Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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sind, so hat die päpstliche Approbation nur die Be- 
deutung einer Gutheißung oder einer Erklärung, 
daß ihrer Verkündigung nichts im Wege stehe 
(approbatio in forma communii). Verstößt aber 
ein Beschluß gegen das gemeine Recht und ist er 
deshalb ungültig, so bedarf er zu seiner Gültigkeit 
einer eigentlichen Bestätigung des Papstes oder 
einer Approbation in dem Sinne, daß er durch 
dieselbe die ihm fehlende Gültigkeit und verbind- 
liche Kraft erhält (approbatio in forma speci- 
fica). Ein solcher vom Papst sanierter Konzils- 
beschluß hat nur innerhalb der betreffenden Pro- 
vinz Geltung und gehört dem ius provinciale 
an, kann jedoch, weil seine Gültigkeit allein auf 
der päpstlichen Gesetzgebungsgewalt beruht, nicht 
von dem Provinzialkonzil, sondern nur vom Papst 
abgeändert oder aufgehoben werden. Nach er- 
folgter Prüfung und nach Eingang des sog. Re- 
visionsbreve ist der Erzbischof zur Publikation, 
wie allein berechtigt, so auch verpflichtet, und diese 
geschieht gewöhnlich mittels Schreibens an den 
Klerus der Provinz unter Zusendung der Konzils- 
beschlüsse an die Bischöfe, Kapitel und Pfarrer. 
Nur diese vom Erzbischof ausgehende Verkün- 
digung hat die Bedeutung einer Publikation im 
rechtlichen Sinne, d. h. eines die Verbindlichkeit 
der Konzilsbeschlüsse begründenden Aktes. Ander- 
weitige Bekanntmachungen haben nur den Zweck, 
die Kenntnis derselben möglichst bald zu ver- 
breiten. 
3. Die Diözesansynoden. Eine Dißzesan- 
synode ist die Versammlung des Klerus einer 
Diözese mit und unter ihrem Bischof zu dessen 
Beratung und zu dem Zweck, das Dihzesan- 
regiment wirksamer und gedeihlicher zu machen. 
Dieselbe ist innerlich und wesentlich von einem 
Provinzialkonzil verschieden, da das rechtliche Ver- 
hältnis zwischen dem Erzbischof und den mit ihm 
versammelten Provinzialbischöfen innerlich und 
wesentlich ein anderes ist als das, welches zwischen 
dem Diözesanbischof und dem ihn umgebenden 
Dibzesanklerus besteht. Das Provinzialkonzil ist 
eine Synodus episcoporum, eine Versammlung 
von lauter Grundträgern der kirchlichen Gewalt; 
die Diözesansynode aber eine synodus episcopi 
oder episcopalis in dem Sinne, daß der Bischof 
derselben nicht nur ihr juristisches Dasein gibt, 
sondern als der einzige Grundträger der Juris- 
diktion sie auch nach allen Seiten hin beherrscht. 
Darum hat auch nur der Bischof das Recht, eine 
Dibzesansynode zu berufen, und zwar ohne dabei 
an einen vorherigen Konsens oder Rat des Dom- 
kapitels gebunden zu sein (Entscheidung der C. C. 
vom 26. Nov. 1689; Benedikt XIV., Desynodo 
dioecesana I1. 13, c. 1, n. 14). Bei Abwesen- 
heit des Bischofs ist der Generalvikar nur auf 
Grund eines Spezialmandats dazu berechtigt; 
die auf einer von ihm ohne dasselbe berufenen und 
abgehaltenen Synode erlassenen Statuten würden 
ipso jure null und nichtig sein (Entscheidung der 
C. C. vom 4. Dez. 1655; Conc. Trid. von Richter 
Konzil. 
  
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und Schulte S. 328, Nr 2). Im Falle einer Va- 
kanz des bischöflichen Stuhles hat der Kapitular- 
vikar das Berufungsrecht, wenn ein Jahr seit der 
letzten Synode verflossen ist (Benedikt XIV.—a. . O. 
2, c. 9, n. 5. 6). Das Recht, berufen zu wer- 
den, wie die Pflicht, zu erscheinen, haben 1) alle 
Kleriker, welche an den Kirchen der Diözese, Pfarr- 
oder Annexkirchen, selbständige Seelsorge (cura 
primaria) ausüben, mögen sie dem Regular= oder 
Säkularklerus angehören, und mag es geschehen 
auf Grund eines Amtes oder einer persönlichen 
Beauftragung (Pfarrverweser); auch ist es gleich, 
ob die Regularkleriker von der bischöflichen Juris- 
diktion eximiert sind oder nicht (Conc. Trid. sess. 
XXIV,.e. 2); 2) die Abte innerhalb der Diözese 
und andere Ordensobern, wenn sie keinem Ge- 
neralkapitel unterstehen (Conc. Trid. a. a. O.); 
3) die canonici der Domkopitel, von den der 
etwaigen Kollegiatkapitel aber nur einige als De- 
putierte (Benedikt XIV. a. a. O. 1. 3, c. 4, 
n. 5); 4) der Generalvikar (Benedikt XIV. a. a. O. 
I. 3, c. 3, n. 3); 5) die Inhaber einfacher Be- 
nefizien und Kleriker ohne diese nur dann, wenn 
es sich um allgemeine, alle Kleriker betreffende 
Angelegenheiten, um Reform der Sitten und 
Verkündigung von Beschlüssen eines Provinzial- 
konzils handelt (Benedikt XIV. a. a. O. I. 3, 
. 6, n. 2). Die Berufung einer Dibzesansynode 
seitens des Bischofs erfolgt durch ein besonderes 
Konvokationsschreiben, welches die Zeit und den 
Ort der Abhaltung angibt und alle zum Erscheinen 
auffordert, die dazu berechtigt und verpflichtet 
sind, ohne daß es einer besondern Bezeichnung 
bedürfte, wenn nicht etwa die Pflicht des Er- 
scheinens durch die Berufung erst begründet werden 
soll. Der angemessenste Ort der Abhaltung ist 
ohne Zweifel die Kathedrale; indes kann der 
Bischof jede andere Kirche dazu bestimmen (Be- 
nedikt XIV. a. a. O. 1. 1, c. 5, n. 3). Die 
Gründe für dieselbe ergeben sich aus dem Zwecke 
der Synode, die Verwaltung und Leitung der 
Dibzese gedeihlicher und wirksamer zu machen. 
Solche Gründe sind aber: die Bekanntmachung 
der kirchlichen Gesetze, der Beschlüsse eines Pro- 
vinzialkonzils, päpstlicher Konstitutionen und bi- 
schöflicher Verordnungen; die Überwachung der 
Durchführung der bestehenden Gesetze; die Kennt- 
nisnahme des Bischofs von den Zuständen der 
Dihzese, von ihren jeweiligen Bedürfnissen und den 
etwa eingetretenen Mißständen in derselben durch 
persönlichen Bericht des Diözesanklerus; nament- 
lich die unmittelbar persönliche Einwirkung des 
Bischofs auf die um ihn versammelten Kleriker 
durch Weisungen und Anleitungen für eine ge- 
deihliche Amtstätigkeit oder auch durch Mahnungen 
und Rügen bei wahrgenommenen Pflichtverletzun- 
gen. Seit dem Konzil von Trient gehört noch dazu 
die Bestellung von mindestens sechs Synodal- 
examinatoren für den Pfarrkonkurs und in Kon- 
kurrenz mit dem Provinzialkonzil der sog. Syn- 
odalrichter (Conc. Trid. sess. XXIV, c. 18; 
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