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interesse eine Gewähr für die richtige Ausprägung
übernehmen, also entweder bei etwaigen Privat-
münzen durch strenge und sehr kostspielige Über-
wachung oder aber, was einfacher und sicherer ist,
durch ausschließliche Selbstprägung. Die freie
Privattätigkeit würde auch nur ein Interesse an
der Freigebung des Prägungsrechtes haben, wenn
dabei etwas zu verdienen wäre. In früheren Zeiten
war es allerdings Brauch, daß auch der Staat
einen hohen Schlagschatz (Unterschied zwischen dem
Verkaufswert des in der Münze enthaltenen Me-
talls und dem Werte der Münze) nahm. Heute
wird vom Staat das Münzrecht nicht mehr als
Finanzauelle angesehen.
Die Briefpost mußte, wenn sie der Entwick-
lung des Verkehrswesens folgen sollte, welches
nicht nur Gleichmäßigkeit, Sicherheit im Bereich
der einzelnen Staaten, sondern auch auf Staats-
verträgen beruhende Vermittlung zwischen den
verschiedenen Staaten der Welt verlangt, von den
Staaten selbst unmittelbar in Verwaltung ge-
nommen werden, während sie früher auf Grund
von monopolartigen Privilegien meist an Private
übertragen war (das Recht des Hauses Thurn und
Taxis im alten deutschen Reich und einem Teile
Deutschlands bis 1866). Die Telegraphie,
ursprünglich für den Eisenbahnverkehr verwendet,
wurde zuerst von Privatgesellschaften für den
öffentlichen Verkehr eingerichtet, dann aber überall
in staatliche Verwaltung genommen. Nur Ein-
heitlichkeit kann dieser wichtigen Verkehrsanstalt
die ihrer Bestimmung nach erforderlichen Einrich-
tungen verschaffen. Das Staatsmonopol erscheint
dabei im öffentlichen Interesse besser als ein an
Private übertragenes Privileg. Auch die draht-
lose Telegraphie ist seit 1908 durch internationale
und landrechtliche Vereinbarung gesetzlich mono-
polisiert. Wie wichtig die staatliche Herrschaft
über den Telegraphenverkehr ist, zeigen die großen
Nachteile, welche die europäischen Festlandstaaten
dadurch erleiden, daß England der fast unbe-
schränkte Herr des Weltkabelnetzes ist. Das öffent-
liche Fernsprechwesen wird entweder direkt
durch den Staat oder durch konzessionierte Privat-
gesellschaften ausgeübt.
Lange bestritten hinsichtlich seiner Berechtigung
war das Staatsmonopol der Eisenbahnen.
Von der einen Seite wurde das öffentliche Inter-
esse behauptet, von der andern Seite wurde der
Vorzug eines gemischten Systems hervorgehoben,
da Privatgesellschaften sich mehr dem Verkehrs-
interesse anzubequemen verständen. Heute ist nicht
zuletzt aus fiskalischen Rücksichten der Staatsbahn-
gedanke fast allgemein zur Geltung gelangt.
Wenn auch schon bei dem Münzregal die Ver-
hütung einer im Privatinteresse möglichen Aus-
beutung mit ins Gewicht fiel, so läßt sich für das
Lotterieregal des Staates hauptsächlich nur
der Grund anführen, daß dadurch die nun ein-
mal vorhandene und sehr weit verbreitete Neigung
zum Spiel in gemäßigten, geregelteren Bahnen
Monopol.
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gehalten und von schlimmeren Wegen abgeleitet
wird. Nebenbei sind dem Staate auch die dabei
ihm zufallenden Einnahmen willkommen.
Monopole mit wirtschaftlich erzieherischem
Charakter sind in der Wirtschaftsgeschichte nicht
selten. Es handelt sich dabei um Staatsbetriebe
oder Privilegien an einzelne und Gesellschaften,
wenn eine Unternehmung als zum Vorteil des
Landes dienend erkannt, die gesamten Verhältnisse
aber noch zu wenig in ihrem Erfolge zu übersehen
sind, als daß man der freien Tätigkeit das Risiko
zumuten könnte. Derartige Monopole waren,
allerdings auch als Ausfluß des Regalismus im
Finanzwesen, namentlich im 16. und 17. Jahrh.
in den verschiedenen Erwerbszweigen üblich. Es
sei nur an die Gewerbepolitik Colberts erinnert.
Eine besondere Art sind die Handelsmonopole zur
Förderung der Kolonialpolitik, zur Nutzbar-
machung der Kolonien. Die ersten kolonialen
„Kompanien“ wurden im 17. Jahrh. von Frank-
reich, England und Holland aus gegründet und
mit mannigfachen staatlichen Privilegien ausge-
stattet. Die neueren kolonialen Bestrebungen, auch
Deutschlands, führten wiederum zur Ausstattung
gewisser Gesellschaften mit besondern Rechten, doch
war diese Politik für die Entwicklung der Kolonien
nicht ohne Nachteile.
In neuester Zeit ist der Ruf nach staatlicher
Monopolisierung wieder lauter geworden infolge
der schweren Mißstände, welche die Kartellentwick-
lung in einzelnen Produktionszweigen für die All-
gemeinheit gezeitigt hat. Namentlich die Verstaat-
lichung des Kohlenbergbaues wird diskutiert. Mit
Recht wird diesen Bestrebungen entgegengehalten,
daß der Staat die geeignete Zeit zum Erwerb der
Kohlengruben verpaßt hat, daß er mit Rücksicht auf
die aufzuwendenden finanziellen Mittel gezwungen
wäre, die Preise in gleicher Höhe zu halten wie die
Privatindustrie. Anders ist die Frage vielleicht
bei dem nicht so ausgedehnten Kalibergbau, wo
Deutschland ein natürliches Monopol besitzt und
Raubbau und Verschleuderung an das Ausland
eine schwere Schädigung des nationalen Wohl-
standes hervorrufen können. Beachtenswert sind
noch die Bestrebungen nach staatlicher (oder kom-
munaler) Monopolisierung der natürlichen Wasser-
kräfte, die im Erwerbsleben der Zukunft eine her-
vorragende Rolle zu spielen berufen scheinen. An-
läßlich der Reichsfinanzreform von 1909 tauchte
aus finanziellen Motiven der Gedanke eines
Reichs-Elektrizitätsmonopols (Verstaatlichung der
Elektrizitätswerke) auf. Es würde, nach Ansicht
seiner Befürworter, die Verteilung zahlreicher
Kraftzentralen über das Land und damit die
Elektrisierung der Eisenbahnen, die Dezentrali-
sierung der Industrie, die technische Förderung der
Landwirtschaft ermöglichen und die Gefahr der
Vertrustung der Elektrizitätsgesellschaften im all-
gemeinen Interesse beseitigen. — In der letzten
Zeit haben sich auch verschiedene Monopole der
Gemeinden ausgebildet. Es handelt sich hier um