Full text : Deutsches Wörterbuch. Erster Band A-G. (1)

unter  die  Reichs-  und  Staatsgewalt  begründet  für  den
Deutschen  eine  Pflicht  zum  Gehorsam,  aber  nur  innerhalb
der  Grenzen  von  Verfassung  und  Gesetz.  Der  Staatsbürger
ist  den  Behörden  nur  insoweit  Gehorsam  schuldig,  als
deren  Anordnungen  sich  auf  dem  Boden  des  Gesetzes
bewegen.

Natürlich  bleibt  es  jedem  unbenommen,  mit  gesetzmäßigen
  Mitteln  auf  die  Abänderung  von  Gesetzen  hinzuwirken;
  aber  solange  diese  als  Gesetze  nicht  abgeändert
sind,  sind  diese  zu  befolgen.  Der  Staatsbürger  kann  die
Amtshandlungen  der  Behörden  bezüglich  ihrer  Gesetzmäfßsigkeit
  vor  den  gesetzlich  verordneten  Instanzen  und
im  gesetzlich  verordneten  Verfahren  anfechten.  (Bazille)

19.1.2.  Gehorsamspflicht  für  Deutsche  auch
im  Ausland.

Allgemein  läßt  sich  sagen,  daß  jeder  Deutsche  der
Reichsgewalt  und  der  Staatsgewalt  seines  Heimatlandes
unterworfen  ist,  gleichgültig,  wo  er  sich  befindet.  Auch
nach  dem  Verlassen  des  heimatlichen  Bodens  bleibt  der
Deutsche  der  heimischen  Staatsgewalt  unterworfen,  wie
er  ja  auch  im  Ausland  den  Schutz  des  Deutschen  Reichs
genießt.  Freilich  hat  er  den  heimischen  Gesetzen  und
Verordnungen  nur  insoweit  zu  gehorchen,  als  dies  eben
tatsächlich  möglich  ist.  Insbesondere  gehen  die  Gesetze
seines  Aufenthaltsstaats  denjenigen  seines  Heimatstaats
im  Falle  des  Widerstreits  vor.  (Bazille)

19.1.3.  Gehorsamspflicht  für  Fremde  im
Staatsgebiet.

Der  Staat  legt  die  Gehorsamspflicht  auch  Fremden  auf,
welche  sich  in  seinem  Gebiete  aufhalten,  denn  sie  genießen
den  Schutz  und  die  Wohlfahrtspflege  des  Staates  mit.
Dieser  Zustand  beruht  faktisch  lediglich  auf  der  Tatsache
des  Aufenthaltes  im  Machtbereich  des  Staates  und  hört
bei  Verlassen  des  Staatsgebiets  von  selbst  auf.  Auch  bringt
der  Staat  diese  Macht  gegen  Fremde  nur  in  beschränktem

A.  Deutsches  Staatsrecht.

Die  Pflichten  der  Reichsangehörigen.  |  Seite  47