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bis auf 8 Stunden wöchentlich herabgesetzt wer-
den. — In Mecklenburg-Schwerin empfangen die
Domaniallandschullehrer ihre Ausbildung auf dem
Seminar zu Neukloster (gegr. 1782), die ritter=
und landschaftlichen Landschullehrer auf dem Se-
minar zu Lübtheen, in Mecklenburg-Strelitz zu
Mirow bzw. Neubrandenburg. Die Lehrer er-
werben erst nach 20 Dienstjahren Anspruch auf
Pension, bis dahin kann ihnen vierteljährlich ge-
kündigt werden. — Unter den Bildungsanstalten
nimmt die Universität Rostock (gegr. 1419) den
ersten Platz ein. Für den mittleren Unterricht
sorgen in Mecklenburg-Schwerin 7 Gymnasien,
6 Realgymnasien, 3 Realprogymnasien, 4 Real-
schulen, 1 höhere Bürgerschule, 3 höhere städtische
und mehrere private Töchterschulen, ferner die Na-
vigationsschulen zu Rostock und Wustrow; in
Mecklenburg-Strelitz 8 Gymnasien, 3 Realschulen,
N3 (Strelitz [Alt]) und 3 höhere Töchter-
schulen.
In Schwerin und Ludwigslust bestehen „So-
zietätsschulen“ der katholischen Gemeinden (5 bzw.
1 Lehrer). In Schwerin zahlt die Renterei einen
Zuschuß für den ersten Lehrer; die politischen Ge-
meinden gewähren keine Beihilfe, teilweise ist selbst
die Genehmigung zur Erteilung des Unterrichts
in einem Klassenzimmer der städtischen Schule
versagt worden. Eine katholische Privatschule in
Neustrelitz ist infolge zu geringer Schülerzahl ein-
gegangen. Für Erteilung des katholischen Reli-
gionsunterrichts in Mecklenburg-Strelitz (an drei
Orten) gewährt der Großherzog seit 1907 einen
jährlichen Zuschuß von 500 M(außer den Sp. 1046
gen. 500 M).
Literatur. Boll, Gesch. M.8 (2 Tle, 1856);
Pentz, Gesch. M.3 (1872); Mayer, Gesch. des Groß-
hägt. M.-Strelitz 1816/90 (1890); Miische Gesch.
in Einzeldarstellungen (1898 ff); Wossidlo, M.ische
Volksüberlieferungen (2 Bde, 1899); Witte, M.ische
Gesch. I (1909); Jahrbücher des Vereins für die
Gesch. M. (seit 1836; Raabe, M. ische Vaterlands-
kunde (3 Bde, 21893/95); Geinitz, Landeskunde
Mediatisierte — Meinung, öffentliche.
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VIII (31893) 1148 ff; Balck, Landschulwesen
in M.-Schwerin (1880); Voß, Gesch. der Volks-
schule M.-Schwerins (1893); Das Unterrichts-
wesen des Großhzgt. M.-Schwerin u. M.-Strelitz,
hrsg. von H. Schnell. I1: Urkunden u. Akten (1907).
— Böhlau, Fiskus, landesherrliches u. Landesver-
mögen in M.-Schwerin (1877); Balck, Finanz-
verhältnisse in M.-Schwerin (2 Bde, 1878). —
Beiträge zur Statistik M.s (vom Statist. Bureau
in Schwerin); Statist. Handbuch für das Großhzgt.
M.-Schwerin (jährl. seit 1899); Staatskalender für
M.-Schwerin (seit 1775) u. M.-Strelitz. Für Bi-
bliographie: Bachmann, Die landeskundliche Lit.
über die Großhzgt. M. (1890). [Sacher.]
Mediatisierte s. Standesherren.
Medizinalwesen s. Gesundheitswesen.
Meineid s. Eid (Bd 1, Sp. 1456).
Meinung, öffentliche. I. Einleitung.
Offentliche Meinung bezeichnet die in einem enger
oder weiter begrenzten Volkskreise herrschenden
Ansichten über öffentliche Angelegenheiten; man
begegnet ihr überall, und sie macht sich geltend bei
allem, was das Gemeinsame des menschlichen
Lebens berührt. Betrachtet man die öffentliche
Meinung nur als etwas Dauerndes, als eine
Summe von eingewurzelten Anschauungen, die
einem größeren Volkskreise gemeinsam sind, so ver-
kennt man ihr lebendiges, stetlsfort urteilbildendes
Prinzip; es ist nicht diese Summe von Anschau-
ungen selbst, die als öffentliche Meinung immer
neue Urteile bildet über alle im öffentlichen Leben
gemeinsam interessierenden Zustände, Vorgänge,
Personen, Fragen religiöser, moralischer, staats-
politischer, lokalpolitischer, rechtlicher, wissenschaft-
licher, künstlerischer, wirtschaftlicher, sozialer, mi-
litärischer, technischer Art, es ist vielmehr der ur-
teilende Volkskreis, der die öffentliche Meinung
verkörpert. Der eine sagt „das Land“, der andere
„das Volk“, der dritte „die öffentliche Meinung“,
alle meinen dasselbe. „Die öffentliche Meinung
sagt“, d. h. das Volk urteilt; „die öffentliche Mei-
nung lautet“, d. h. das vom Volke formulierte
von M. (1908); Ule, Geographie von M. (1909). Urteil hat den und den Inhalt. So ist öffent-
— Büfing, Staatsrecht 9 Großzhagt. 90 2 liche Meinung sowohl das vorherrschende Urteil
Marquardsens Handbuch des öffentl. Rechts III über eine beliebige Angelegenheit der Gemeinsam-
(1884); Herzfeld, M.ische Verfassung (1901); keit, ein Urteil von Fall zu Fall, als auch eine
Lehsten, Der Adel M.5 seit dem landesgrundgesetzl. dauernde, ständige Instanz in Gestalt des Trägers
Erbvergleich (1864); M. Wiggers, Verfassungs= jener Summe von Anschauungen, aus denen heraus
nact, i(1800); ders. Der Mische Patrimonialstaat je nach Anregung von außen neue Anschauungen
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Verwaltungsrecht des Großhzgt. M.-Schwerin der die öffentliche Meinung gestaltet, kann ein
(1909); Strauß, Unsere M.ische Verfassung im ganzes nationales Staatsgebilde, einen Teil des-
Hinblick auf die bestehende Reform (1908); Bruns- selben, einen einzelnen Ort, einen Stadtteil um-
wig, Staats= u. Verwaltungsrecht des Großhzgt. spannen, er wird je nach der Bedeutung und dem
M.-Strelitz (1910); Paache, Die rechtl. u. wirt= Wesen der gerade in Betracht kommenden Frage
schaftl. Lage des Bauernstandes in M.-Schwerin, immer die öffentliche Meinung darstellen, aber
in „Bäuerl. Zustände in Deutschland" III (1883); doch immer nur dann, wenn er nicht einseitig
Hintze, Lage der ländl. Arbeiter in M. (1894). — B. nach Besi d Erwerb Bedarf esellschast-
J. Wiggers, Kirchengesch. M.s (1840); Mau, 5•— na esitz und Er 4 ggerell)
Rirchliche Verhältnisse in M. (1899); Koch, Die licher Herkunft sich zusammensetzt, sondern als ge-
Reformierten in M. (1899); C. Schmidt, M.= mischte Vollsmasse erscheint. .
Schwerinsches Kirchenrecht (1908); Art. „M.“ Die öffentliche Meinung, zunächst als Anteil-
(von Wurm) in Wetzer u. Weltes Kirchenlexikon nahme an öffentlichen Dingen überhaupt, dann