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Geldstrafe bis zu 6000 M. Ahnliche Strafe tritt
ein: für widerrechtliche Begünstigung einzelner
Gläubiger. Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei
mildernden Umständen Gefängnis oder Geldstrafe
bis zu 6000 M steht auf Täuschung der Gläubiger
durch einen Dritten dadurch, daß derselbe Ver-
mögensstücke des Schuldners verheimlicht oder
beiseite schafft oder erdichtete Forderungen direkt
oder indirekt geltend macht. Auf Stimmenkauf,
das Annehmen von Vorteilen oder Versprechen
seitens eines Gläubigers für die Stimmabgabe in
gewissem Sinne steht Geldstrafe bis zu 3000 M
oder Gefängnis bis zu einem Jahr.
Bestritten ist die Frage, ob der Konkurs nur
im Gebiet des Staates, in dem er eröffnet worden
ist, seine Wirkung ausübt (Grundsatz der Terri-
torialität) oder auch im Ausland (Universalität).
Die deutsche K.O. hat in den 8§ 237, 238 (Aus-
landskonkurs und Inlandskonkurs eines auswär-
tigen Schuldners) beide Prinzipien vermischt. Der
Handel steht im Zeichen des Weltverkehrs. Groß-
firmen haben ihre Niederlassungen im In= und Aus-
land. Der Welthandel fordert die internationale
Reglung des Konkurses. Die Wissenschaft hat viel-
fach die Forderung aufgestellt, der Konkurs müsse
einheitlich und universell geregelt werden, ein schö-
ner, aber leider zu theoretischer Gedanke. Dies lehrte
auch die Haager Konferenz (1904), auf der die
Frage fruchtlos erörtert wurde. Die Gesetzgebung
hat das Gebiet des internationalen Konkursrechts
noch wenig bearbeitet. Auch die im allgemeinen
glücklich gefaßte deutsche Konkursordnung hat zur
Lösung der schwierigen Frage nichts wesentliches
beigetragen. Die so außerordentlich wichtige Reg-
lung der Universalität ist in einigen Staatsver-
trägen erfolgt. Für die Forderung des Welt-
handels auf Vereinheitlichung des Konkursrechts
haben Wissenschaft und Praxis noch ein weites
Feld ihrer Tätigkeit.
Literatur. Von der älteren Lit. sind hervorzu-
heben: Salgado de Samoza, Labyrinthus credi-
torum concurrentium (1646 ff); Brunnemann,
De process. Conc. credit. (1693 ff). Über den ge-
meinen deutschen Konkursprozeß die Lehr= u. Hand-
bücher von Claproth (1777), Dabelow (1792),
Gönner (1801), Schweppe (1812), Reinhardt
(1819), Puchta (1827), Kori (1828), Bayer (1836),
Schmid (1845), Günther (1852), Fuchs (1863)
u. a.; ferner die einschlägigen Artikel im Staats-
lexikon von Rotteck u. Welcker u. in Weiskes Rechts-
lexikon. — Zur deutschen Reichskonkursordnung die
Kommentare von v. Sarwey u. Bossert (11901),
v. Wilmowski (51906), Petersen u. Kleinfeller
(1900), Jäger (31907), Wolff (1900) u. a.; so-
dann die Lehrbücher von Fuchs (1887), Fitting
(61901), Endemann (1889), Kohler (1891; auch
dessen Leitfaden 21903), Seuffert (1899), Hellmann
(1907); ferner die Werke von Schulze, Das deutsche
K. in seiner jurist. Grundlage (1880); Oetker,
Konkursrechtl. Fragen (1888); Mandry, Der zivil-
rechtl. Inhalt der Reichsgesetze (41898); Seuffert,
Zur Gesch. u. Dogmatik des deutschen K.s (1888);
die einschlägigen Artikel in v. Holtzendorffs Rechts-
Konsolidation — Konstitutionalismus.
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lexikon; v. Aufseß, K. u. Konkursverfassung auf
Grundlage des von 1900 ab geltenden Rechts
(1899); Jonas, Konkursfeststellungen in ihrer pro-
zessualen Durchführung (1907). Über die außer-
deutschen Konkursgesetzgebungen u. die internat.
Bestrebungen vgl. Leske u. Löwenfeld, Die Rechts-
verfolgung im internat. Verkehr (1897); Meili,
Moderne Staatsverträge über das internat. K.
(1907); derf., Die geschichtl. Entwicklung des inter-
nat. K.3 (1908). IFösser, rev. Eggler.)
Konsolidation (der Grundstücke) s. Ar-
rondierung.
Konstantinische Schenkung s. Kirche
und Staat (Sp. 129).
Konstitution s. Staatsverfassung.
Konstitutionalismus. I. Allgemeines.
Geschichtliches. Unter der Konstitution eines
Staatswesens in der allgemeinsten Bedeutung des
Wortes versteht man seine Verfassung, seine Glie-
derung. Sie begreift die Stellung der Staats-
gewalt und ihres Trägers zu dem den Staat
bildenden Volk im allgemeinen, den Umfang der
Staatsgewalt und die obersten Organe, in denen
sie tätig wird. Es ist ohne weiteres einleuchtend,
daß in diesem Sinne ein jedes Gemeinwesen, das
den Anspruch erhebt, ein Staat zu sein, eine Kon-
stitution besitzen muß; denn eine solche Ordnung
der Dinge gehört zum Begriffe des Staates. Sie
findet sich eben mit der Entstehung eines jeden
Staates und für jeden in der seiner Entstehungs-
art entsprechenden Form von selbst ein und ist in
einem jeden gemäß dem Willen der in ihm jeweilig
herrschenden Machtfaktoren der Veränderung unter-
worfen. Es ist darum auch ebenso einleuchtend
und bis in die neueste Zeit hinein geschichtlich be-
legt, daß sie ein auf bloßer Gewalt gegründeter
und durch Gewalt aufrecht erhaltener Zustand sein
kann. Bei Kulturvölkern aber wird sie zu einer
wenigstens formell rechtlich anerkannten, auf all-
seitig bindenden Rechtssätzen beruhenden öffentlich-
rechtlichen Gliederung. In einem engeren, hier
allein zu erörternden Sinne bedeutet Konstitution
den meist in einer Urkunde niedergelegten In-
begriff der öffentlich-rechtlichen Grundsätze über
die Verfassung eines Staatswesens, in welchem
neben einem unverantwortlichen Monarchen und
in Beschränkung der absoluten Machtfülle des-
selben eine durch Wahl des Volkes geschaffene
Vertretung der gesamten Landesbevölkerung zur
Mitwirkung bei gewissen Funktionen der Staats-
gewalt, insbesondere bei der Gesetzgebung, be-
rufen ist. Die Zusammenfassung der allgemeinen
Prinzipien, die den konkreten Verfassungen dieser
Art zugrunde liegen, die in ihnen verwirklicht
sind oder wenigstens verwirklicht sein sollten, bil-
det dann den Begriff des Konstitutionalismus,
des konstitutionellen oder repräsentativen mon-
archischen Staatssystems.
I1. In diesem engeren Sinn ist das konstitu-
tionelle System ein theoretisches Erzeugnis der
neueren Zeit. Für die auf ihm aufgebauten Ver-
fassungen finden sich weder in den idealen noch in