Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

639 
andere die übrigen Ehesachen, der dritte die andere 
Sakramente betreffenden Angelegenheiten zu be- 
arbeiten hat, 17 Konsultoren und 21 Offiziale 
(Sap. Cons. I 3; Norm. pec. c. VII, art. 3; 
Index a. a. O. 112 f). 
4. Die Congregatio Concilii, welche 
Pius IV. am 2. Aug. 1564 gegründet hatte, er- 
langte in der Folgezeit die größte Bedeutung. 
Denn ihr Kompetenzbereich wurde ein ungewöhn- 
lich ausgedehnter, da sie zwar zunächst nur mit 
der Exekution der tridentinischen Reformdekrete 
betraut war, dann durch Pius V. das Recht er- 
hielt, dieselben authentisch zu interpretieren (daher 
der bisherige Name Congregatio Cardinalium 
Concilü Tridentini Interpretum) und einschlä- 
gige Streitigkeiten zu entscheiden, schließlich von 
Sixtus V. überhaupt für alles für zuständig erklärt 
wurde, was in den Disziplinardekreten des Kon- 
zils explicite oder auch nur implicite enthalten 
war. Pius X. hat nunmehr ihren Geschäftskreis 
bedeutend eingeschränkt, indem er ihr die oberste 
Leitung der Disziplin des Weltklerus und des 
christlichen Volkes überwies. Näherhin untersteht 
ihr die Sorge für die Beobachtung der Kirchen- 
gebote (Fasten, Abstinenz, kirchliche Zehnten, 
Sonntagsheiligung) und die Dispensation von 
diesen Geboten, die Leitung und Kontrolle über 
die Amtsführung der Pfarrer und Kanoniker, die 
Aussicht über kirchliche Bruderschaften und Ver- 
eine, fromme Stiftungen und Anstalten, Meß- 
stipendien, kirchliche Benefizien und Offizien, 
Kirchengut, Kirchenkassen, Diözesansteuern usw., 
ferner die Dispensation von den Erfordernissen 
für die Erlangung von Benefizien, soweit sie 
bischöflicher Kollatur sind, die oberste Leitung des 
Synodalwesens mit Einschluß der Bischofskon- 
ferenzen, endlich die Sorge für das gesamte Im- 
munitätswesen. In ihrer Kompetenz übt die Kon- 
gregation ebenfalls die Disziplinar= und Verwal- 
tungsgerichtsbarkeit aus, während die Angelegen- 
heiten, die eines strengen Prozeßverfahrens be- 
dürfen, der Rota zu überweisen sind. Mit der 
Konzilskongregation ist noch die Congregatio 
Lauretana, die oberste Verwaltungsbehörde 
der Basilika zu Loreto, als Spezialkongregation 
verbunden. — Ihre Organisation weist 22 Kar- 
dinäle, 2 Sekretäre, 15 Konsultoren und 11 Offi- 
ziale auf (Sap. Cons. I, 4; Norm. pec. c. VII, 
art. 4; Index a. a. O. 114 #.)). 
5. An fünfter Stelle folgt die Congregatio 
negotiis Religiosorum Sodalium 
Praeposita. Sie ist an die Stelle der von Six- 
tus V. 1585 eingesetzten Congregatio super con- 
Sultationibus Regularium getreten, bie seit 1601 
mit der 1586 bestätigten Congregatio pro con- 
Sultationibus Episcoporum et aliorum Prae- 
latorum vereinigt war und mit ihr die Congre- 
gatio super negotüs Episcoporum et Regu- 
larium bildete. Nunmehr ist sie, da für die nego- 
tia Episcoporum die zweite Abteilung der Kon- 
sistorialkongregation eingerichtet wurde, wieder als 
Kurie. 
  
640 
selbständige Kongregation ins Leben getreten. Ihre 
Kompetenz erstreckt sich ratione personae nicht 
allein auf alle Religiosen mit feierlichen oder ein- 
fachen Gelübden, sondern auch auf jene Personen, 
die zwar keine Gelübde ablegen, aber die vita 
communis der Ordensleute pflegen (z. B. die 
Oratorianer) — daher der weiter gefaßte Titel —, 
sowie schließlich auf die Mitglieder der sog. Dritten 
Orden, nicht aber der Bruderschaften und frommen 
Vereine. Ratione materiae ist die Kongregation 
zuständig für alle Angelegenheiten der Ordens- 
leute selbst und untereinander, wie Streitigkeiten 
der Orden und Kongregationen, Rekurs der Unter- 
gebenen gegen Anordnungen der Obern, Streitig- 
keiten wegen Besetzung der Ordensämter, Grün- 
dung, Vereinigung, Aufhebung von Klöstern und 
Konventen, Approbation neuer Institute mit ein- 
fachen Gelübden, Dispens vom gemeinen Recht, 
den Ordensgelübden, regeln und konstitutionen; 
ferner für alle Angelegenheiten zwischen Ordens- 
leuten und Nichtordensleuten, vor allem der Bi- 
schöfe, gleichviel ob die betreffende Ordensperson 
Kläger oder Beklagter ist. Ahnlich wie die Sakra- 
ments- und Konzilskongregation kann auch diese 
nur in linea disciplinari vorgehen. Die Fälle 
des strengen Justizverfahrens gehören vor die 
Rota, falls es sich nicht um Glaubenssachen han- 
delt, die dem S. Officium zufallen. — Die Kon- 
gregation zählt 8 Kardinäle, 2 Sekretäre, 15 Kon- 
sultoren und 11 Offiziale (Sap. Cons. I, 5; 
Norm. pec. c. VII, art. 5; Index a. a. O. 
118)). 
6. Die sechste Kongregation ist die Congre- 
gatio de Propaganda Fide. Sie wurde 
von Gregor XV. am 22. Juni 1622 für die 
Terrae missionis gegründet, um unabhängig 
von den strengen Regeln des gemeinen Kirchen- 
rechts durch Anwendung einfacherer Normen die 
schwierigen Angelegenheiten der weiten Missions- 
gebiete zu leiten und das Werk der Verbreitung 
des Glaubens um so wirksamer zu fördern. Im 
Laufe der Zeit wurden ihr zur Unterstützung eine 
Reihe von Spezialkongregationen und Kommissio- 
nen an die Seite gestellt, von denen vor allem die 
Congregatio specialis de Propaganda Fide 
pro negotiis Ritus Orientalis, 1862 von 
Pius IX. gegründet, und die erst von Pius X. 
errichtete Oommissio super revisione Syno- 
dorum Provincialium zu erwähnen sind. Die- 
selben sind jetzt bis auf die eben genannten auf- 
gehoben, desgleichen die bisherige Agentia ge- 
neralis reverendae Camerae Spoliorum und 
die zweite Präfektur für die Finanzen der Pro- 
paganda, deren Verwaltung nunmehr unmittel- 
bar der Kongregation unterstellt ist. Auch die 
der Propaganda eigentümliche Stellung ist nicht 
mehr ganz dieselbe wie früher. Bisher war 
sie für die Missionsländer das allein, was die 
übrigen Kongregationen und Kurialbehörden für 
die kirchlichen Provinzen (Provinciae Sedis Apo- 
stolicae) sind, d. h. sie war ausschließlich für alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.