769
herrn, der nur geringen, zerstreuten Hufenbesitz
hatte, der Großgrundbesitzer.
Die Abnahme der Bedeutung des Lehnrechts
war von innern Veränderungen des-
selben begleitet. Die Lehen wurden immer eigen-
tumsähnlicher, die persönlichen Dienste immer
seltener, die Vererbungs= und Veräußerungsrechte
immer größer. Es bestand zwar auch, nachdem
der Ritterstand aus einem Berufe ein reiner Ge-
burtsstand geworden war, die Verpflichtung zu
Treue noch fort, allein die Verwandlung der Lehns-
pflicht in Abgaben wurde immer häufiger, und die
Kriegsdienste (servitia militaria) wurden immer
seltener geleistet. Ende des 17. Jahrh. war die
Adäration, d. h. die Entrichtung einer als Ersatz
für die Lehnsdienste zu betrachtenden Geldleistung
(Ritterpferdgelder, Rittersteuer) die Regel, wenn
auch noch im 18. Jahrh. (in Hessen 1794) Lehns-
aufgebote vorkamen. So ging die Lehnstreue in
die Pflicht zur Leistung einer bestimmten Geld-
abgabe (Lehnskanon) über, nahm also die Gestalt
einer Abgabenpflicht an, wie es die Pflicht des
Hörigen, von gewissen Grundstücken erblich Zins
zu entrichten, von je gewesen war, und verlor sich
damit in der allgemeinen Untertanschaft. Die
Verpflichtung der Vassallen, im Lehnsgericht des
Herrn zu erscheinen und als Lehnsschöffen bei
Entscheidung von Lehnsstreitigkeiten mitzuwirken,
hatte mit der Errichtung stehender Lehnshöfe
aufgehört.
Mit der Abnahme des persönlichen Dienstes
schwand auch die Bevorzugung des Manns-
stammes und die beschränkte Erbfolge. Der wirt-
chaftliche Vorteil, zu dem nach und nach das
Lehen geworden war, erschien wie ein auch ganz
entsernten Verwandten zuzuwendendes Gut. Die
Zahl der Weiberlehen hatte sich vermehrt, und
Staatsverlegenheiten trugen dazu bei, die Vas-
sallenrechte (durch Lehnsgnaden) zu vermehren und
immer mehr Heimfallsrechte aus der Hand zu
geben. Mit Einwilligung des Herrn, der lehns-
folgefähigen Agnaten und Mitbelehnten war die
Veräußerung freigegeben.
V. Ende und Beurkeilung. Schon vor der
französischen Revolution kamen Lehnsallodi-
fikationen (Eigentumsübertragungen an die
Vassallen) vor. So wurden in Brandenburg
1717 die niederen-Lehen „vor allodiret“ erklärt
und der nexus feudalis gegen gewisse Jahres-
kognitionen (das Ritterpferd zu 40 Talern) auf-
gehoben. Die altmärkische Ritterschaft remon-
strierte gegen die Verwandlung der Lehnspferde
in Jahresrenten für das stehende Heer, weil die
Lehen auch des Kaisers und des Reiches Lehen
seien. In Osterreich beschäftigte sich ein Josephi-
nisches Hofdekret vom 23. Nov. 1786 mit der
Allodialisierung der Lehen gegen Zahlung von je
nach Umständen 5/20 % des Wertes. In Frankreich
wurde noch 1775 das auf Turgots Veranlassung
verfaßte Werkchen von Boncerv (Sur les incon-
veniants des droits féodaux) von Henkershand
Staatslexikon. III. 3. Aufl.
Lehnswesen.
770
sverbrannt. Kurze Zeit darauf hoben die Be-
schlüsse vom 4. Aug. 1789 jene Feudalrechte auf,
welche die Oberherrschaft einer Person über die
andere begründeten, und solche, welche als Attri-
bute der öffentlichen Gewalt zu betrachten sind.
Die vertragsmäßig begründeten Grundgerechtig-
keiten und die nicht auf politischen Einrichtungen
beruhende féöodalité contractante erklärte man
für ablösbar. Die Beschlüsse von Juni und
Aug. 1792 beließen Feudal= oder Zinsrechte
nur, wenn Verträge nachweisbar waren. Ein
Konventsdekret vom 17. Juli 1793 hob alle
Feudal= oder Zinsrechte ohne Entschädigung auf.
Diese Vorgänge waren von Folgen auch für
das deutsche Lehnswesen, das namentlich in den
geistlichen Staaten bis zu ihrem nunmehr er-
folgten Untergang das ausschlaggebende Element
gewesen war. Die Aufhebung der Reichsverbin-
dung und die Rheinbundsakte (1806) beseitigten
mit dem Wegfall der alten Lehnsspitze die Reichs-
lehen ganz, andere wurden in Landeslehen bzw.
landesfürstliche Allode verwandelt. Landeslehen
in Ländern eines andern Bundesfürsten (feuda
extra curtem, Außenlehen) wurden gegenseitig
aufgehoben. Den sog. Mediatisierten (s. d. Art.
Standesherren) behielt Art. 27 der Rheinbunds-
akte ihre droits seigneuriaux et féodauz vor.
Art. 14 der deutschen Bundesakte sicherte ihnen
diejenigen Rechte und Vorzüge zu, welche aus
ihrem Eigentum und dessen ungestörtem Genuß
herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und
höheren Regierungsrechten gehören. Eine Über-
sicht über die deutschen Allodifikationsgesetze,
welche durch die Bewegung des Jahres 1848
(Grundentlastung) einen neuen Anstoß erhielten,
gibt Stobbe, Privatrecht II (1883) 418/423.
Die wichtigsten sind das preußische vom 2. März
1850 (unter Wahrung der sog. agnatischen
Rechte), das österreichische vom 17. Dez. 1862,
das bayrische und kurhessische aus dem Jahre
1848, das sachsen-altenburgische von 1851 usw.
Seit der Allodifikation, wonach das Obereigen-
tum des Lehnsherrn aufgehoben und der Lehns-
kanon für ablösbar erklärt wurde, beschränkt sich
die Anwendung des Lehnrechts wesentlich auf
die Rechte der Agnaten, der Mit= und Eventual-
belehnten. Zuweilen ist auch bezüglich dieser die
Allodifikation durchgeführt oder doch die Um-
wandlung der Lehen in Fideikommisse für statt-
haft erklärt worden. Mit Ausnahme weniger
Länder, wo das Lehnswesen noch größere Bedeu-
tung hat, z. B. Mecklenburg, gibt es meist nur
mehr wenige Thronlehen und andere landesherr-
liche Dotations= oder Gnadenlehen. Auch die
Kronämter werden vielfach noch zu Lehen ver-
liehen. Wo es Lehen gibt, finden auch noch Be-
lehnungsfeierlichkeiten statt, des Sinnes: in der
Beeidigung solle die allgemeine staatsbürgerliche
Pflicht der Treue und Ergebenheit durch das
vassallitische Verhältnis noch erhöht und verstärkt
werden. Für das öffentliche Recht hat das Lehnrecht
25