Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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schaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungs- 
gegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu 
halten, die Beförderung der bewaffneten Macht 
und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken und ihr 
Personal sowie ihr zur Herstellung und zum Be- 
triebe von Eisenbahnen dienliches Material herzu- 
geben. Für die Bereithaltung der Ausrüstungs- 
gegenstände der Eisenbahnwagen wird eine Ver- 
gütung nicht gewährt. Die Verwaltungen der 
Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz selbst oder 
in dessen Nähe haben bezüglich der Einrichtung, 
Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme 
des Bahnbetriebs den Anordnungen der Militär- 
behörde Folge zu leisten. Die geltenden Einzel- 
vorschriften sind in der Militärtransportordnung 
und in dem Militärtarif für Eisenbahnen vom 
18. Jan. 1899 enthalten (vgl. unter I.). — 
6) Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, 
Gemeinden oder Personen außergewöhnlich be- 
lastet werden, sowie für alle durch den Krieg ver- 
ursachten Beschädigungen an beweglichem oder 
unbeweglichem Eigentum, sog. Kriegsschäden, 
welche nach den Vorschriften des Kriegsleistungs- 
gesetzes nicht oder nicht hinreichend entschädigt 
werden, wird Umfang und Höhe der Entschädi- 
gung sowie das Verfahren bei Feststellung der- 
selben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs 
bestimmt. 
III. Eigentumsbeschränkungen. 1) Die 
Grundstücke in der Umgebung von 
Festungen unterliegen mit Rücksicht auf die 
Verteidigungsfähigkeit der Festungen weitgehenden 
Eigentumsbeschränkungen, welche je nach der Ent- 
fernung von der Festungsenceinte in drei Rayons 
abgestuft sind. Gewisse Anlagen und Bauten sind 
unbedingt verboten, andere dürfen nur mit Ge- 
nehmigung der Militärbehörde errichtet werden. 
Die Entschädigung für die auferlegten Eigentums- 
beschränkungen wird von der Zivilverwaltungs- 
behörde durch Beschluß festgestellt; gegen den Be- 
schluß steht der Rechtsweg offen. Die Entschädigung 
wird regelmäßig in Form einer Rente gewährt 
(ogl. Reichsgesetz vom 21. Dez. 1871). — 2) In 
den Gebieten der Reichskriegshäfen sind 
Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche 
die Sand= oder Schlickablagerung oder die Ver- 
landung fördern, nicht ohne die Genehmigung des 
Marinestationschefs zulässig. Auf Zuwiderhand- 
lungen gegen diese Bestimmung ist Geldstrafe an- 
gedroht (Reichsgesetz vom 19. Juni 1883, 88 3, 
4). — 3) Für den Fall eines Krieges kann durch 
kaiserliche Verordnung bestimmt werden, daß die 
Verwendung von Tauben zur Beförderung von 
Nachrichten, sog. Brieftauben, ohne Geneh- 
migung der Militärbehörde mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten zu bestrafen ist (Reichsgesetz vom 
28. Mai 1894, 8 4). 
L. Militärkosten. Eine wesentliche Bürg- 
schaft für die gleichmäßige Durchführung der 
Militärgesetze und die ordnungsmäßige Voll-= 
zähligkeit der Truppen bildet die Vorschrift der 
Militärwesen des Deutschen Reichs. 
  
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Reichsverfassung (Art. 58), daß die gesamten 
Kosten des Reichskriegswesens von allen Bun- 
desstaaten gleichmäßig zu tragen sind. 
Die Durchführung dieses Grundsatzes für Bayern 
geschieht in der Weise, daß Bayern aus der ihm 
im Reichsetat bemessenen Quote die Kosten seines 
Kriegswesens, einschließlich der in seinem Gebiet 
gelegenen festen Plätze und sonstigen Fortifika- 
tionen, allein trägt (Bündnisvertrag vom 
23. Nov. 1870, III, § 5). Über die Höhe und 
Zunahme der Ausgaben des Reichs für Heer und 
Marine vgl. d. Art. Heerwesen und Marinewesen. 
Literatur. Der geschichtlichen Entwicklung ent- 
sprechend wird das Militärwesen literarisch meist 
bei Darstellung des Heerwesens behandelt; es sind 
daher vor allem die Schriften über Heerwesen zu 
vergleichen (s. Art. Heerwesen). Die staatsrecht- 
liche Seite des Militärwesens findet sich am besten 
erörtert in Laband, Staatsrecht des Deutschen 
Reichs IV (11901) 1 ff u. bezüglich der bayrischen 
Verhältnisse in Seydel, Bayrisches Staatsrecht III 
(21896). 
Zu einzelnen Abschnitten des vorstehenden Ar- 
tikels ist an Literatur hervorzuheben: 
über Kommandogewalt: Hecker, in Stengels 
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts I 
(1890) 63 („Armeebefehl u. Armeeverordnung"); 
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungs- 
rechts (21894), 2. Tl, S. 35; Seydel, Bayrisches 
Staatsrecht III 706; Mischler-Ulbrich, ÖOsterreichi- 
sches Staatswörterbuch (21905) („Armeebefehl“"). 
Über Verwendung des Militärs im Frieden: 
Krug, Beitrag zur Instruktion über Verhaftungen 
u. Waffengebrauch (5/1895); Fritz van Calker, Das 
Recht des Militärs zum administrativen Waffen- 
gebrauch (1888); J. Brüß, Der Belagerungszu- 
stand als Rechtsinstitut (1897). 
über Wehrpflicht: E. Knorr, Das erste deutsche 
Parlament u. die Wehrfragen (1887); Rott, Wehr- 
pflicht im Deutschen Reich (1896).— Walcker, Die 
Notwendigkeit der militärischen Jugenderziehung 
u. wirklich allgemeinen Wehrpflicht (1873); J. 
v. Hartmann, Die allgemeine Wehrpflicht (21879); 
Stürenburg, Wehrpflicht u. Erziehung (1879); 
Ratzenhofer, Staatswehr (1881); Otto, Zur Ge- 
schichte der Theorie der allgemeinen Wehrpflicht in 
Deutschland (1900); Rocholl, über unsere allge- 
meine Wehr= u. Dienstpflicht wider den äußern u. 
innern Feind (1900). — Die Militärpflicht der 
Theologen im Deutschen Reich (1875); Dupanloup, 
Über die Verpflichtung der kath. Theologen zum 
Militärdienst (1876). — Helmcke, Wehrpflicht der 
Lehrer (1888); Heydt, Militärdienstpflicht der 
Volksschullehrer (1896); Reishauer, Militärdienst 
der Volksschullehrer (1898). 
Über Dienstzeit: v. Viebahn, Die zweijährige 
Dienstzeit (1890); A. E. Müller, Zweijährige 
Dienstzeit (1890); Schiller-Tietz, Heer u. Natio- 
nalkraft (1892); v. Boguflawski, Notwendigkeit 
der zweijährigen Dienstzeit ((11893); R. Krafft, 
250 Millionen erspart oder die neunmonatige Prä- 
senzzeit (1898). 
Über Offizierstand: O. v. üchhtritz, Das deutsche 
Offizierkorps u. seine Bedeutung für Königtum 
u. Gesellschaft (1887); P. v. Schmidt, Das deut- 
sche Offiziertum u. die Zeitströmungen (1892); 
R. Krafft, Glänzendes Elend (1895); E. Goldbeck,
	        
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