Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1257 
(Bremen, Straßburg) bestraft den Münzzfälscher 
mit Sieden in einem Kessel. — Die Peinliche d 
Gerichtsordnung (C. C. C.) Kaiser Karls V. von 
1532 unterscheidet (Art. 111) drei Fälle des Münz- 
verbrechens: „Erstlich, wann einer betrüglicher- 
weise eines andern Zeichen darauf schlägt“, „zum 
andern, wann einer unrecht Metall dazu setzt“, 
„zum dritten, so einer der Münze ihre rechte 
Schwere gefährlich benimmt“ (Kippen u. Wippen). 
Sie droht nur für den ersten Fall und zugleich 
für die Verbreitung falschen Geldes den Feuer- 
tod an, im übrigen nur Strafe an Leib und 
Gut und Verlust des Hauses, in dem die falsche 
Münze hergestellt wurde. Die spätere Gesetzgebung 
(Münzordnung von 1559, Reichsabschiede zu 
Augsburg 1566 und Speyer 1570, Konklusum 
von 1667 und Münzedikt von 1759) erweitert 
den Kreis der Münzverbrechen, so daß die auf 
dieser Entwicklung beruhende gemeinrechtliche Lehre 
schließlich drei Gruppen von Münzverbrechen unter- 
scheidet: a) Eigentliche Fälschungen (Falschmün- 
zerei im engeren Sinne, Auswechslung und Ver- 
breitung falscher Münzen), b) Anmaßung des 
Münzregals und dessen Mißbrauch (das „Münzen 
ohne habende Freiheit“), c) Ausführen guter, 
Einführen schlechter Münzen und Einschmelzen 
von Gold= und Silbermünzen. Die neueren Ge- 
setzgebungen beschäftigen sich, von unwesentlichen 
Ausnahmen abgesehen, nur noch mit der Gruppe 
zu a. Die Gruppen zu b und e haben unter den 
neuzeitlichen Rechts= und Verkehrsverhältnissen 
Bedeutung nicht mehr. 
III. Das geltende Rechk. Ihrem Wesen nach 
sind die Münzverbrechen — abweichend vom 
St.G.B. (85 146 ff), dem die Schwere der an- 
gedrohten Strase maßgebend ist — einzuteilen in 
1. Falschmünzerei, 2. Münzverfälschung, 3. wis- 
sentliches Ausgeben oder Einführen falschen oder 
verfälschten Geldes, 4. strafbare Vorbereitungs- 
handlungen, je nachdem ob Unechtes erzeugt, 
Echtes verändert, Gefälschtes verbreitet oder die 
fälschende Tätigkeit gefördert wird. 
1. Falschmünzerei. a) Herstellung unechten 
unter Nachahmung echten Geldes; b) Verände- 
rung verrufenen, d. h. außer Kurs gesetzten Geldes, 
wodurch ihm das Aussehen noch geltenden gegeben 
wird, — in beiden Fällen in der Absicht, es als 
echtes Geld zu. gebrauchen oder sonst in Verkehr 
zu bringen (§ 146). Unerheblich ist, ob die nach- 
gemachte Münze an Metallwert der echten gleich- 
steht, hinter ihr zurückbleibt oder sie sogar über- 
trifft. Erforderlich ist dagegen eine solche Ahnlichkeit 
mit den echten Stücken, daß die Gefahr einer 
Täuschung durch sie nicht ausgeschlossen ist; sonst 
liegt nur untauglicher Versuch der Falschmünzerei 
oder versuchter oder vollendeter Betrug vor. — 
Vollendet ist das Verbrechen mit der Anfertigung 
oder Veränderung, nicht erst mit dem „Gebrauchen“ 
oder „Inverkehrbringen"“. Die Strafe des voll- 
endeten Münzverbrechens tritt also ein, auch wenn 
das nachgemachte Geld bei dem ersten Versuche der 
— 
  
Münzverbrechen. 
  
1258 
Verbreitung als solches erkannt wird, und selbst 
ann, wenn der Täter nach Ausführung der Nach- 
ahmung die verbrecherische Absicht aufgegeben hat. 
Durch die Verbreitung wird lediglich die ver- 
brecherische Absicht zu Ende geführt; Bedeutung 
für die rechtliche Beurteilung der Straftat hat sie 
nicht. Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren; 
daneben zulässig Polizeiaufsicht. Bei mildernden 
Umständen Gefängnis. 
2. Münzverfälschung. a) Veränderung 
echten Geldes, wodurch ihm der Schein eines 
höheren Wertes gegeben wird, in der gleichen Ab- 
sicht wie zu 1 (§146). Auch im übrigen gilt hier 
entsprechend das zu 1 a und b Gesagte. — b) Ver- 
ringerung des Wertes echten Metallgeldes durch 
Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Weise, z. B. 
auf chemischem Wege (8 150). Vollendet ist diese 
Münzverfälschung erst durch die Verbreitung der 
verringerten Geldstücke als vollgültiger. Der Ver- 
such ist strafbar. Strafe: Gefängnis, daneben 
zulässig Geldstrafe bis zu 3000 M und Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte. 
3. Wissentliches Ausgeben oder Ein- 
führen falschen oder verfälschten Geldes. a) Ver- 
breitung ursprünglich ohne Verbreitungsabsicht 
selbst nachgemachten oder verfälschten als echten 
Geldes, oder durch andere nachgemachten oder ver- 
fälschten, in Kenntnis dessen angeschafften Geldes, 
oder Einführung solchen Geldes aus dem Aus- 
lande zum Zwecke der Verbreitung (8 147); voll- 
endet in den beiden ersten Fällen mit der Ver- 
breitung, im dritten mit der Einfuhr. Strafe: 
Wie bei 1 und 2.— b) Gewohnheitsmäßig oder 
im Einverständnis mit dem Verringerer vorge- 
nommene Verbreitung verringerten als vollgültigen 
Geldes (8§ 150); vollendet mit der Verbreitung. 
Der Versuch ist strafbar. Strafe: Gefängnis, da- 
neben zulässig Geldstrafe bis zu 3000 M und 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. —c) Weiter- 
geben („Abschieben") nachgemachten oder ver- 
fälschten, als echt empfangenen, dann aber als 
unecht erkannten Geldes (§ 148); vollendet mit 
dem Abschieben. Der Versuch ist strafbar. Strafe: 
Gefängnis bis zu 8 Monaten oder Geldstrafe bis 
zu 300 M. 
In allen diesen Fällen stehen dem Papiergelde 
gleich: Auf den Inhaber lautende Schuldver- 
schreibungen, Banknoten, Aktien und deren Stelle 
vertretende Zwischenstücke und Quittungen mit 
den zugehörigen Zins-, Gewinnanteils= und Er- 
neuerungsscheinen, sofern sie vom Reiche, einem 
Bundes= oder fremden Staate oder einer dazu er- 
mächtigten Gemeinde, Körperschaft, Gesellschaft 
oder Privatperson ausgestellt sind (8 149). 
4. Strafbare Vorbereitungshand- 
lungen: Anschaffung oder Anfertigung von 
Stempeln, Siegeln, Stichen, Platten oder andern 
zur Anfertigung von Geld oder Geldpapieren 
dienlichen Formen zum Zwecke eines Münzver- 
brechens (§ 151); vollendet mit Beendigung der 
Anschaffung oder Anfertigung zu dem gedachten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.