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(Bremen, Straßburg) bestraft den Münzzfälscher
mit Sieden in einem Kessel. — Die Peinliche d
Gerichtsordnung (C. C. C.) Kaiser Karls V. von
1532 unterscheidet (Art. 111) drei Fälle des Münz-
verbrechens: „Erstlich, wann einer betrüglicher-
weise eines andern Zeichen darauf schlägt“, „zum
andern, wann einer unrecht Metall dazu setzt“,
„zum dritten, so einer der Münze ihre rechte
Schwere gefährlich benimmt“ (Kippen u. Wippen).
Sie droht nur für den ersten Fall und zugleich
für die Verbreitung falschen Geldes den Feuer-
tod an, im übrigen nur Strafe an Leib und
Gut und Verlust des Hauses, in dem die falsche
Münze hergestellt wurde. Die spätere Gesetzgebung
(Münzordnung von 1559, Reichsabschiede zu
Augsburg 1566 und Speyer 1570, Konklusum
von 1667 und Münzedikt von 1759) erweitert
den Kreis der Münzverbrechen, so daß die auf
dieser Entwicklung beruhende gemeinrechtliche Lehre
schließlich drei Gruppen von Münzverbrechen unter-
scheidet: a) Eigentliche Fälschungen (Falschmün-
zerei im engeren Sinne, Auswechslung und Ver-
breitung falscher Münzen), b) Anmaßung des
Münzregals und dessen Mißbrauch (das „Münzen
ohne habende Freiheit“), c) Ausführen guter,
Einführen schlechter Münzen und Einschmelzen
von Gold= und Silbermünzen. Die neueren Ge-
setzgebungen beschäftigen sich, von unwesentlichen
Ausnahmen abgesehen, nur noch mit der Gruppe
zu a. Die Gruppen zu b und e haben unter den
neuzeitlichen Rechts= und Verkehrsverhältnissen
Bedeutung nicht mehr.
III. Das geltende Rechk. Ihrem Wesen nach
sind die Münzverbrechen — abweichend vom
St.G.B. (85 146 ff), dem die Schwere der an-
gedrohten Strase maßgebend ist — einzuteilen in
1. Falschmünzerei, 2. Münzverfälschung, 3. wis-
sentliches Ausgeben oder Einführen falschen oder
verfälschten Geldes, 4. strafbare Vorbereitungs-
handlungen, je nachdem ob Unechtes erzeugt,
Echtes verändert, Gefälschtes verbreitet oder die
fälschende Tätigkeit gefördert wird.
1. Falschmünzerei. a) Herstellung unechten
unter Nachahmung echten Geldes; b) Verände-
rung verrufenen, d. h. außer Kurs gesetzten Geldes,
wodurch ihm das Aussehen noch geltenden gegeben
wird, — in beiden Fällen in der Absicht, es als
echtes Geld zu. gebrauchen oder sonst in Verkehr
zu bringen (§ 146). Unerheblich ist, ob die nach-
gemachte Münze an Metallwert der echten gleich-
steht, hinter ihr zurückbleibt oder sie sogar über-
trifft. Erforderlich ist dagegen eine solche Ahnlichkeit
mit den echten Stücken, daß die Gefahr einer
Täuschung durch sie nicht ausgeschlossen ist; sonst
liegt nur untauglicher Versuch der Falschmünzerei
oder versuchter oder vollendeter Betrug vor. —
Vollendet ist das Verbrechen mit der Anfertigung
oder Veränderung, nicht erst mit dem „Gebrauchen“
oder „Inverkehrbringen"“. Die Strafe des voll-
endeten Münzverbrechens tritt also ein, auch wenn
das nachgemachte Geld bei dem ersten Versuche der
—
Münzverbrechen.
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Verbreitung als solches erkannt wird, und selbst
ann, wenn der Täter nach Ausführung der Nach-
ahmung die verbrecherische Absicht aufgegeben hat.
Durch die Verbreitung wird lediglich die ver-
brecherische Absicht zu Ende geführt; Bedeutung
für die rechtliche Beurteilung der Straftat hat sie
nicht. Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren;
daneben zulässig Polizeiaufsicht. Bei mildernden
Umständen Gefängnis.
2. Münzverfälschung. a) Veränderung
echten Geldes, wodurch ihm der Schein eines
höheren Wertes gegeben wird, in der gleichen Ab-
sicht wie zu 1 (§146). Auch im übrigen gilt hier
entsprechend das zu 1 a und b Gesagte. — b) Ver-
ringerung des Wertes echten Metallgeldes durch
Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Weise, z. B.
auf chemischem Wege (8 150). Vollendet ist diese
Münzverfälschung erst durch die Verbreitung der
verringerten Geldstücke als vollgültiger. Der Ver-
such ist strafbar. Strafe: Gefängnis, daneben
zulässig Geldstrafe bis zu 3000 M und Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte.
3. Wissentliches Ausgeben oder Ein-
führen falschen oder verfälschten Geldes. a) Ver-
breitung ursprünglich ohne Verbreitungsabsicht
selbst nachgemachten oder verfälschten als echten
Geldes, oder durch andere nachgemachten oder ver-
fälschten, in Kenntnis dessen angeschafften Geldes,
oder Einführung solchen Geldes aus dem Aus-
lande zum Zwecke der Verbreitung (8 147); voll-
endet in den beiden ersten Fällen mit der Ver-
breitung, im dritten mit der Einfuhr. Strafe:
Wie bei 1 und 2.— b) Gewohnheitsmäßig oder
im Einverständnis mit dem Verringerer vorge-
nommene Verbreitung verringerten als vollgültigen
Geldes (8§ 150); vollendet mit der Verbreitung.
Der Versuch ist strafbar. Strafe: Gefängnis, da-
neben zulässig Geldstrafe bis zu 3000 M und
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. —c) Weiter-
geben („Abschieben") nachgemachten oder ver-
fälschten, als echt empfangenen, dann aber als
unecht erkannten Geldes (§ 148); vollendet mit
dem Abschieben. Der Versuch ist strafbar. Strafe:
Gefängnis bis zu 8 Monaten oder Geldstrafe bis
zu 300 M.
In allen diesen Fällen stehen dem Papiergelde
gleich: Auf den Inhaber lautende Schuldver-
schreibungen, Banknoten, Aktien und deren Stelle
vertretende Zwischenstücke und Quittungen mit
den zugehörigen Zins-, Gewinnanteils= und Er-
neuerungsscheinen, sofern sie vom Reiche, einem
Bundes= oder fremden Staate oder einer dazu er-
mächtigten Gemeinde, Körperschaft, Gesellschaft
oder Privatperson ausgestellt sind (8 149).
4. Strafbare Vorbereitungshand-
lungen: Anschaffung oder Anfertigung von
Stempeln, Siegeln, Stichen, Platten oder andern
zur Anfertigung von Geld oder Geldpapieren
dienlichen Formen zum Zwecke eines Münzver-
brechens (§ 151); vollendet mit Beendigung der
Anschaffung oder Anfertigung zu dem gedachten