Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

  
  
  
  
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Beschäf- Beschäftigung 
tigungs- . . 
gartg IfremderKinder eigener Kinder 
· a) unter 10 Jahren ver- 
boeoten; 
- b) unter 12 Jahren bei 
2) puter 12 Jahren ver- Verwendungfür dritte 
b ubm 12 Jahre täg- 6 im übrigen wie neben- 
i lich höchstens 3, inn den an 5 bisg# lnicht b). 
er erien 4 Stunde Gel# spezielle Be- 
liche e) gar G— *5 stimmungen des hun 
Werk- „ desrates (5 14). Na 
stätten, wokein Yarmitge einer Bekanntmachung 
Handels= e) mittags mindestens des Reichskanzlers v. 
und ) 2 Süünden Panse 20. Dez. 1905 hat der 
Ber= „ die erste Stunde nach Aen für gewisse 
kehrs, dem Nachmittags. Bezirke und gewisse 
gewerbe. unterricht verboten; Arbeiten die Beschäf- 
s) an Sonn, und Fest- tigung Aw 
tagen, verboten (58 5 stattet; dn unter 
und 9. genannten Beschrän- 
kungen bleiben indes 
bestehen (Reichsgesetz- 
blatt 1905, Nr 49). 
2.Offent- 
liche verbot 
4 
Theater im Falle ien ihöheres 
nteresse der Kunst oder! 
- Wissenschaft vorliegt, 
öffent-= mit Dispens der unteren 
liche Verwalktungsbehörde er- 
Schau- laubt s 6 und 9 
I 
langen l 
wie bei fremden 
andere Kindern (8§ 15). 
  
a unter 12 Jahren ver- 
ö Jahren a, b, c und d wie bei 
u 
b) —* cchupslichtige remden, Kindern, aus- 
3. Gast- Mädchen das Be- ommen die 
und deienen der Gäste ver- Snnkagsruhe, die 
Schank- boten; hier nicht gilt (68 16 
wiri. im rübrigen wie unter und 20). 
schaften 1 kgg(§§»19)JnOrtenunter20000 
d) die Polizei hat für Einwohnern Ausnahmen 
einzelne Betriebe von der Altersgrenze 
besondere Vollmach- möglich. 
ten (§ 20). D. 
  
4) wie unter 1 a bis f. 
4. Boten- b) Sonn- u. Feier- 
gänge tags zzweistündige 
(Aus- Ardbeit gestattetl, aber 
tragen weder die letzte borbe keinerlei Beschrän. 
von Stunde vor dem kung G 17. 
Brot Hauptgottesdienste, d 
Zei- noch während des- 
tungen selben, noch nach 
usw.). l Ihr nachnnttags 
( 
3. Kritik. Wie #mn erwähnt ist, entbehrt 
Deutschland bis heute noch des Schutzes der Kinder, 
welche im Gesindedienst und in der Landwirtschaft 
beschäftigt werden. Wenn bei diesen beiden Arten 
von Beschäftigung zweifellos ganz andere Ver- 
hältnisse als bei der gewerblichen Verwendung 
vorliegen, so ist aber doch unbestreitbar, daß ein 
gesetzlicher Schutz auch dieser Kinder unabweisbar 
ist, freilich angepaßt den besondern Verhältnissen 
des Gesindedienstes und der Landwirtschaft. Es 
weist also die Kinderschutzgesetzgebung bis jetzt 
noch eine große Lücke auf. 
Neben der Ausdehnung des Kinderschutzes auf 
die im Gesindedienst und in der Landwirtschaft 
beschäftigten Kinder bedarf es eines weiteren 
Schutzes der gewerblich tätigen Kinder, einer Re- 
form des sog. Kinderschutzgesetzes. 
Kirche. 
  
104 
Es ginge freilich zu weit, wollte man die Er- 
werbstätigkeit der Kinder völlig verbieten, wie es 
vereinzelt verlangt wird. Die Kinderarbeit hat, 
soweit sie in den nötigen Grenzen bleibt, ihre Be- 
rechtigung, die Eltern sind auf das Verdienst der 
Kleinen, wenn es noch so schmal ist, teilweise an- 
gewiesen, die Landwirtschaft insbesondere kann 
mindestens in einzelnen Provinzen des Landes bei 
manchen Arbeiten der Mithilfe der Kinder gar 
nicht entbehren; die Beschäftigung der Kinder ist 
in den durch die Gesundheit, geistige Entwicklung 
und Sittlichkeit gesteckten Grenzen nicht bloß un- 
schädlich, sie hat vielmehr einen hervorragend er- 
Feherischen Wert. Obwohl dies anerkannt werden 
muß, so stehen wir nicht an zu sagen, daß die 
Erwerbstätigkeit der Kinder heute in Deutschland 
nicht in den nötigen Grenzen sich bewegt, teils 
infolge mangelhafter Gesetzgebung, teils infolge 
mangelhafter Durchführung der gesetzlichen Vor- 
schriften. Zu erstreben ist namentlich eine Ein- 
engung des Begriffs „eigene Kinder“, die Fest- 
setzung einer einheitlichen Altersgrenze für alle 
Kinder, die gewerblich verwendet werden dürfen, 
Verbesserung der Kontrolle durch Vermehrung der 
Aufsichtsbeamten, Einführung der Arbeitskarten 
für alle beschäftigten Kinder, Festsetzung eines 
höheren Strafmaßes bei Verfehlungen gegen die 
Schutzbestimmungen, Ermöglichung des Verbotes 
der Beschäftigung einzelner Kinder bei sonst er- 
laubten Arbeiten, wenn Gefahren festgestellt sind 
(regelmäßige schulärztliche Untersuchung der er- 
werbstätigen Kinder). Indirekt muß ein größerer 
Kinderschutz erzielt werden durch Hebung der ma- 
teriellen Lage der in Betracht kommenden Kreise, 
also durch Ausbau der sozialen Gesetzgebung 
(Witwen= und Weisenversicherung) und durch 
Förderung der sozialen Selbsthilfe der arbeitenden 
Klassen. 
4. Hinsichtlich des Auslands sei nur erwähnt, 
daß alle Kulturstaaten sich genötigt sahen, von 
Gesetzes wegen den erwerbstätigen Kindern einen 
Schutz angedeihen zu lassen, ähnlich dem deutschen. 
Wie in Deutschland, so ist auch im Ausland der 
Schut einerseits nicht beschränkt auf die Fabriken, 
sondern erstreckt sich auch auf die übrige gewerb- 
liche Arbeit, anderseits ist er auf die Landwirt- 
schaft und den Gesindedienst nicht ausgedehnt. 
Literatur. Agahd, Kinderarbeit u. Gesetz 
gegen die Ausnutzung kindlicher Arbeitskraft in 
Deutschland (unter Berücksichtigung der Gesezge. 
bung des Auslandes u. der Beschäftigung des Kin- 
des in der Landwirtschaft (19021); Retzbach, Die 
Erwerbstätigkeit der Kinder in Deutschland (1903); 
Deutsch, Die Kinderarbeit u. ihre Bekämpfung 
(1907); Amalie Lauer, Gewerblicher Kinderschutz 
(1908); Erklärungen zum Kinderschutzgesetz: Agahd 
(21904), Retzbach (1904), Findeisen (1904), Span- 
genberg (Guttentagsche Samml.). [Retzbach.] 
Kirche. [Name, Begriff, Ursprung und Cha- 
rakter; Zweck, Aufgabe und Eigenschaften; Grund- 
linien der Verfassung; Merkmale.)
	        
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