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andere die übrigen Ehesachen, der dritte die andere
Sakramente betreffenden Angelegenheiten zu be-
arbeiten hat, 17 Konsultoren und 21 Offiziale
(Sap. Cons. I 3; Norm. pec. c. VII, art. 3;
Index a. a. O. 112 f).
4. Die Congregatio Concilii, welche
Pius IV. am 2. Aug. 1564 gegründet hatte, er-
langte in der Folgezeit die größte Bedeutung.
Denn ihr Kompetenzbereich wurde ein ungewöhn-
lich ausgedehnter, da sie zwar zunächst nur mit
der Exekution der tridentinischen Reformdekrete
betraut war, dann durch Pius V. das Recht er-
hielt, dieselben authentisch zu interpretieren (daher
der bisherige Name Congregatio Cardinalium
Concilü Tridentini Interpretum) und einschlä-
gige Streitigkeiten zu entscheiden, schließlich von
Sixtus V. überhaupt für alles für zuständig erklärt
wurde, was in den Disziplinardekreten des Kon-
zils explicite oder auch nur implicite enthalten
war. Pius X. hat nunmehr ihren Geschäftskreis
bedeutend eingeschränkt, indem er ihr die oberste
Leitung der Disziplin des Weltklerus und des
christlichen Volkes überwies. Näherhin untersteht
ihr die Sorge für die Beobachtung der Kirchen-
gebote (Fasten, Abstinenz, kirchliche Zehnten,
Sonntagsheiligung) und die Dispensation von
diesen Geboten, die Leitung und Kontrolle über
die Amtsführung der Pfarrer und Kanoniker, die
Aussicht über kirchliche Bruderschaften und Ver-
eine, fromme Stiftungen und Anstalten, Meß-
stipendien, kirchliche Benefizien und Offizien,
Kirchengut, Kirchenkassen, Diözesansteuern usw.,
ferner die Dispensation von den Erfordernissen
für die Erlangung von Benefizien, soweit sie
bischöflicher Kollatur sind, die oberste Leitung des
Synodalwesens mit Einschluß der Bischofskon-
ferenzen, endlich die Sorge für das gesamte Im-
munitätswesen. In ihrer Kompetenz übt die Kon-
gregation ebenfalls die Disziplinar= und Verwal-
tungsgerichtsbarkeit aus, während die Angelegen-
heiten, die eines strengen Prozeßverfahrens be-
dürfen, der Rota zu überweisen sind. Mit der
Konzilskongregation ist noch die Congregatio
Lauretana, die oberste Verwaltungsbehörde
der Basilika zu Loreto, als Spezialkongregation
verbunden. — Ihre Organisation weist 22 Kar-
dinäle, 2 Sekretäre, 15 Konsultoren und 11 Offi-
ziale auf (Sap. Cons. I, 4; Norm. pec. c. VII,
art. 4; Index a. a. O. 114 #.)).
5. An fünfter Stelle folgt die Congregatio
negotiis Religiosorum Sodalium
Praeposita. Sie ist an die Stelle der von Six-
tus V. 1585 eingesetzten Congregatio super con-
Sultationibus Regularium getreten, bie seit 1601
mit der 1586 bestätigten Congregatio pro con-
Sultationibus Episcoporum et aliorum Prae-
latorum vereinigt war und mit ihr die Congre-
gatio super negotüs Episcoporum et Regu-
larium bildete. Nunmehr ist sie, da für die nego-
tia Episcoporum die zweite Abteilung der Kon-
sistorialkongregation eingerichtet wurde, wieder als
Kurie.
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selbständige Kongregation ins Leben getreten. Ihre
Kompetenz erstreckt sich ratione personae nicht
allein auf alle Religiosen mit feierlichen oder ein-
fachen Gelübden, sondern auch auf jene Personen,
die zwar keine Gelübde ablegen, aber die vita
communis der Ordensleute pflegen (z. B. die
Oratorianer) — daher der weiter gefaßte Titel —,
sowie schließlich auf die Mitglieder der sog. Dritten
Orden, nicht aber der Bruderschaften und frommen
Vereine. Ratione materiae ist die Kongregation
zuständig für alle Angelegenheiten der Ordens-
leute selbst und untereinander, wie Streitigkeiten
der Orden und Kongregationen, Rekurs der Unter-
gebenen gegen Anordnungen der Obern, Streitig-
keiten wegen Besetzung der Ordensämter, Grün-
dung, Vereinigung, Aufhebung von Klöstern und
Konventen, Approbation neuer Institute mit ein-
fachen Gelübden, Dispens vom gemeinen Recht,
den Ordensgelübden, regeln und konstitutionen;
ferner für alle Angelegenheiten zwischen Ordens-
leuten und Nichtordensleuten, vor allem der Bi-
schöfe, gleichviel ob die betreffende Ordensperson
Kläger oder Beklagter ist. Ahnlich wie die Sakra-
ments- und Konzilskongregation kann auch diese
nur in linea disciplinari vorgehen. Die Fälle
des strengen Justizverfahrens gehören vor die
Rota, falls es sich nicht um Glaubenssachen han-
delt, die dem S. Officium zufallen. — Die Kon-
gregation zählt 8 Kardinäle, 2 Sekretäre, 15 Kon-
sultoren und 11 Offiziale (Sap. Cons. I, 5;
Norm. pec. c. VII, art. 5; Index a. a. O.
118)).
6. Die sechste Kongregation ist die Congre-
gatio de Propaganda Fide. Sie wurde
von Gregor XV. am 22. Juni 1622 für die
Terrae missionis gegründet, um unabhängig
von den strengen Regeln des gemeinen Kirchen-
rechts durch Anwendung einfacherer Normen die
schwierigen Angelegenheiten der weiten Missions-
gebiete zu leiten und das Werk der Verbreitung
des Glaubens um so wirksamer zu fördern. Im
Laufe der Zeit wurden ihr zur Unterstützung eine
Reihe von Spezialkongregationen und Kommissio-
nen an die Seite gestellt, von denen vor allem die
Congregatio specialis de Propaganda Fide
pro negotiis Ritus Orientalis, 1862 von
Pius IX. gegründet, und die erst von Pius X.
errichtete Oommissio super revisione Syno-
dorum Provincialium zu erwähnen sind. Die-
selben sind jetzt bis auf die eben genannten auf-
gehoben, desgleichen die bisherige Agentia ge-
neralis reverendae Camerae Spoliorum und
die zweite Präfektur für die Finanzen der Pro-
paganda, deren Verwaltung nunmehr unmittel-
bar der Kongregation unterstellt ist. Auch die
der Propaganda eigentümliche Stellung ist nicht
mehr ganz dieselbe wie früher. Bisher war
sie für die Missionsländer das allein, was die
übrigen Kongregationen und Kurialbehörden für
die kirchlichen Provinzen (Provinciae Sedis Apo-
stolicae) sind, d. h. sie war ausschließlich für alle