Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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1500 M erhalten (M.V.G. 88 19/22). — c) Im 
Falldes Bedürfnisses kann endlich Kapitulanten mit 
kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, welche mit dem 
Zivilversorgungsschein entlassen werden, aber nicht 
alsbald im Zivildienst Anstellung oder Beschäf- 
tigung finden, eine Rente oder ein Rentenzuschuß 
bis zur Erreichung der Vollrente ihres Dienst- 
grades, sonstigen Mannschaften, die wegen körper- 
licher Gebrechen aus dem aktiven Dienst entlassen 
werden und auf Rente keinen Anspruch haben, 
vorübergehend eine Rente bis zum Betrag von 
53%%% der Vollrente hres Diensigrades gewährt 
werden (M.V.G. 8§ 24, 25). 
3. Bezüglich des Erlöschens und Ruhens 
der Ansprüche auf Pensions= und Versorgungs- 
gebührnisse gilt folgende übereinstimmende Reg- 
lung. Das Recht auf den Bezug der Pensions= und 
Versorgungsgebührnisse erlischt mit dem Wieder- 
eintritt in den aktiven Dienst und durch rechts- 
kräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen 
Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder 
Verrats militärischer Geheimnisse. Unter gewissen 
Voraussetzungen ruht das Recht auf den Bezug 
der Gebührnisse, 
nicht Reichsangehöriger ist, oder wenn gegen ihn 
wegen der bezeichneten Verbrechen ein Strafver- 
fahren schwebt, oder solange für ihn durch Unter- 
bringung in einem Invalideninstitut oder durch 
vorübergehende Heranziehung zum aktiven Mili- 
tärdienst gesorgt ist, oder endlich wenn seine Be- 
züge aus dem Zivildienst zusammengerechnet mit 
der Pension oder Rente gewisse Beträge, bei den 
Offizieren 4000/6000 M, bei den Mannschaften 
2000, kberstegen (O. P. G. 88 22/26; M. V. G. 
88 3 
4. 6 ist das Verfahren für die Gel- 
tendmachung der Ansprüche auf Pension und Renten 
übereinstimmend dahin geregelt: a) der Anspruch 
auf Pension oder Rente muß vor dem Ausscheiden 
aus dem Dienst erhoben werden, es sei denn, daß 
es sich um die Folgen einer Dienstbeschädigung 
handelt. Im letzteren Falle ist die Geltendmachung 
des Anspruchs beie Kriegsverwundungen an keine 
Zeit gebunden, sonst aber in der Regel von der 
Einhaltung von Fristen abhängig gemacht (O. P.G. 
.§ 2). Sind diese Fristen versäumt 
worden, 2 bleibt immerhin noch die Anrufung einer 
Gnadenbewilligung aus dem kaiserlichen Dispo- 
sitionssonds. — b) Die Feststellung und An- 
weisung der Pensions= und Versorgungsgebühr- 
nisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse 
auf andere Behörden übertragen. wenn sie ihr 
nicht durch diese Gesetze ausdrücklich vorbehalten 
sind. Die Gebührnisse werden monatlich im vor- 
aus gezahlt (O.P.G. §§ 19/21; M.V.G. 88 27 
bis 32).— c) Gegen die Entscheidung der unteren 
Militärverwaltungsbehörde kann binnen 6 Mo- 
naten nach der Zustellung Einspruch bei der ober- 
sten Militärverwaltungsbehörde angemeldet, gegen 
die Entscheidung der letzteren binnen 6 Monaten 
Militärwesen des Deutschen Reichs. 
z. B. solange der Berechtigte (O. 
  
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nach der Zustellung das Landgericht angerufen 
werden. Für die Beurteilung der vor Gericht gel- 
tend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen 
der obersten Militärverwaltungsbehörde darüber 
maßgebend: ob eine Gesundheitsstörung als eine 
Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob und in wel- 
chem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt, ob eine 
Dienstbeschädigung oder Aufhebung oder Minde- 
rung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg 
herbeigeführt anzusehen ist, ob Brauchbarkeit und 
Würdigkeit zum Beamten besteht (O. P.G. 88 39, 
40, 60, 73; M.V.G. 8§ 42, 43, 60, 61, 72, 
73). 
IV. Die Versorgung der Hinterbliebenen 
der Militärpersonen erstreckt sich auf die Witwen 
und die ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge. 
— a) Die Witwen und Weisen aller Militär- 
personen haben Anspruch auf das Gnaden- 
vierteljahr, d. h. auf die Gebührnisse, welche 
während der auf den Sterbemonat folgenden drei 
Monate dem Verstorbenen nach den Bestimmungen 
des Offizierspensionsgesetzesbzw. des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes noch n zahlen gewesen wären 
P. 2 .V. G. § 39). — b) Sehr ein- 
gehende Vorschriften gibt das Militärhinter- 
bliebenengesetz vom 17. Mai 1907. Unterschieden 
wird zwischen der allgemeinen Versorgung und 
der Kriegsversorgung. Nach der allgemeinen Ver- 
sorgung besteht das Witwengeld einer Offiziers- 
witwe in 4%/100 derjenigen Pension, zu welcher 
der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berech- 
tigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in 
den Ruhestand versetzt worden wäre; das Witwen- 
geld soll jedoch mindestens 300 M und höchstens 
5000 KM betragen. Bei den Militärpersonen der 
Unterklassen beträgt das Witwengeld jährlich 
300 M, kann aber unter bestimmten Voraus- 
setzungen eine Erhöhung erfahren. Das Waisen- 
geld beträgt jährlich für jedes Kind, dessen Mutter 
noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen 
zum Bezug von Witwengeld berechtigt war, ein 
Fünftel des Witwengeldes, und für jedes Kind, 
dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des 
Todes des Verstorbenen zum Bezug von Witwen- 
geld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwen- 
geldes. Witwen- und Waisengeld dürfen weder 
einzeln noch zusammen den Betrag der Pension 
oder Rente des Verstorbenen übersteigen; ergibt 
sich an Witwen= und Waisengeld zusammen ein 
höherer Betrag, so werden die einzelnen Sätze in 
gleichem Verhältnis gekürzt. Die Kriegsversor- 
gung sieht beim Witwen- und Waisengeld höhere 
Sätze vor und gewährt außerdem noch den Ver- 
wandten aufsteigender Linie im Folle der Bedürftig- 
keit ein Kriegselterngeld im Betrage von jähr- 
lich 450 Mbzw. 250 M.—) Für die Kinder ver- 
storbener Soldaten vom Feldwebel abwärts, welche 
im preußischen Heer oder in der kaiserlichen Ma- 
rine gedient haben, besteht die Stiftung des Pots- 
damer großen Militärwaisenhauses. Die 
Kinder werden in die Erziehungsanstalten zu
	        
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