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1500 M erhalten (M.V.G. 88 19/22). — c) Im
Falldes Bedürfnisses kann endlich Kapitulanten mit
kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, welche mit dem
Zivilversorgungsschein entlassen werden, aber nicht
alsbald im Zivildienst Anstellung oder Beschäf-
tigung finden, eine Rente oder ein Rentenzuschuß
bis zur Erreichung der Vollrente ihres Dienst-
grades, sonstigen Mannschaften, die wegen körper-
licher Gebrechen aus dem aktiven Dienst entlassen
werden und auf Rente keinen Anspruch haben,
vorübergehend eine Rente bis zum Betrag von
53%%% der Vollrente hres Diensigrades gewährt
werden (M.V.G. 8§ 24, 25).
3. Bezüglich des Erlöschens und Ruhens
der Ansprüche auf Pensions= und Versorgungs-
gebührnisse gilt folgende übereinstimmende Reg-
lung. Das Recht auf den Bezug der Pensions= und
Versorgungsgebührnisse erlischt mit dem Wieder-
eintritt in den aktiven Dienst und durch rechts-
kräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen
Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder
Verrats militärischer Geheimnisse. Unter gewissen
Voraussetzungen ruht das Recht auf den Bezug
der Gebührnisse,
nicht Reichsangehöriger ist, oder wenn gegen ihn
wegen der bezeichneten Verbrechen ein Strafver-
fahren schwebt, oder solange für ihn durch Unter-
bringung in einem Invalideninstitut oder durch
vorübergehende Heranziehung zum aktiven Mili-
tärdienst gesorgt ist, oder endlich wenn seine Be-
züge aus dem Zivildienst zusammengerechnet mit
der Pension oder Rente gewisse Beträge, bei den
Offizieren 4000/6000 M, bei den Mannschaften
2000, kberstegen (O. P. G. 88 22/26; M. V. G.
88 3
4. 6 ist das Verfahren für die Gel-
tendmachung der Ansprüche auf Pension und Renten
übereinstimmend dahin geregelt: a) der Anspruch
auf Pension oder Rente muß vor dem Ausscheiden
aus dem Dienst erhoben werden, es sei denn, daß
es sich um die Folgen einer Dienstbeschädigung
handelt. Im letzteren Falle ist die Geltendmachung
des Anspruchs beie Kriegsverwundungen an keine
Zeit gebunden, sonst aber in der Regel von der
Einhaltung von Fristen abhängig gemacht (O. P.G.
.§ 2). Sind diese Fristen versäumt
worden, 2 bleibt immerhin noch die Anrufung einer
Gnadenbewilligung aus dem kaiserlichen Dispo-
sitionssonds. — b) Die Feststellung und An-
weisung der Pensions= und Versorgungsgebühr-
nisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse
auf andere Behörden übertragen. wenn sie ihr
nicht durch diese Gesetze ausdrücklich vorbehalten
sind. Die Gebührnisse werden monatlich im vor-
aus gezahlt (O.P.G. §§ 19/21; M.V.G. 88 27
bis 32).— c) Gegen die Entscheidung der unteren
Militärverwaltungsbehörde kann binnen 6 Mo-
naten nach der Zustellung Einspruch bei der ober-
sten Militärverwaltungsbehörde angemeldet, gegen
die Entscheidung der letzteren binnen 6 Monaten
Militärwesen des Deutschen Reichs.
z. B. solange der Berechtigte (O.
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nach der Zustellung das Landgericht angerufen
werden. Für die Beurteilung der vor Gericht gel-
tend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen
der obersten Militärverwaltungsbehörde darüber
maßgebend: ob eine Gesundheitsstörung als eine
Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob und in wel-
chem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt, ob eine
Dienstbeschädigung oder Aufhebung oder Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg
herbeigeführt anzusehen ist, ob Brauchbarkeit und
Würdigkeit zum Beamten besteht (O. P.G. 88 39,
40, 60, 73; M.V.G. 8§ 42, 43, 60, 61, 72,
73).
IV. Die Versorgung der Hinterbliebenen
der Militärpersonen erstreckt sich auf die Witwen
und die ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge.
— a) Die Witwen und Weisen aller Militär-
personen haben Anspruch auf das Gnaden-
vierteljahr, d. h. auf die Gebührnisse, welche
während der auf den Sterbemonat folgenden drei
Monate dem Verstorbenen nach den Bestimmungen
des Offizierspensionsgesetzesbzw. des Mannschafts-
versorgungsgesetzes noch n zahlen gewesen wären
P. 2 .V. G. § 39). — b) Sehr ein-
gehende Vorschriften gibt das Militärhinter-
bliebenengesetz vom 17. Mai 1907. Unterschieden
wird zwischen der allgemeinen Versorgung und
der Kriegsversorgung. Nach der allgemeinen Ver-
sorgung besteht das Witwengeld einer Offiziers-
witwe in 4%/100 derjenigen Pension, zu welcher
der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berech-
tigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in
den Ruhestand versetzt worden wäre; das Witwen-
geld soll jedoch mindestens 300 M und höchstens
5000 KM betragen. Bei den Militärpersonen der
Unterklassen beträgt das Witwengeld jährlich
300 M, kann aber unter bestimmten Voraus-
setzungen eine Erhöhung erfahren. Das Waisen-
geld beträgt jährlich für jedes Kind, dessen Mutter
noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen
zum Bezug von Witwengeld berechtigt war, ein
Fünftel des Witwengeldes, und für jedes Kind,
dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des
Todes des Verstorbenen zum Bezug von Witwen-
geld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwen-
geldes. Witwen- und Waisengeld dürfen weder
einzeln noch zusammen den Betrag der Pension
oder Rente des Verstorbenen übersteigen; ergibt
sich an Witwen= und Waisengeld zusammen ein
höherer Betrag, so werden die einzelnen Sätze in
gleichem Verhältnis gekürzt. Die Kriegsversor-
gung sieht beim Witwen- und Waisengeld höhere
Sätze vor und gewährt außerdem noch den Ver-
wandten aufsteigender Linie im Folle der Bedürftig-
keit ein Kriegselterngeld im Betrage von jähr-
lich 450 Mbzw. 250 M.—) Für die Kinder ver-
storbener Soldaten vom Feldwebel abwärts, welche
im preußischen Heer oder in der kaiserlichen Ma-
rine gedient haben, besteht die Stiftung des Pots-
damer großen Militärwaisenhauses. Die
Kinder werden in die Erziehungsanstalten zu