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folge ihrer Zuständigkeit für die Selig= und
Heiligsprechungsprozesse, welche die strengsten pro-
zessualen Formen verlangen, geht die Organisation
der Ritenkongregation nicht unbedeutend über die
der andern Kongregationen hinaus: sie zählt 28
Kardinäle, 1 Sekretär, der in der Regel ein Ti-
tularerzbischof ist, und 1 Substituten. Dann folgen
bie praelati officiales: der Sakrista des Papstes
(ein Titularbischof aus dem Augustinerorden), ein
Apostolischer Protonotar, der Dekan und die beiden
amtsältesten Auditoren der Rota (nach dem Stande
vom 1. Jan. 1909 auch noch die letzten Inhaber
dieser drei Amter vor der Reorganisation), ferner
der magister sacri palatii aus dem Prediger-
orden, der promotor fidei und der assessor
et subpromotor füdei. Des weiteren weist die
Kongregation 18 Konsultoren auf, zu denen noch
die magistri caeremoniarum pontificalium
als Konsultoren in liturgischen Fragen kommen,
und schließlich 8 Offiziale. Die drei Kommissionen
bestehen aus je 1 Präsidenten, 1 Sekretär und
mehreren (4, 4, 8) Fachgelehrten (Sap. Cons. 1 8;
Norm. pec. c. VII, art. 8t Index a. a. O. 124 ff).
9. In der Congregatio Caeremonia-
lis hatte Sixtus V. für das Zeremoniell des
päpstlichen Hofes eine eigne Behörde geschaffen,
deren Kompetenz auch heute noch dieselbe ist: die
oberste Leitung der liturgischen und nichtliturgi-
schen Zeremonien in der päpstlichen Kapelle und
bei Empfang fremder Fürstlichkeiten und deren
Gesandten, sowie bei den Funktionen der Kar-
dinäle und Prälaten, ferner auch die Entscheidung
in allen Präzedenzstreitigkeiten zwischen Kardi-
nälen, Prälaten und beim Heiligen Stuhl be-
glaubigten Gesandten. — Sie setzt sich zusammen
aus 15 Kardinälen, 1 Sekretär, 1 Untersekretär
und den magistri caeremoniarum pontiftca-
lium als Konsultoren (Sap. Cons. 1 9; Norm.
pec. c. VII, art. 9; Index a. a. O. 127).
10. Die Congregatio pro negotiis
ecclesiasticis extraordinariis ver-
dankt ihre Entstehung Pius VI., der sie 1793
zunächst für die französischen kirchenpolitischen Ver-
hältnisse ins Leben rief. 1805 bzw. 1814 wurde
ihre Tätigkeit von Pius VII. auf den ganzen
Erdkreis ausgedehnt und ihr vor allem die Auf-
gabe zugewiesen, die Verhandlungen mit den ein-
zelnen Staaten über den Abschluß von Konkordaten
zu führen. Im Laufe der Zeit wurde ihr dann
noch die volle Leitung über die oben (Nr 0) er-
wähnten Bistümer usw. übertragen. Nachdem ihr
diese jetzt wieder entzogen sind, ist ihre Kompetenz
nicht mehr fest umschrieben. Die Kongregation
dient nur noch zur Prüfung derjenigen Angelegen-
heiten, die ihr vom Papste durch den Kardinal-
Staatssekretär speziell überwiesen werden. Zumeist
sind dies nach dem Wortlaut des Gesetzes kirchen-
politische Angelegenheiten, vor allem die Konkor-
date. Aus diesem Grunde ist denn auch die Kon-
gregation mit dem Staatssekretariat organisch
verbunden: die Präfekturgeschäfte versieht der
Kurie.
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Kardinal-Staatssekretär, ohne jedoch den Titel
eines Präfekten zu führen; ihre beiden Sekretäre
sind zugleich die Sekretäre der ersten Abteilung
des Staatssekretariats, und dessen Offiziale werden
auch bei ihr als solche tätig. Ihr Personalbestand
weist daher nur die Kardinäle, 17 an der Zahl,
und die beiden Sekretäre auf (Sap. Cons. 1 10;
Norm. pec. c. VI, art. 10; Index a. a. O. 1277).
11. An letzter Stelle steht die COongregatio
Studiorum, die von Leo XII. 1824 zunächst
für die Universitäten und Schulen des Kirchen-
staates gegründet war. Ihr unterstehen seit 1870
die kirchlichen Universitäten und Fakultäten mit
Einschluß der von Ordensleuten geleiteten Hoch-
schulen des ganzen Erdkreises. Ihr Geschäftskreis
erstreckt sich auf die Errichtung dieser Lehranstalten,
Genehmigung der Statuten, Entscheidung von
Fragen der Vermögensverwaltung und des Stu-
dienbetriebes, Erteilung des Promotionsrechts.
Seit 1908 kann sie selbst an verdiente Männer
akademische Grade verleihen. — Sie besteht aus
28 Kardinälen, 1 Sekretär und 1 Substituten,
12 Konsultoren und 3 Offizialen (Sap. Cons. I
11; Norm. pec. c. VII, art. 11; Index a. a. O.
128s).
Zur Unterstützung dieser elf selbständigen Kon-
gregationen dienen elf teilweise schon angeführte
Partikularkongregationen und Kommissionen, von
denen noch die Commissio studlis historicis
praeposita (1883), die Commissio studiis
biblicis praeposita (1902), die Commissio
Fidei in Urbe praeservandae (1902) und die
Commissio pro obulo S. Petri administrando
(1905) zu erwähnen sind. Die Commissio pro“
unio ecclesiarum dissidentium (1894) ist jetzt
mit der Propaganda vereinigt.
V. Die Gerichksbehörden (Tribunalia). Den
Kongregationen als den Behörden für die kirch-
liche Verwaltung stehen die Justizbehörden gegen-
über. Die Kurie zählte früher deren vier: pro“
foro interno die Pönitentiarie, pro foro
externo den einstmals hochberühmten Gerichts-
hof der Rota als Appellationsinstanz ursprüng-
lich für die streitigen Sachen der ganzen Kirche,
dann vorwiegend für die kirchlichen und weltlichen
kontentiösen Sachen des Kirchenstaates, die Apo-
stolische Kammer mit ausgedehnter Zivil-
und Kriminaljurisdiktion sowie als höchste In-
stanz für alle Fiskal, und Kammersachen, und
endlich die Justiz-Signaturg als Kassations-
und Kompetenzgerichtshof. Die drei Tribunale
pro foro externo hatten, wie schon erwähnt, im
Laufe der Zeit ihre ganze Bedeutung verloren und
die Geschäfte den Kongregationen überlassen müssen.
Erst Pius N. hat Nota und Signatura wieder ins
Leben gerufen, der Apostolischen Kammer jedoch
alle Jurisdiktion entzogen, so daß sie nur als reines
Offizium dient.
1. Die Sacra Poenitentiaria Apo-
stolica geht in ihren Anfängen bis ins
13. Jahrh. zurück. Zunächst ausschließlich für die