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sind, so hat die päpstliche Approbation nur die Be-
deutung einer Gutheißung oder einer Erklärung,
daß ihrer Verkündigung nichts im Wege stehe
(approbatio in forma communii). Verstößt aber
ein Beschluß gegen das gemeine Recht und ist er
deshalb ungültig, so bedarf er zu seiner Gültigkeit
einer eigentlichen Bestätigung des Papstes oder
einer Approbation in dem Sinne, daß er durch
dieselbe die ihm fehlende Gültigkeit und verbind-
liche Kraft erhält (approbatio in forma speci-
fica). Ein solcher vom Papst sanierter Konzils-
beschluß hat nur innerhalb der betreffenden Pro-
vinz Geltung und gehört dem ius provinciale
an, kann jedoch, weil seine Gültigkeit allein auf
der päpstlichen Gesetzgebungsgewalt beruht, nicht
von dem Provinzialkonzil, sondern nur vom Papst
abgeändert oder aufgehoben werden. Nach er-
folgter Prüfung und nach Eingang des sog. Re-
visionsbreve ist der Erzbischof zur Publikation,
wie allein berechtigt, so auch verpflichtet, und diese
geschieht gewöhnlich mittels Schreibens an den
Klerus der Provinz unter Zusendung der Konzils-
beschlüsse an die Bischöfe, Kapitel und Pfarrer.
Nur diese vom Erzbischof ausgehende Verkün-
digung hat die Bedeutung einer Publikation im
rechtlichen Sinne, d. h. eines die Verbindlichkeit
der Konzilsbeschlüsse begründenden Aktes. Ander-
weitige Bekanntmachungen haben nur den Zweck,
die Kenntnis derselben möglichst bald zu ver-
breiten.
3. Die Diözesansynoden. Eine Dißzesan-
synode ist die Versammlung des Klerus einer
Diözese mit und unter ihrem Bischof zu dessen
Beratung und zu dem Zweck, das Dihzesan-
regiment wirksamer und gedeihlicher zu machen.
Dieselbe ist innerlich und wesentlich von einem
Provinzialkonzil verschieden, da das rechtliche Ver-
hältnis zwischen dem Erzbischof und den mit ihm
versammelten Provinzialbischöfen innerlich und
wesentlich ein anderes ist als das, welches zwischen
dem Diözesanbischof und dem ihn umgebenden
Dibzesanklerus besteht. Das Provinzialkonzil ist
eine Synodus episcoporum, eine Versammlung
von lauter Grundträgern der kirchlichen Gewalt;
die Diözesansynode aber eine synodus episcopi
oder episcopalis in dem Sinne, daß der Bischof
derselben nicht nur ihr juristisches Dasein gibt,
sondern als der einzige Grundträger der Juris-
diktion sie auch nach allen Seiten hin beherrscht.
Darum hat auch nur der Bischof das Recht, eine
Dibzesansynode zu berufen, und zwar ohne dabei
an einen vorherigen Konsens oder Rat des Dom-
kapitels gebunden zu sein (Entscheidung der C. C.
vom 26. Nov. 1689; Benedikt XIV., Desynodo
dioecesana I1. 13, c. 1, n. 14). Bei Abwesen-
heit des Bischofs ist der Generalvikar nur auf
Grund eines Spezialmandats dazu berechtigt;
die auf einer von ihm ohne dasselbe berufenen und
abgehaltenen Synode erlassenen Statuten würden
ipso jure null und nichtig sein (Entscheidung der
C. C. vom 4. Dez. 1655; Conc. Trid. von Richter
Konzil.
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und Schulte S. 328, Nr 2). Im Falle einer Va-
kanz des bischöflichen Stuhles hat der Kapitular-
vikar das Berufungsrecht, wenn ein Jahr seit der
letzten Synode verflossen ist (Benedikt XIV.—a. . O.
2, c. 9, n. 5. 6). Das Recht, berufen zu wer-
den, wie die Pflicht, zu erscheinen, haben 1) alle
Kleriker, welche an den Kirchen der Diözese, Pfarr-
oder Annexkirchen, selbständige Seelsorge (cura
primaria) ausüben, mögen sie dem Regular= oder
Säkularklerus angehören, und mag es geschehen
auf Grund eines Amtes oder einer persönlichen
Beauftragung (Pfarrverweser); auch ist es gleich,
ob die Regularkleriker von der bischöflichen Juris-
diktion eximiert sind oder nicht (Conc. Trid. sess.
XXIV,.e. 2); 2) die Abte innerhalb der Diözese
und andere Ordensobern, wenn sie keinem Ge-
neralkapitel unterstehen (Conc. Trid. a. a. O.);
3) die canonici der Domkopitel, von den der
etwaigen Kollegiatkapitel aber nur einige als De-
putierte (Benedikt XIV. a. a. O. 1. 3, c. 4,
n. 5); 4) der Generalvikar (Benedikt XIV. a. a. O.
I. 3, c. 3, n. 3); 5) die Inhaber einfacher Be-
nefizien und Kleriker ohne diese nur dann, wenn
es sich um allgemeine, alle Kleriker betreffende
Angelegenheiten, um Reform der Sitten und
Verkündigung von Beschlüssen eines Provinzial-
konzils handelt (Benedikt XIV. a. a. O. I. 3,
. 6, n. 2). Die Berufung einer Dibzesansynode
seitens des Bischofs erfolgt durch ein besonderes
Konvokationsschreiben, welches die Zeit und den
Ort der Abhaltung angibt und alle zum Erscheinen
auffordert, die dazu berechtigt und verpflichtet
sind, ohne daß es einer besondern Bezeichnung
bedürfte, wenn nicht etwa die Pflicht des Er-
scheinens durch die Berufung erst begründet werden
soll. Der angemessenste Ort der Abhaltung ist
ohne Zweifel die Kathedrale; indes kann der
Bischof jede andere Kirche dazu bestimmen (Be-
nedikt XIV. a. a. O. 1. 1, c. 5, n. 3). Die
Gründe für dieselbe ergeben sich aus dem Zwecke
der Synode, die Verwaltung und Leitung der
Dibzese gedeihlicher und wirksamer zu machen.
Solche Gründe sind aber: die Bekanntmachung
der kirchlichen Gesetze, der Beschlüsse eines Pro-
vinzialkonzils, päpstlicher Konstitutionen und bi-
schöflicher Verordnungen; die Überwachung der
Durchführung der bestehenden Gesetze; die Kennt-
nisnahme des Bischofs von den Zuständen der
Dihzese, von ihren jeweiligen Bedürfnissen und den
etwa eingetretenen Mißständen in derselben durch
persönlichen Bericht des Diözesanklerus; nament-
lich die unmittelbar persönliche Einwirkung des
Bischofs auf die um ihn versammelten Kleriker
durch Weisungen und Anleitungen für eine ge-
deihliche Amtstätigkeit oder auch durch Mahnungen
und Rügen bei wahrgenommenen Pflichtverletzun-
gen. Seit dem Konzil von Trient gehört noch dazu
die Bestellung von mindestens sechs Synodal-
examinatoren für den Pfarrkonkurs und in Kon-
kurrenz mit dem Provinzialkonzil der sog. Syn-
odalrichter (Conc. Trid. sess. XXIV, c. 18;
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