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eines öffentlichen mit einem geheimen Konsisto-
rium. Es kommt bisher nur als letzte Abstimmung
unmittelbar vor der feierlichen Kanonisation von
Seligen zur Anwendung. Außer den Kardinälen
nehmen die in Rom anwesenden Bischöfe mit for-
mell beratender Stimme an demselben teil.
2. Die Kardinalskongregationen sind
ständige Ausschüsse aus dem Kardinalskollegium,
bestehend aus einer größeren oder geringeren An-
zahl von Kardinälen, welchen zur Unterstützung
Prälaten und Kanzleibeamte zur Seite stehen
und denen ein bestimmter Kreis kirchlicher An-
gelegenheiten zur Erledigung überwiesen ist. Die
Zahl der Kongregationen hat vielfach gewechselt,
bis sie zuletzt 14 betrug, denen 17 Partikular=
kongregationen oder Kommissionen, oft nur für
vorübergehende Aufgaben bestimmt, bei= oder
untergeordnet waren. Pius X. reduzierte die
Kurie.
Kongregationen auf 11 mit 11 Partikularkongre-
gationen und Kommissionen, bei denen die nur
für vorübergehende Zwecke eingesetzten Kommis-
sionen, wie z. B. die zur Kodifikation des kanoni-
schen Rechts, nicht mitgezählt sind.
Die Organisation der Kongregationen ist,
abgesehen vom S. Ofticium stets die gleiche. Jede
setzt sich aus folgenden rechtlich verschiedenen Per=
sonenklassen zusammen: i
a) die eigentlichen Mitglieder, d. h. die
Kardinäle, welche vom Papst in beliebiger Anzahl
ernannt werden. Nach dem Stande vom 1. Jan.
1909 (Acta Apostolicas Sedis I [1909]
109 ff) schwankt dieselbe zwischen 15 und 28, nur
bei drei Kongregationen beträgt sie weniger
(8. Off.: 9, C. Sacr.: 10, C. Rel.: 8). An der
Spitze der Mitglieder steht der cardinalis prae
fectus; nur bei der Kongregation des S. Offi-
ciums und der Konsistorialkongregation hat
sich der Papst die Präfektur vorbehalten. Der
Präfekt hat den Geschäftsgang zu leiten, den
Sitzungen zu präsidieren, die Erlasse und Dekrete 1
zu unterzeichnen. I
b) die Oberbeamten (coetus administro-
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c) die Konsultoren, d. h. Fachgelehrte,
welche der Papst in beliebiger Anzahl (jetzt 12
bis 40) aus dem Säkular= und Regularklerus er-
nennt. Sie haben auf Grund einer im Namen
des Präfekten ergehenden Aufforderung des Sekre-
tärs zur Information der Kardinäle motivierte
schriftliche Gutachten abzugeben und sich eventuell
unter Vorsitz des Sekretärs zur Beratung zu ver-
sammeln.
d) Die Unterbeamten (coetus admini-
strorum minorum) zur Erledigung der Bureau-
arbeiten. Die erste Stelle nehmen die studlü
adiutores (minutanti) ein, welche die Akten zu
bearbeiten, im Kongreß darüber Vortrag zu halten,
den offiziellen Schriftsatz herzustellen, einschlägige
Briefe und Restkripte zu entwerfen, die Taxen fest-
zusetzen haben. Des weiteren kommen in Be-
tracht Registratoren, Archivare, Kanzlisten, Ex-
peditoren, Diener usw. (ogl. Norm. comm. c. 1
und II; Norm. pec. c. VI).
Zur Erledigung der Geschäfte dienen:
a) Der wöchentlich stattfindende Kongreß, wel-
cher sich aus den höheren Beamten (Sekretär und
Untersekretär) unter dem Vorsitz des Kardinal-
präfekten zusammensetzt. Er entscheidet die minder
wichtigen und herkömmlichen Angelegenheiten (wie
leichtere Gnadengesuche, klarliegende Rechtsfälle),
bereitet die wichtigeren Sachen für die Plenar-
versammlung vor und führt deren Beschlüsse nach
erfolgter päpstlicher Approbation aus (Norm. pec.
c. II, § 2).
b) Die monatliche Plenarversammlung
(plena congregatio) aller Kardinalsmitglieder
zur Erledigung der wichtigeren Angelegenheiten
(so theoretische Rechtsfragen, Disziplinar= und
Verwaltungsstreitigkeiten, weiter gehende Gnaden-
gesuche; ebd. § 1 und c. IV).
c) Die audientia Sanetissimi, b. h.
die dem Präfekten an bestimmten Tagen gewährte
Audienz des Papstes zum Vortrag über die be-
sonders wichtigen Angelegenheiten (negotia gravia
et extraordinaria), welche zwar von der Plenar-
rum maiorum). Es sind dies Prälaten, welche versammlung vorläufig entschieden werden, aber
dem Präfekten in seiner Amtsführung beizustehen noch der speziellen Bestätigung des Papstes be-
haben, und zwar der Sekretär und zu seiner Unter= dürfen (Sap. Cons. i. f.; Norm. pec. c. V).
stützung und Vertretung die Untersekretäre oder IV. Die einzelnen Kardinalskongrega-
Substituten. Ersterem steht zu die Leitung der tionen. 1. An der Spitze der Kongregationen
laufenden Sekretariatsgeschäfte, die Aussicht über steht ob ihres Alters und ihrer überragenden Be-
Registratur und Archiv, die Führung des Proto= deutung die Congregatio S. Officii. Der
kolls in den Sitzungen, die Gegenzeichnung der bisherige zweite Titel: Romanae et universalis
Erlasse sowie deren Mitteilung an die Leitung Inquisitionis rührt daher, daß sie zuerst als
der durch die Konstitution Promulgandi vom ausgesprochenes Inquisitionstribunal höchster In-
29. Sept. 1908 begründeten offiziellen Acta Apo- stanz für die ganze Christenheit von Paul III.
stolicae Sedis. Er kann ferner selbständig die An= 1542 errichtet wurde. Wegen ihres für die Jetzt-
gelegenheiten erledigen, die ihm vom Präfekten oder zeit üblen Klanges ist diese Bezeichnung nunmehr
der Plenarversammlung überwiesen werden. Dort, fortgefallen. Im Laufe der Zeit hatte sie ihre
wo sich der Papst die Präfektur reserviert hat, Kompetenz bedeutend erweitert und Angelegen-
trägt der amtsälteste Kardinal den Titel Sekretär,
während die eigentlichen Sekretariatsgeschäfte von
dem sog. Assessor geführt werden. Die Ober-
beamten werden vom Papst frei ernannt.
heiten an sich gezogen, die nur in entfernter Be-
ziehung zu der Glaubenslehre stehen, so die Be-
obachtung der Sonn= und Festtagsheiligung, der
Abstinenz= und Fastenverpflichtung, ferner das