483
Hilfe fremden (britischen, amerikanischen, deut-
schen usw.) Kapitals ausgebeutet (unter deutscher
Leitung stehende Goldbergwerke bei Söntschön
und Tschiksau).
Für den auswärtigen Handel sind 11 Ver-
tragshäfen (Söul, Fusan, Wönsan, Tschemulpo,
Mokpo, Tschinampo, Masampo usw.) geöffnet, in
denen nach europäischem Muster die Erhebung
eines Land= und Seezolles eingeführt worden ist.
Der Gesamthandel betrug 1907 in der Einfuhr
41,44 Mill. Jen (Baumwollwaren 8,2, Baum-
wollgarn 2,6, Eisen und Eisenbahnmaterial 4,6,
Holz 1,87, Seidenwaren 1,33, Tabak und Zi-
garetten 1,21), in der Ausfuhr 16,39 Mill. Jen
(Reis 7,49, Bohnen 3,94, Tiere 0,77, Häute
0,65), ferner für 4,36 Mill. Jen Gold. Von
der Einfuhr kamen 66% aus Japan, 11 aus
China, 13 aus Großbritannien, 8 aus den Ver-
einigten Staaten; von der Ausfuhr gingen 77%
nach Japan, 19 nach China. In den offenen
Häfen liefen 1907: 11070 Schiffe mit 3088671
Registertonnen ein (8477 Schiffe mit 2,7 Mill.
R.-T. unter japanischer Flagge), davon 5605
Dampfer mit 2 965 210 R.-T. Die eigne Han-
delsflotte besteht aus 4 Dampfern mit 1731 Netto-
tonnen. Den überseeischen Verkehr vermitteln die
Hamburg-Amerika-Linie, der Norddeutsche Lloyd,
die Japan-China-Dampfergesellschaft, 3 englische
und 1 amerikanische Schiffahrtslinie. Das Eisen-
bahnnetz (1906 an 1200 km, Eigentum des ja-
panischen Staates) wird in kurzer Zeit an das
südmandschurische System bei Liaojang angeschlos-
sen sein. Die Zahl der (dem Weltpostverein an-
gehörigen) Postbureaus betrug 1906: 479, die
der Telegraphenstationen 49 (Länge der Linien
4625 km), die der Telephonstationen 1056
(Länge der Linien 126 km).
3. Staatswesen. Korea ist eine absolute Mon-
archie, erblich in der seit 1391 regierenden Dynastie
Han, die bis 1895 eine gewisse Oberhoheit Chinas
anerkannte. Viermal im Jahre sandte Korea Ge-
schenke an Seide, Leinwand, Baumwolle, Fellen,
Schwertern u. a. nach China, dessen Kaiser dem
König bei der Thronbesteigung durch besondere
Urkunde seine Würde verlieh. Tatsächlich ist die
Regierung in den Händen des (nominell unter
dem japanischen Ministerium des Außern stehenden,
faktisch nur dem japanischen Kaiser verantwort-
lichen) japanischen Generalresidenten, in dessen
„sichere Leitung“ nach der Konvention vom
24. Juli 1907 die koreanische Verwaltung gestellt
ist. Der Erlaß aller Gesetze und Verordnungen
sowie die Erledigung wichtiger Staatsangelegen-
heiten unterliegen seiner Zustimmung, ebenso die
Ernennung aller hohen verantwortlichen Beamten.
Für Amter bei der koreanischen Regierung kommen
nur solche Personen in Frage, die vom General-
residenten empfohlen werden. Nur mit dessen Zu-
stimmung dürfen die Dienste von Ausländern in
Anspruch genommen werden. Die Verwaltung
führt ein Ministerium mit 8 Mitgliedern (Pre-
Korea.
484
mierminister, Hausminister, Minister des Innern,
der Finanzen, der Justiz, des Unterrichts, des
Krieges, der Landwirtschaft, des Handels und der
Industrie), die Koreaner sind; die eigentliche Lei-
tung aber liegt bei den ihnen beigegebenen japa-
nischen Vizeministern. Japaner sind auch, wie die
(13) Residenten in den Hauptorten, die Inhaber
der höheren Amter: der Generaldirektor für all-
gemeine Angelegenheiten, der Vizegeneralresident,
der Privatsekretär, der Generalinspektor der haupt-
städtischen Polizei, der Generalzolldirektor, min-
destens ein Drittel der Beamten in den Ministerien,
die Vorstände der Seezollämter usw. Für die untere
Verwaltung ist das Land in 13 Provinzen, 11 Prä-
fekturen (die Distrikte mit offenen Häfen) und
333 Distrikte eingeteilt. Bei jeder Provinzial-
regierung bekleiden Japaner die Posten des Sekre-
tärs und des Oberpolizeiinspektors und führen die
eigentliche Verwaltung. Durch Verordnung vom
28. Dez. 1907 wurde den Provinzialregierungen
das bisher inne gehabte Recht, Lokalsteuern zu
erheben und Verwaltungsdekrete zu erlassen, sowie
die Aufsicht über Maße und Gewichte abgenommen
und der Zentralregierung übertragen.
Die Gerichtspflege ist seit der japanischen
Herrschaft von der Verwaltung vollständig ge-
trennt worden. Es bestehen 1 Kassationshof in
Söul, 3 Appellhöfe, 8 Regionalgerichte und
115 Distriktsgerichte (diese beiden für Zivil= und
Kriminalsachen in erster Instanz). 1 Richter an
den Distriktsgerichten, der Oberrichter und je
2 Richter sowie die Oberstaatsanwälte an den
andern Gerichten und eine bestimmte Anzahl von
Sekretären müssen Japaner sein. Die Ubertragung
der gesamten Rechtspflege an Japan steht bevor.
Eine Kodifikation des koreanischen Rechts wird
seit 1906 von Rechtsgelehrten der Universität
Tokio vorgenommen. Die Ausländer aus den
Vertragsstaaten unterstehen der Gerichtsbarkeit
ihrer Konsuln; die Abschaffung der Konsularge-
richtsbarkeit wird von den Japanern längst an-
gestrebt.
Die Religion der breiten Volksmassen ist
der Buddhismus, der unter dem gegenwärtigen
Herrscherhause, das mit den höheren Ständen der
Lehre des Konfutse folgt, viel von seiner früheren
Bedeutung eingebüßt hat, und der Schamanis=
mus. Das Christentum gewann seit der Eröffnung
des Landes durch die Verträge der 1880er Jahre
wieder an Boden. Das Apostolische Vikariat Korea
zählt 1908: 68 100 Katholiken, 1 (französischen)
Bischof, 46 französische Missionäre, 10 koreanische
Priester, 48 Kirchen, 931 Stationen, 52 Schwe-
stern, 40 Katecheten, 1 Seminar, 112 Volksschulen.
Neuerdings faßt auch die Benediktusmissionsgesell-
schaft St Ottilien (Bayern) Fuß in Korea. Die
protestantischen Missionen entfalteten in den letzten
Jahren eine außerordentlich rege Tätigkeit. Die
Methodisten und Presbyterianer geben für 1908
an: 317 Prediger und Missionsfrauen, 52180
„Kommunikanten“, 62 315 Täuflinge, insgesamt