Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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folge ihrer Zuständigkeit für die Selig= und 
Heiligsprechungsprozesse, welche die strengsten pro- 
zessualen Formen verlangen, geht die Organisation 
der Ritenkongregation nicht unbedeutend über die 
der andern Kongregationen hinaus: sie zählt 28 
Kardinäle, 1 Sekretär, der in der Regel ein Ti- 
tularerzbischof ist, und 1 Substituten. Dann folgen 
bie praelati officiales: der Sakrista des Papstes 
(ein Titularbischof aus dem Augustinerorden), ein 
Apostolischer Protonotar, der Dekan und die beiden 
amtsältesten Auditoren der Rota (nach dem Stande 
vom 1. Jan. 1909 auch noch die letzten Inhaber 
dieser drei Amter vor der Reorganisation), ferner 
der magister sacri palatii aus dem Prediger- 
orden, der promotor fidei und der assessor 
et subpromotor füdei. Des weiteren weist die 
Kongregation 18 Konsultoren auf, zu denen noch 
die magistri caeremoniarum pontificalium 
als Konsultoren in liturgischen Fragen kommen, 
und schließlich 8 Offiziale. Die drei Kommissionen 
bestehen aus je 1 Präsidenten, 1 Sekretär und 
mehreren (4, 4, 8) Fachgelehrten (Sap. Cons. 1 8; 
Norm. pec. c. VII, art. 8t Index a. a. O. 124 ff). 
9. In der Congregatio Caeremonia- 
lis hatte Sixtus V. für das Zeremoniell des 
päpstlichen Hofes eine eigne Behörde geschaffen, 
deren Kompetenz auch heute noch dieselbe ist: die 
oberste Leitung der liturgischen und nichtliturgi- 
schen Zeremonien in der päpstlichen Kapelle und 
bei Empfang fremder Fürstlichkeiten und deren 
Gesandten, sowie bei den Funktionen der Kar- 
dinäle und Prälaten, ferner auch die Entscheidung 
in allen Präzedenzstreitigkeiten zwischen Kardi- 
nälen, Prälaten und beim Heiligen Stuhl be- 
glaubigten Gesandten. — Sie setzt sich zusammen 
aus 15 Kardinälen, 1 Sekretär, 1 Untersekretär 
und den magistri caeremoniarum pontiftca- 
lium als Konsultoren (Sap. Cons. 1 9; Norm. 
pec. c. VII, art. 9; Index a. a. O. 127). 
10. Die Congregatio pro negotiis 
ecclesiasticis extraordinariis ver- 
dankt ihre Entstehung Pius VI., der sie 1793 
zunächst für die französischen kirchenpolitischen Ver- 
hältnisse ins Leben rief. 1805 bzw. 1814 wurde 
ihre Tätigkeit von Pius VII. auf den ganzen 
Erdkreis ausgedehnt und ihr vor allem die Auf- 
gabe zugewiesen, die Verhandlungen mit den ein- 
zelnen Staaten über den Abschluß von Konkordaten 
zu führen. Im Laufe der Zeit wurde ihr dann 
noch die volle Leitung über die oben (Nr 0) er- 
wähnten Bistümer usw. übertragen. Nachdem ihr 
diese jetzt wieder entzogen sind, ist ihre Kompetenz 
nicht mehr fest umschrieben. Die Kongregation 
dient nur noch zur Prüfung derjenigen Angelegen- 
heiten, die ihr vom Papste durch den Kardinal- 
Staatssekretär speziell überwiesen werden. Zumeist 
sind dies nach dem Wortlaut des Gesetzes kirchen- 
politische Angelegenheiten, vor allem die Konkor- 
date. Aus diesem Grunde ist denn auch die Kon- 
gregation mit dem Staatssekretariat organisch 
verbunden: die Präfekturgeschäfte versieht der 
Kurie. 
  
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Kardinal-Staatssekretär, ohne jedoch den Titel 
eines Präfekten zu führen; ihre beiden Sekretäre 
sind zugleich die Sekretäre der ersten Abteilung 
des Staatssekretariats, und dessen Offiziale werden 
auch bei ihr als solche tätig. Ihr Personalbestand 
weist daher nur die Kardinäle, 17 an der Zahl, 
und die beiden Sekretäre auf (Sap. Cons. 1 10; 
Norm. pec. c. VI, art. 10; Index a. a. O. 1277). 
11. An letzter Stelle steht die COongregatio 
Studiorum, die von Leo XII. 1824 zunächst 
für die Universitäten und Schulen des Kirchen- 
staates gegründet war. Ihr unterstehen seit 1870 
die kirchlichen Universitäten und Fakultäten mit 
Einschluß der von Ordensleuten geleiteten Hoch- 
schulen des ganzen Erdkreises. Ihr Geschäftskreis 
erstreckt sich auf die Errichtung dieser Lehranstalten, 
Genehmigung der Statuten, Entscheidung von 
Fragen der Vermögensverwaltung und des Stu- 
dienbetriebes, Erteilung des Promotionsrechts. 
Seit 1908 kann sie selbst an verdiente Männer 
akademische Grade verleihen. — Sie besteht aus 
28 Kardinälen, 1 Sekretär und 1 Substituten, 
12 Konsultoren und 3 Offizialen (Sap. Cons. I 
11; Norm. pec. c. VII, art. 11; Index a. a. O. 
128s). 
Zur Unterstützung dieser elf selbständigen Kon- 
gregationen dienen elf teilweise schon angeführte 
Partikularkongregationen und Kommissionen, von 
denen noch die Commissio studlis historicis 
praeposita (1883), die Commissio studiis 
biblicis praeposita (1902), die Commissio 
Fidei in Urbe praeservandae (1902) und die 
Commissio pro obulo S. Petri administrando 
(1905) zu erwähnen sind. Die Commissio pro“ 
unio ecclesiarum dissidentium (1894) ist jetzt 
mit der Propaganda vereinigt. 
V. Die Gerichksbehörden (Tribunalia). Den 
Kongregationen als den Behörden für die kirch- 
liche Verwaltung stehen die Justizbehörden gegen- 
über. Die Kurie zählte früher deren vier: pro“ 
foro interno die Pönitentiarie, pro foro 
externo den einstmals hochberühmten Gerichts- 
hof der Rota als Appellationsinstanz ursprüng- 
lich für die streitigen Sachen der ganzen Kirche, 
dann vorwiegend für die kirchlichen und weltlichen 
kontentiösen Sachen des Kirchenstaates, die Apo- 
stolische Kammer mit ausgedehnter Zivil- 
und Kriminaljurisdiktion sowie als höchste In- 
stanz für alle Fiskal, und Kammersachen, und 
endlich die Justiz-Signaturg als Kassations- 
und Kompetenzgerichtshof. Die drei Tribunale 
pro foro externo hatten, wie schon erwähnt, im 
Laufe der Zeit ihre ganze Bedeutung verloren und 
die Geschäfte den Kongregationen überlassen müssen. 
Erst Pius N. hat Nota und Signatura wieder ins 
Leben gerufen, der Apostolischen Kammer jedoch 
alle Jurisdiktion entzogen, so daß sie nur als reines 
Offizium dient. 
1. Die Sacra Poenitentiaria Apo- 
stolica geht in ihren Anfängen bis ins 
13. Jahrh. zurück. Zunächst ausschließlich für die
	        
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