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Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Mit
diesem Zeitpunkte verliert der Gemeinschuldner die
Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Ver-
mögen zu verwalten und über dasselbe zu ver-
sügen. Das Verwaltungs= und Verfügungsrecht
wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt. For-
derungen der Konkursgläubiger gegen die Masse
können nur nach den Vorschriften der Konkurs-
ordnung angemeldet und verfolgt werden; Arreste
und Zwangsvollstreckungen zugunsten einzelner
Konkursgläubiger sind unzulässig, etwa nach Kon-
kurseröffnung erworbene Vor= oder Sicherungs-
rechte unwirksam.
Sind vor der Konkurseröffnung von dem Ge-
meinschuldner oder unter dessen Beteiligung Rechts-
handlungen vorgenommen worden, welche zur Ver-
kürzung der Befriedigungsmasse gereichen, so kön-
nen dieselben von dem Konkursverwalter als gegen-
über den Konkursgläubigern unwirksam unter be-
stimmten Voraussetzungen angefochten werden.
Ein solches Anfechtungsrecht, welches in
einem Jahre seit Eröffnung des Verfahrens ver-
jährt, ist begründet, wenn entweder eine wider-
rechtliche Absicht des beteiligten Dritten vorliegt,
wonach derselbe sich einer bewußten Verletzung des
Konkursanspruchs durch Teilnahme an der wider-
rechtlichen Absicht des Gemeinschuldners schuldig
macht, oder wenn es sich um eine unentgeltliche
Verfügung handelt, wodurch eine wegen Verkür-
zung des Konkursanspruchs ungerechtfertigte Be-
reicherung des Dritten herbeigeführt wird.
Die Konkursmasse dient zur gemeinschaftlichen
Befriedigung der Konkursgläubiger, d. h. aller
persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens begründeten Anspruch
an den Gemeinschuldner haben. Dagegen kann
a) eine Aussonderung der dem Gemeinschuld-
ner nicht gehörigen Gegenstände aus der Konkurs-
masse auf Grund eines dinglichen oder persön-
lichen Rechts verlangt werden, ohne daß die be-
treffenden Ansprüche im Konkurse angemeldet zu
werden brauchen. b) Ein Absonderungsrecht,
wonach ein Gläubiger abgesonderte Befriedigung
aus einem bestimmten Vermögensstücke gegen den
Konkursverwalter, aber außerhalb des Konkurs-
verfahrens, zu verlangen berechtigt ist, greift unter
der Voraussetzung Platz, daß die rechtliche Tren-
nung des betreffenden Gegenstandes aus der Kon-
kursmasse unabhängig von dem Konkursverfahren
und in einer für jedermann erkennbaren Weise
begründet gewesen ist. Ein solcher Absonderungs-
anspruch besteht hiernach für die Immobiliar=
Realgläubiger, d. h. solche, denen auf Grund einer
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld u. dgl. ein
Forderungerecht zusteht, ferner für die Gläubiger,
die ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht
haben oder diesen Pfandgläubigern gleichstehen
(Vermieter, Verpächter, Gastwirte usw.), sodann
unter bestimmten Voraussetzungen für Nachlaß-
gläubiger und Vermächtnisnehmer, für Gemein-
schaftsteilhaber, endlich für Lehn-, Stammgut-
Konkursrecht.
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und Fideikommißgläubiger, c) Soweit ein Gläu-
biger zu einer Aufrechnung befugt ist, braucht
er seine Forderung im Konkursverfahren nicht
geltend zu machen.
Aus der Konkursmasse sind a) vor allem die
Ansprüche der Massegläubiger zu befrie-
digen, und zwar zunächst a) die Masseschulden,
d. h. Ansprüche aus Geschäften oder Handlungen
des Konkursverwalters, ferner aus zweiseitigen
Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse ver-
langt wird oder für die Zeit nach Eröffnung des
Verfahrens erfolgen muß, sowie aus einer rechtlosen
Bereicherung der Masse; sodann 6) die Masse-
kosten, d. h. die gerichtlichen Kosten für das ge-
meinschaftliche Verfahren, die Ausgaben für Ver-
waltung, Verwertung und Verteilung der Masse,
endlich die dem Gemeinschuldner und dessen Fa-
milie bewilligte Unterstützung. b) Die Konkurs-
forderungen werden nach folgender Rang-
ordnung, bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer
Beträge, berichtigt: a) Forderungen an Lohn,
Kostgeld oder andern Dienstbezügen der von dem
Gemeinschuldner für Haushalt, Wirtschaftsbetrieb
oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten
gedungenen Personen; 8) Forderungen der Reichs-,
Staats- und Kommunalkassen wegen öffentlicher
Abgaben; y) Forderungen der Kirchen und Schulen,
öffentlicher Verbände und öffentlicher Feuerver-
sicherungsanstalten wegen der an dieselben zu ent-
richtenden Abgaben und Leistungen; 38) Forde-
rungen der Arzte, Wundärzte, Tierärzte, Apotheker,
Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur= und
Pflegekosten (und zwar für c—s6 aus dem letzten
Jahre vor Eröffnung des Verfahrens); e) Forde-
rungen der Kinder, Mündel und Pflegebefohlenen
des Gemeinschuldners wegen ihres gesetzlich der
Verwaltung desselben unterworfenen Vermögens,
sofern diese Forderungen binnen zwei Jahren nach
Beendigung der Verwaltung gerichtlich geltend
gemacht und bis zur Konkurseröffnung verfolgt
worden sind; 5) alle übrigen Konkursforderungen.
Das nach gemeinem Recht der Ehefrau wegen
ihrer Vermögensansprüche eingeräumte Privileg
ist beseitigt worden, da es, wie die Motive hervor-
heben, dem deutschen Rechtsgefühl widerspricht,
höchst unpraktisch ist, den Kredit schädigt, dagegen
Mißbrauch und Betrug fördert. An Zinsen können
nur die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen
geltend gemacht werden. Betagte
gelten als fällig; auflösend bedingte
werden wie unbedingte geltend
bend bedingte Forderungen dagegen
nur zu einer Sicherung.
2. Für das Konkursverfahren kommen
folgende Organe in Betracht: a) das Konkurs-
gericht. Als solches ist das Amtsgericht ausschließ-
lich zuständig, bei welchem der Gemeinschuldner
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermang-
lung einer solchen seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat. Im allgemeinen finden die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung auf das Konkursverfahren
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