oder
welche den die Veräußerung von Kronland be-
treffenden Verträgen von der Regierung eingefügt
waren. Solche Resolutivbedingungen haben na-
mentlich zwecks Zurückdrängung der Bodenspeku-
lation die baldige produktive Verwendung des
erworbenen Landes zum Gegenstande. Im übrigen
hat von den bodenrechtlichen Eigentumsverlust-
gründen die Enteignung eine allerdings auf Afrika
und die Südsee beschränkte koloniale Sonderreg-
lung erfahren. Abgesehen von einer in verschie-
dener Hinsicht dem preußischen Enteignungsver-
fahren ähnelnden Enteignung aus Gründen des
öffentlichen Wohles ist hier eine lediglich den
liegenschaftlichen Interessen der Farbigen dienende
Enteignung möglich. Sie soll den Eingebornen
die Möglichkeit des wirtschaftlichen Bestehens, ins-
besondere das Recht an einer Heimstätte sichern.
Neben dem kolonialen Grundstücksrecht ist end-
lich noch das Bergrecht der Kolonien zu erörtern.
Es ist durchaus verschieden gestaltet einerseits in
Afrika und der Südsee, anderseits. in Kiautschou.
Von den afrikanischen Kolonien hat Südwest-
afrika seine eigene Kaiserliche Bergverordnung. Sie
ist vom 8. Aug. 1905. Nach ihrem Muster ist
für die übrigen afrikanischen und die Südseekolo-
nien die Kaiserliche Bergverordnung vom 27. Febr.
Kolonialrecht.
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1906 erlassen. Bis auf wenige Paragraphen
stimmen die beiden Bergverordnungen überein.
Das durch sie in Afrika und der Südsee begrün-
dete Bergrecht ist im wesentlichen nach folgenden
Grundsätzen gestaltet.
Wie im Grundstücksrecht bei der Aufteilung
des Bodens die Interessen von Fiskus, Farbigen
und Weißen auszugleichen waren, so war auch bei
der Austeilung der subjektiven Bergrechte auf diese
drei Interessentengruppen Rücksicht zu nehmen.
Außerdem durfte dabei das Recht des Grundstücks-
eigentümers nicht unbeachtet bleiben. Zwecks berg-
baulicher Erschließung der Kolonien, die in ge-
nügender Weise nur durch Heranlockung des
Kapitals eines privaten weißen Unternehmertums
erfolgen kann, müssen nun aber von den genannten
drei Gruppen die Weißen einstweilen besonders
begünstigt werden. Das geschieht durch den für sie
bestehenden Grundsatz der Schürf= und Bergbau-
freiheit. Er galt in den afrikanischen und Südsee-
kolonien von Anfang an, da hier infolge der Re-
zeption des Konsularrechts zunächst das preußische
Berggesetz vom 24. Juni 1865 in Kraft war, das
ja auch denselben Grundsatz aufstellte. Die Schürf-
freiheit wurde dann aber seit 1889 in den einzelnen
Schutzgebieten beseitigt, desgleichen die Bergbau-
freiheit in Südwestafrika, Neuguinea und Togo.
Da so jedoch die Erschließung der Bodenschätze
hintangehalten wurde, kehrte man später zu dem
ursprünglichen System zurück. Schon im Jahre
1898 wurde in Ostafrika die Schürffreiheit, ferner
1905 für Südwestafrika, 1906 für die übrigen
Kolonien Afrikas und der Südsee die Schürf-
und Bergbaufreiheit wieder eingeführt. Das be-
deutet heute insofern eine Abweichung von dem
preußischen Bergrecht, als inzwischen in Preußen
durch die Novelle zum Berggesetz vom 18. Juni
1907 für Steinkohle und Kali die Schürf= und
Bergbaufreiheit abgeschafft ist. Die in Afrika und
der Südsee herrschende Schürffreiheit ist freilich
mit Rücksicht auf den Grundstückseigentümer, ins-
besondere wenn dieser ein Eingeborner ist, außer-
dem aus Gründen des öffentlichen Wohles sowie,
abgesehen von Südwestafrika, auch im Interesse
eines gewissen Bergbaurechts der Eingebornen
bestimmten Beschränkungen unterworfen. Ferner
findet sie ihre Grenze an ausschließlichen Schürf-
und Bergbausonderrechten, die für gewisse Ge-
biete privaten Gesellschaften oder Einzelnen oder
auch dem Fiskus zustehen. Anderseits ist der
Schürfer in der Lage, für einen größeren Bereich
das Recht zu erwerben, andere vom Schürfen und
Bergbau auszuschließen. Das geschieht durch Be-
legung eines Schürffeldes, die in Ansehung des
dabei zu beobachtenden Verfahrens näher geregelt
ist. Das Recht des Schürfers am Schürffeld ist
ein vererbliches und veräußerliches Recht. Es
kann auch einseitig mit Willen des Schürfers,
d. h. durch Verzicht aufgegeben werden. Ander-
seits kann das Schürffeld wider Willen des
Schürfers bei Vernachlässigung gewisser Pflichten