Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1147 Militärwesen des Deutschen Reichs. 1148 
Abgänge abzurechnen waren, nur noch 55 %% der der gesetzlichen aktiven Dienstzeit ist 
Eingestellten für die dreijährige Dienstzeit übrig allgemein in folgenden Fällen vorgesehen: a) Ein- 
blieben. Damit war die dreijährige Dienstzeit jährig-Freiwillige. Personen, welche eine 
unhaltbar geworden. Schon das nächste Gesetz gewisse Bildung vorschriftsmäßig durch Zeugnisse 
über die Friedenspräsenzstärke vom 3. Aug. 1893 bestimmter Schulanstalten oder durch Bestehen 
brachte für die Zeit vom 1. Okt. 1893 bis einer besondern Prüfung nachgewiesen haben, sind 
31. März 1899 die Bestimmung, daß die Mann= befugt, sich den Truppenteil oder Marineteil, bei 
schaften der Kavallerie und der reitenden Feld= welchem sie dienen wollen, auszuwählen, und 
artillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften werden schon nach einjähriger aktiver Dienstzeit 
nur die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen zur Reserve beurlaubt. Einjährig-Freiwillige, 
Dienst bei den Fahnen verpflichtet waren, daß welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Ver- 
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
Feldartillerie, welche im stehenden Heer 3 Jahre bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als 
aktiv gedient haben, in der Landwehr ersten Auf= Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Ent- 
gebots nur 3 Jahre zu dienen hatten, und daß im lassung nach einjähriger Dienstzeit. Bei ent- 
Falle einer notwendigen Verstärkung die Mann- 1 sprechenden Fähigkeiten und Leistungen können 
schaften auch über den gesetzlichen Termin hinaus Einjährig-Freiwillige zu Offiziersstellen der Re- 
im aktiven Dienst zurückbehalten werden konnten. serve und Landwehr, Marinereserve und Seewehr 
Durch das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke vorgeschlagen werden. Diesen Begünstigungen 
vom 25. März 1899 sind diese Vorschriften für der Einjährig--Freiwilligen steht gegenüber deren 
die Zeit vom 1. April 1899 bis 31. März 190.1 Verpflichtung, sich während ihrer Dienstzeit selbst 
verlängert und die Abkürzung der Dienstpflicht im zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen. Von 
Beurlaubtenstand auf Moannschaften der Fuß= dieser Verpflichtung sind gesetzlich diejenigen Ein- 
truppen, der fahrenden Feldartillerie und des jährig = Freiwilligen der Marine ausgenommen, 
Trains, welche freiwillig im stehenden e den Seeleuten von Beruf oder den Maschi- 
  
3 Jahre aktiv gedient haben, ausgedehnt worden. nisten und Maschinistengehilfen von See= und 
Endlich brachte das Reichsgesetz vom 15. April Flußdampfern entnommen sind; im Verwaltungs- 
1905 betr. Anderung der Wehrpflicht die dauernde wege kann ausnahmsweise Einjährig-Freiwilligen, 
gesetzliche Festlegung der zweijährigen Dienstzeit welche bei den Truppen zu Fuß eingestellt sind, 
in dem Umfang, wie ihn schon die Gesetze von beim Mangel der Unterhaltsmittel durch das 
1893 und 1899 bestimmt hatten; die Festlegung Generalkommando die Geld= und Brotverpfle- 
ist durch Abänderung des Art. 59 der Reichs- gung und unter besondern Umständen auch Be- 
verfassung erfolgt. Am 5. Febr. 1908 hat der kleidung, Ausrüstung und Quartier unter An- 
Reichstag auf einen von den Zentrumsabgeord= rechnung auf den Etat des Truppenteils gewährt 
neten Häusler und Genossen in der Budgetkom= werden (vgl. Wehrgesetz vom 9. Nov. 1867, 88 11, 
mission gestellten und von dieser angenommenen 13; Militärgesetz vom 2. Mai 1874, 8§ 14, 50, 
Antrag den Reichskanzler um Vorlegung einer Abs. 4; Wehrordnung vom 22. Juli 1901, 88 8, 
Dentschrift über die Einführung der zweijährigen 88,94). Die im Militärgesetz zugesicherte gesetz- 
Dienstzeit bei der Kavallerie und der reitenden liche Reglung der Vorbedingungen, welche zum 
Feldartillerie ersucht. Dem Reichstag ist eine einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten, ist bis 
entsprechende Denkschrift der Heeresverwaltung heute noch nicht erfolgt. — b) Volksschul- 
mit dem Etatsentwurf für 1909 vorgelegt worden; lehrer und Kandidaten des Volksschul- 
sie erklärte sich gegen die Einführung der zwei= amtes, welche ihre Befähigung für das Schul- 
jährigen Dienstzeit bei den Neitern. — Die aktive amt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen 
Dienstzeit des einzelnen Dienstpflichtigen wird haben, können nach kürzerer Einübung mit den 
nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Waffen zur Verfügung der Truppen beurlaubt 
Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, werden; gibt der Beurlaubte seinen Lehrerberuf 
welche in der Zeit vom 2. Okt. bis 31. März ein= gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamte für 
gestellt werden, als am vorhergehenden 1. Okt. immer entlassen, so kann er vor Ablauf des 
eingestellt gelten. Anderseits kann die Entlassung Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr voll- 
eingeschiffter Mannschaften der Marine, wenn den endet, zum aktiven Dienst eingezogen werden 
Umständen nach eine frühere Entlassung nicht (Militärgesetz § 51). Die Einübungszeit der 
ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den Stations= Lehrer betrug ursprünglich 6, später 10 Wochen. 
hafen des Reichs verschoben werden. Die Zeit Infolge zahlreicher aus dem Lehrerstand laut ge- 
einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen wird wordener Wünsche wurde durch die preußische 
auf die aktive Dienstzeit nicht angerechnet. Unter Kabinettsorder vom 8. Febr. 1900 verfügt: Die 
bestimmten Voraussetzungen können Dienstpflich= Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschul- 
tige auch schon vor dem Ablauf der gesetzlichen amtes sind nach einjähriger aktiver Dienstzeit 
Dienstzeit zur Disposition des Truppen= oder bei einem Infanterieregiment zur Reserve zu be- 
Marineteils oder zur Disposition der Ersatz= urlauben; ein Recht auf die Wahl des Truppen- 
behörden entlassen werden. Eine Verkürzung teils haben die einzustellenden Lehrer und Schul-
	        
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