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in eine Tabelle einzutragen hat, sind — ebenso
wie letztere — auf der Gerichtschreiberei zur Ein-
sicht der Beteiligten niederzulegen. In dem all-
gemeinen Prüfungstermin werden die angemeldeten
Forderungen einzeln erörtert. Für verspätet an-
gemeldete Forderungen ist erforderlichenfalls ein
besonderer Prüfungstermin zu bestimmen. Soweit
gegen eine Forderung weder vom Verwalter noch
von einem Konkursgläubiger Widerspruch erfolgt,
gilt dieselbe als festgestellt. Das Ergebnis ist in
die Tabelle einzutragen. Den Gläubigern streitig
gebliebener Forderungen bleibt es überlassen, die
Feststellung derselben gegen den Bestreitenden zu
betreiben, und zwar durch Erhebung der Klage im
ordentlichen Verfahren.
d) Das Verteilungsverfahren vollzieht
sich in der Weise, daß nach Abhaltung des Prü-
fungstermins, so oft hinreichende bare Masse vor-
handen ist, Abschlagsteilungen erfolgen sollen. Die
Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung
der Masse beendigt ist. Das Gericht bestimmt
einen Schlußtermin zur Abnahme der Schluß-
rechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen
das Schlußverzeichnis und zur Beschlußfassung
der Gläubiger über die nicht verwertbaren Ver-
mögensstücke und beschließt nach Abhaltung des
Schlußtermins die Aufhebung des Konkursver-
fahrens. Nach Aufhebung des Konkursverfahrens
können die nicht befriedigten Konkursgläubiger
ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt
geltend machen, gleichviel ob sie ihre Forderungen
angemeldet hatten oder nicht. Erforderlichenfalls
findet nach Anordnung des Gerichts eine Nach-
tragsverteilung statt.
o) Nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungs-
termins und vor Genehmigung der Vornahme
der Schlußverteilung kann auf Vorschlag des Ge-
meinschuldners zwischen diesem und den nicht be-
vorrechtigten Gläubigern ein Zwangsvergleich
abgeschlossen werden. Der Vergleichsvorschlag,
worin anzugeben ist, in welcher Weise die Be-
friedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger er-
folgen soll, muß allen nicht bevorrechtigten
Konkursgläubigern gleiche Rechte gewähren; eine
ungleiche Bestimmung der Rechte ist nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der zurückgesetzten
Gläubiger zulässig; jedes entgegenstehende Ab-
kommen ist nichtig. Der Zwangsvergleich ist im
öffentlichen Interesse unzulässig, solange der Ge-
meinschuldner flüchtig ist oder die Leistung des
Offenbarungseides verweigert; ferner solange ein
Hauptverfahren wegen betrüglichen Bankrottsgegen
ihn anhängig sowie wenn eine rechtskräftige Ver-
urteilung dieserhalb gegen ihn erfolgt ist. Eine
Vorprüfung des Vergleichsvorschlags findet ins-
besondere in der Richtung statt, daß der Gläubiger-
ausschuß sich über die Annehmbarkeit eines nicht
aus sonstigen Gründen zurückgewiesenen Vor-
schlags gutachtlich zu erklären hat. Zur Annahme
des Vergleichs ist erforderlich, daß die Mehrzahl
der in dem anberaumten Vergleichstermin an-
Konkursrecht.
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wesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt
und die Gesamtsumme der Forderungen der Zu-
stimmenden wenigstens drei Viertel der Gesamt-
summe der zum Stimmen berechtigenden Forde-
rungen beträgt. Wird nur eine dieser Mehrheiten
erreicht, so kann der Gemeinschuldner einen neuen
Termin zur Wiederholung der Abstimmung ver-
langen. Der angenommene Zwangstvergleich be-
darf der Bestätigung des Gerichts. Eine Ver-
werfung erfolgt von Amts wegen nur dann, wenn
die Vorschristen über das Verfahren und den
Abschluß des Vergleichs nicht beobachtet sind oder
ein Fall der Unzulässigkeit des Vergleichs nach-
träglich eingetreten ist oder den Gläubigern infolge
unredlichen Verhaltens des Gemeinschuldners nicht
mindestens der fünfte Teil ihrer Forderungen ge-
währt wird; auf Antrag eines Konkursgläubigers
dann, wenn der Vergleich durch Begünstigung eines
Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zu-
stande gekommen ist oder derselbe dem gemeinsamen
Interesse der Gläubiger widerspricht. Gegen den
bestätigenden wie gegen den verwerfenden Beschluß
des Gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Nach rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs
beschließt das Gericht die Aufhebung des Ver-
fahrens. Der Zwangsvergleich ist wirksam für und
gegen alle nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger,
mögen sie an dem Verfahren teilgenommen haben
oder nicht. — Ein Akkordverfahren außerhalb des
Konkurses zur Abwendung eines noch nicht be-
gonnenen Konkursverfahrens ist, wie die Motive
aussprechen, unter der Voraussetzung eines die
freie Bewegung nicht hemmenden Konkursver-
fahrens teils überflüssig teils unzulässig. Daher
sind die landesgesetzlichen Vorschriften über Stun-
dungs= und Nachlaßverhandlungen, landesherrliche
Moratorien, Güterabtretung und beneficium
competentiae ausdbrücklich aufgehoben.
s) Die Einstellung des Konkursverfahrens
erfolgt auf Antrag des Gemeinschuldners, wenn
derselbe die Zustimmung aller Konkursgläubiger,
welche Forderungen angemeldet haben, beibringt,
kann ferner auch wegen ungenügender Masse er-
folgen. — Wegen der Gerichts= und Anwalts-
kosten im Konkursverfahren s. Gerichtskostengesetz
vom 18. Juni 1878 in der vom 1. Jan. 1900
geltenden Fassung, §§ 50/58, und Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879,
desgl. §§ 53/62.
Einzelne besondere Bestimmungen gelten für
gewisse besonders geartete Fälle eines Konkurs-
verfahrens, nämlich a) für Handelsgesellschaften
und Genossenschaften, b) für einen Nachlaß und
für das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemein-
schaft, c) für das inländische Vermögen auslän-
discher Schuldner.
3. Als Strafbestimmungen sind festge-
setzt: für den betrüglichen Bankrott: Zuchthaus;
bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter
drei Monaten; für den einfachen Bankrott: Ge-
fängnis, eventuell bei mildernden Umständen