Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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Hilfe fremden (britischen, amerikanischen, deut- 
schen usw.) Kapitals ausgebeutet (unter deutscher 
Leitung stehende Goldbergwerke bei Söntschön 
und Tschiksau). 
Für den auswärtigen Handel sind 11 Ver- 
tragshäfen (Söul, Fusan, Wönsan, Tschemulpo, 
Mokpo, Tschinampo, Masampo usw.) geöffnet, in 
denen nach europäischem Muster die Erhebung 
eines Land= und Seezolles eingeführt worden ist. 
Der Gesamthandel betrug 1907 in der Einfuhr 
41,44 Mill. Jen (Baumwollwaren 8,2, Baum- 
wollgarn 2,6, Eisen und Eisenbahnmaterial 4,6, 
Holz 1,87, Seidenwaren 1,33, Tabak und Zi- 
garetten 1,21), in der Ausfuhr 16,39 Mill. Jen 
(Reis 7,49, Bohnen 3,94, Tiere 0,77, Häute 
0,65), ferner für 4,36 Mill. Jen Gold. Von 
der Einfuhr kamen 66% aus Japan, 11 aus 
China, 13 aus Großbritannien, 8 aus den Ver- 
einigten Staaten; von der Ausfuhr gingen 77% 
nach Japan, 19 nach China. In den offenen 
Häfen liefen 1907: 11070 Schiffe mit 3088671 
Registertonnen ein (8477 Schiffe mit 2,7 Mill. 
R.-T. unter japanischer Flagge), davon 5605 
Dampfer mit 2 965 210 R.-T. Die eigne Han- 
delsflotte besteht aus 4 Dampfern mit 1731 Netto- 
tonnen. Den überseeischen Verkehr vermitteln die 
Hamburg-Amerika-Linie, der Norddeutsche Lloyd, 
die Japan-China-Dampfergesellschaft, 3 englische 
und 1 amerikanische Schiffahrtslinie. Das Eisen- 
bahnnetz (1906 an 1200 km, Eigentum des ja- 
panischen Staates) wird in kurzer Zeit an das 
südmandschurische System bei Liaojang angeschlos- 
sen sein. Die Zahl der (dem Weltpostverein an- 
gehörigen) Postbureaus betrug 1906: 479, die 
der Telegraphenstationen 49 (Länge der Linien 
4625 km), die der Telephonstationen 1056 
(Länge der Linien 126 km). 
3. Staatswesen. Korea ist eine absolute Mon- 
archie, erblich in der seit 1391 regierenden Dynastie 
Han, die bis 1895 eine gewisse Oberhoheit Chinas 
anerkannte. Viermal im Jahre sandte Korea Ge- 
schenke an Seide, Leinwand, Baumwolle, Fellen, 
Schwertern u. a. nach China, dessen Kaiser dem 
König bei der Thronbesteigung durch besondere 
Urkunde seine Würde verlieh. Tatsächlich ist die 
Regierung in den Händen des (nominell unter 
dem japanischen Ministerium des Außern stehenden, 
faktisch nur dem japanischen Kaiser verantwort- 
lichen) japanischen Generalresidenten, in dessen 
„sichere Leitung“ nach der Konvention vom 
24. Juli 1907 die koreanische Verwaltung gestellt 
ist. Der Erlaß aller Gesetze und Verordnungen 
sowie die Erledigung wichtiger Staatsangelegen- 
heiten unterliegen seiner Zustimmung, ebenso die 
Ernennung aller hohen verantwortlichen Beamten. 
Für Amter bei der koreanischen Regierung kommen 
nur solche Personen in Frage, die vom General- 
residenten empfohlen werden. Nur mit dessen Zu- 
stimmung dürfen die Dienste von Ausländern in 
Anspruch genommen werden. Die Verwaltung 
führt ein Ministerium mit 8 Mitgliedern (Pre- 
Korea. 
  
  
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mierminister, Hausminister, Minister des Innern, 
der Finanzen, der Justiz, des Unterrichts, des 
Krieges, der Landwirtschaft, des Handels und der 
Industrie), die Koreaner sind; die eigentliche Lei- 
tung aber liegt bei den ihnen beigegebenen japa- 
nischen Vizeministern. Japaner sind auch, wie die 
(13) Residenten in den Hauptorten, die Inhaber 
der höheren Amter: der Generaldirektor für all- 
gemeine Angelegenheiten, der Vizegeneralresident, 
der Privatsekretär, der Generalinspektor der haupt- 
städtischen Polizei, der Generalzolldirektor, min- 
destens ein Drittel der Beamten in den Ministerien, 
die Vorstände der Seezollämter usw. Für die untere 
Verwaltung ist das Land in 13 Provinzen, 11 Prä- 
fekturen (die Distrikte mit offenen Häfen) und 
333 Distrikte eingeteilt. Bei jeder Provinzial- 
regierung bekleiden Japaner die Posten des Sekre- 
tärs und des Oberpolizeiinspektors und führen die 
eigentliche Verwaltung. Durch Verordnung vom 
28. Dez. 1907 wurde den Provinzialregierungen 
das bisher inne gehabte Recht, Lokalsteuern zu 
erheben und Verwaltungsdekrete zu erlassen, sowie 
die Aufsicht über Maße und Gewichte abgenommen 
und der Zentralregierung übertragen. 
Die Gerichtspflege ist seit der japanischen 
Herrschaft von der Verwaltung vollständig ge- 
trennt worden. Es bestehen 1 Kassationshof in 
Söul, 3 Appellhöfe, 8 Regionalgerichte und 
115 Distriktsgerichte (diese beiden für Zivil= und 
Kriminalsachen in erster Instanz). 1 Richter an 
den Distriktsgerichten, der Oberrichter und je 
2 Richter sowie die Oberstaatsanwälte an den 
andern Gerichten und eine bestimmte Anzahl von 
Sekretären müssen Japaner sein. Die Ubertragung 
der gesamten Rechtspflege an Japan steht bevor. 
Eine Kodifikation des koreanischen Rechts wird 
seit 1906 von Rechtsgelehrten der Universität 
Tokio vorgenommen. Die Ausländer aus den 
Vertragsstaaten unterstehen der Gerichtsbarkeit 
ihrer Konsuln; die Abschaffung der Konsularge- 
richtsbarkeit wird von den Japanern längst an- 
gestrebt. 
Die Religion der breiten Volksmassen ist 
der Buddhismus, der unter dem gegenwärtigen 
Herrscherhause, das mit den höheren Ständen der 
Lehre des Konfutse folgt, viel von seiner früheren 
Bedeutung eingebüßt hat, und der Schamanis= 
mus. Das Christentum gewann seit der Eröffnung 
des Landes durch die Verträge der 1880er Jahre 
wieder an Boden. Das Apostolische Vikariat Korea 
zählt 1908: 68 100 Katholiken, 1 (französischen) 
Bischof, 46 französische Missionäre, 10 koreanische 
Priester, 48 Kirchen, 931 Stationen, 52 Schwe- 
stern, 40 Katecheten, 1 Seminar, 112 Volksschulen. 
Neuerdings faßt auch die Benediktusmissionsgesell- 
schaft St Ottilien (Bayern) Fuß in Korea. Die 
protestantischen Missionen entfalteten in den letzten 
Jahren eine außerordentlich rege Tätigkeit. Die 
Methodisten und Presbyterianer geben für 1908 
an: 317 Prediger und Missionsfrauen, 52180 
„Kommunikanten“, 62 315 Täuflinge, insgesamt
	        
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