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Beschäf- Beschäftigung
tigungs- . .
gartg IfremderKinder eigener Kinder
· a) unter 10 Jahren ver-
boeoten;
- b) unter 12 Jahren bei
2) puter 12 Jahren ver- Verwendungfür dritte
b ubm 12 Jahre täg- 6 im übrigen wie neben-
i lich höchstens 3, inn den an 5 bisg# lnicht b).
er erien 4 Stunde Gel# spezielle Be-
liche e) gar G— *5 stimmungen des hun
Werk- „ desrates (5 14). Na
stätten, wokein Yarmitge einer Bekanntmachung
Handels= e) mittags mindestens des Reichskanzlers v.
und ) 2 Süünden Panse 20. Dez. 1905 hat der
Ber= „ die erste Stunde nach Aen für gewisse
kehrs, dem Nachmittags. Bezirke und gewisse
gewerbe. unterricht verboten; Arbeiten die Beschäf-
s) an Sonn, und Fest- tigung Aw
tagen, verboten (58 5 stattet; dn unter
und 9. genannten Beschrän-
kungen bleiben indes
bestehen (Reichsgesetz-
blatt 1905, Nr 49).
2.Offent-
liche verbot
4
Theater im Falle ien ihöheres
nteresse der Kunst oder!
- Wissenschaft vorliegt,
öffent-= mit Dispens der unteren
liche Verwalktungsbehörde er-
Schau- laubt s 6 und 9
I
langen l
wie bei fremden
andere Kindern (8§ 15).
a unter 12 Jahren ver-
ö Jahren a, b, c und d wie bei
u
b) —* cchupslichtige remden, Kindern, aus-
3. Gast- Mädchen das Be- ommen die
und deienen der Gäste ver- Snnkagsruhe, die
Schank- boten; hier nicht gilt (68 16
wiri. im rübrigen wie unter und 20).
schaften 1 kgg(§§»19)JnOrtenunter20000
d) die Polizei hat für Einwohnern Ausnahmen
einzelne Betriebe von der Altersgrenze
besondere Vollmach- möglich.
ten (§ 20). D.
4) wie unter 1 a bis f.
4. Boten- b) Sonn- u. Feier-
gänge tags zzweistündige
(Aus- Ardbeit gestattetl, aber
tragen weder die letzte borbe keinerlei Beschrän.
von Stunde vor dem kung G 17.
Brot Hauptgottesdienste, d
Zei- noch während des-
tungen selben, noch nach
usw.). l Ihr nachnnttags
(
3. Kritik. Wie #mn erwähnt ist, entbehrt
Deutschland bis heute noch des Schutzes der Kinder,
welche im Gesindedienst und in der Landwirtschaft
beschäftigt werden. Wenn bei diesen beiden Arten
von Beschäftigung zweifellos ganz andere Ver-
hältnisse als bei der gewerblichen Verwendung
vorliegen, so ist aber doch unbestreitbar, daß ein
gesetzlicher Schutz auch dieser Kinder unabweisbar
ist, freilich angepaßt den besondern Verhältnissen
des Gesindedienstes und der Landwirtschaft. Es
weist also die Kinderschutzgesetzgebung bis jetzt
noch eine große Lücke auf.
Neben der Ausdehnung des Kinderschutzes auf
die im Gesindedienst und in der Landwirtschaft
beschäftigten Kinder bedarf es eines weiteren
Schutzes der gewerblich tätigen Kinder, einer Re-
form des sog. Kinderschutzgesetzes.
Kirche.
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Es ginge freilich zu weit, wollte man die Er-
werbstätigkeit der Kinder völlig verbieten, wie es
vereinzelt verlangt wird. Die Kinderarbeit hat,
soweit sie in den nötigen Grenzen bleibt, ihre Be-
rechtigung, die Eltern sind auf das Verdienst der
Kleinen, wenn es noch so schmal ist, teilweise an-
gewiesen, die Landwirtschaft insbesondere kann
mindestens in einzelnen Provinzen des Landes bei
manchen Arbeiten der Mithilfe der Kinder gar
nicht entbehren; die Beschäftigung der Kinder ist
in den durch die Gesundheit, geistige Entwicklung
und Sittlichkeit gesteckten Grenzen nicht bloß un-
schädlich, sie hat vielmehr einen hervorragend er-
Feherischen Wert. Obwohl dies anerkannt werden
muß, so stehen wir nicht an zu sagen, daß die
Erwerbstätigkeit der Kinder heute in Deutschland
nicht in den nötigen Grenzen sich bewegt, teils
infolge mangelhafter Gesetzgebung, teils infolge
mangelhafter Durchführung der gesetzlichen Vor-
schriften. Zu erstreben ist namentlich eine Ein-
engung des Begriffs „eigene Kinder“, die Fest-
setzung einer einheitlichen Altersgrenze für alle
Kinder, die gewerblich verwendet werden dürfen,
Verbesserung der Kontrolle durch Vermehrung der
Aufsichtsbeamten, Einführung der Arbeitskarten
für alle beschäftigten Kinder, Festsetzung eines
höheren Strafmaßes bei Verfehlungen gegen die
Schutzbestimmungen, Ermöglichung des Verbotes
der Beschäftigung einzelner Kinder bei sonst er-
laubten Arbeiten, wenn Gefahren festgestellt sind
(regelmäßige schulärztliche Untersuchung der er-
werbstätigen Kinder). Indirekt muß ein größerer
Kinderschutz erzielt werden durch Hebung der ma-
teriellen Lage der in Betracht kommenden Kreise,
also durch Ausbau der sozialen Gesetzgebung
(Witwen= und Weisenversicherung) und durch
Förderung der sozialen Selbsthilfe der arbeitenden
Klassen.
4. Hinsichtlich des Auslands sei nur erwähnt,
daß alle Kulturstaaten sich genötigt sahen, von
Gesetzes wegen den erwerbstätigen Kindern einen
Schutz angedeihen zu lassen, ähnlich dem deutschen.
Wie in Deutschland, so ist auch im Ausland der
Schut einerseits nicht beschränkt auf die Fabriken,
sondern erstreckt sich auch auf die übrige gewerb-
liche Arbeit, anderseits ist er auf die Landwirt-
schaft und den Gesindedienst nicht ausgedehnt.
Literatur. Agahd, Kinderarbeit u. Gesetz
gegen die Ausnutzung kindlicher Arbeitskraft in
Deutschland (unter Berücksichtigung der Gesezge.
bung des Auslandes u. der Beschäftigung des Kin-
des in der Landwirtschaft (19021); Retzbach, Die
Erwerbstätigkeit der Kinder in Deutschland (1903);
Deutsch, Die Kinderarbeit u. ihre Bekämpfung
(1907); Amalie Lauer, Gewerblicher Kinderschutz
(1908); Erklärungen zum Kinderschutzgesetz: Agahd
(21904), Retzbach (1904), Findeisen (1904), Span-
genberg (Guttentagsche Samml.). [Retzbach.]
Kirche. [Name, Begriff, Ursprung und Cha-
rakter; Zweck, Aufgabe und Eigenschaften; Grund-
linien der Verfassung; Merkmale.)