779 Lehramt,
der kirchlichen Lehrverkündigung und als romedium
optimum atque opportunissimum (Paul III.,
Bull. indict. Conc. Trid.) zur Beseitigung von
Irrlehren und Glaubensstreitigkeiten (ogl. Simar,
Dogmatik 1 (/18991 42).
Während der Papst und der Gesamtepiskopat
das Lehramt für die ganze Kirche innehaben (ma-
gisterium universale), ist der einzelne Bischof,
obwohl dem Papste untergeordnet, mit der ordent-
lichen und unmittelbaren Lehrgewalt für seine
Diözese begabt. Das Lehramt des Bischofs ist
aber nicht bloß räumlich, d. h. auf seine Diözese
beschränkt, sondern auch autoritativ, da er nicht
wie der Papst persönlicher Unfehlbarkeit sich er-
freut, weshalb seine selbständigen Entscheidungen
auch nicht irreformabel sind. Auch können sich die-
selben nicht auf einen Gegenstand beziehen, der
einer Reglung für die gesamte Kirche bedarf oder
sie schon gefunden hat. Dagegen nimmt insofern
auch die ordentliche wie außerordentliche Lehr-
tätigkeit des einzelnen Bischofs an der Unfehlbar-
keit des kirchlichen Lehramtes teil, als sie den all-
gemeinen Lehrkonsens des Gesamtepiskopats zum
Ausdruck bringt, als sie namentlich die Belehrung
und Einschärfung der vom Papste oder vom all-
gemeinen Konzil erlassenen Glaubens= und Sitten-
gesetze in der Diözese sich angelegen sein läßt.
Auftauchende Lehrstreitigkeiten in wichtigen, den
Glauben, die Sittenlehre und Disziplin betref-
fenden Fragen kann der Bischof nicht selbständig
entscheiden, da diese Dinge zu den maiores Ec-
clesiae causae gehören, die immer beim päpst-
lichen Stuhle anhängig gemacht werden müssen.
In besonders dringenden Fällen und in minder
wichtigen Fragen kann er selbständig entscheiden,
jedoch nur salvo supremo iudicio Papae. Nach
den Konzilien von Trient (Sess. XXV de invoc.,
vener. et reliquiis sanct. et sacr. imag.) bildet
der Bischof die erste Instanz in der Untersuchung
neuer Wunder, neuer Reliquien wie in der Zu-
lassung von Bildern zur Verehrung der Gläu-
bigen; in schwierigen Fällen soll er jedoch auch
hierüber nicht entscheiden, bevor das Provinzial-
konzil sich geäußert hat.
Kraft seines Lehramtes wird dem Bischof auch
zur Pflicht gemacht, über die Reinheit des Glau-
bens in seiner Diözese zu wachen und häretische
Irrtümer zu bekämpfen (vgl. Conc. Trid. sess.
XXIV, cap. 3deref.). Von jeher mußte er deshalb
auch die Zensur handhaben. Durch die Konstitu-
tion Leos XIII. Offciorum ac munerum vom
25. Jan. 1897 wurde über Verbot und Zensur
der Bücher ein neues Recht geschaffen. Danach
hat der Bischof des Ortes, an dem das Buch er-
scheint — die zu Rom lebenden Schriftsteller aus-
genommen (tit. 2, cap. 1) —, jedes zensurpflichtige
Buch den von ihm bestellten Zensoren zur Prü-
fung vorzulegen, und falls dieselben nichts be-
anstanden, die Approbation schriftlich und gratis
zu erteilen. Sehr wichtig ist die Mahnung, welche
Leo XIII. an die Bischöfe richtete, sie sollten zu
kirchliches. 780
Zensoren und Männer bestellen, de quorum fide
et integritate sibi polliceri queant, nihil eos
gratiae daturos, nihil odio, sed omni humano
affectu posthabito Dei dumtaxat gloriam
spectaturos et fidelis populi utilitatem (tit. 2,
cap. 2). Die Zensoren aber wurden gewarnt: De
varlis opinionibus atque sententiis animo
a Ppraeindicüs omnibus vacuo iudicandum
sibi esse censores sciant. Itaque nationis,
familiae, scholae, instituti affectum excu-
tiant, studium partium seponant. Ecclesiae
sanctae dogmata et communem Catholicorum
doctrinam, quae Conciliorum generalium
decretis, Romanorum Pontificum consti-
tutionibus atque Doctorum consensu con-
tinentur, unice prae oculis habeant (tit. 2,
Cap. 2). Überdies hat der Bischof die Pflicht, seine
Untergebenen vor der Lektüre glaubens= und sitten-
gefährlicher Tagesblätter und Zeitschriften zu
warnen (tit. 1, cap. 8). Die Erlaubnis, verbotene
Schriften zu lesen, soweit solche überhaupt erfor-
derlich ist, können die Bischöfe kraft der Quin-
quennalfakultäten ad tempus, d. i. bis zum
Widerruf, erteilen. Eine ernste Erneuerung und
teilweise Verschärsung der von Leo XllI. in der
genannten Konstitution gegebenen Bestimmungen
brachte die gegen den Modernismus gerichtete
Enzyklika Pius' X. Pascendi dominici gregis
vom 8. Sept. 1907;sie fordert für alle Bistümer
einen sog. Aufsichtsrat und die Einsetzung offi-
zieller Zensoren, deren Namen in der Approbation
angegeben werden müssen. Der Ausfsichtsrat „soll
allen Anzeichen und Spuren des Modernismus in
dem Unterrichte wie in den Büchern genau nach-
gehen; er soll, um den Klerus und die Jugend
davor zu behüten, kluge, aber schnelle und wirk-
same Maßregeln ergreifen“. In Deutschland trat
dieser Aufsichtsrat aber nicht ins Leben, da an
seiner Stelle mit Genehmigung des Apostolischen
Stuhles das bischöfliche Ordinariat oder General-
vikariat fungiert; auch von dem Institut der offi-
ziellen Zensoren und deren Namensnennung bei
der Approbation hat man in Deutschland ab-
gesehen (vgl. Heiner, Zweck, Aufgabe und Be-
deutung des sog. Aussichtsrates in der Dihzese,
in Wissenschaftliche Beilage zur Germania 1909,
Nr 20; ders., Das Bücherverbot nach der En-
zykliku Pascendi Pius' X., in Kath. Seelsorger
1909, 249 ffl.
Eine Hauptaufgabe des Bischofs als Trägers
des kirchlichen Lehramtes ist es endlich, alle seine
Diözesanen in der Religion zu unterrichten; denn
kraft seines göttlichen Lehramtes ist er der einzige
Religionslehrer und Verwalter des Predigtamtes
in seiner ganzen Diözese. Daher wird es auch
vom Konzil von Trient den Bischöfen zur aus-
drücklichen Pflicht gemacht, ihren Diözesanen das
Evangelium in eigner Person zu predigen, wenn
sie nicht rechtmäßig verhindert sind (Conc. Trid.
sess. V, cap. 2 de ref.; sess. XXIV, cap. 4de
ref.; sess. XXIII, cap. 1 de ref.). Diese Pflicht