Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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Zwecke. Die Strafbarkeit erlischt mit der Begehung 
des geplanten. Münzverbrechens. Strafe: Ge- 
fängnis bis zu 2 Jahren. 
Eine Art Ergänzung des § 151 bilden: 
a) § 360, Nr 4, 5. 6 St.G. B.: Anfertigung 
oder Unternehmen des Abdrucks der in § 151 ge- 
nannten Gegenstände ohne schriftlichen Auftrag 
einer Behörde, ferner durch Aushändigung an 
einen andern als die Behörde und endlich An- 
fertigung oder Verbreitung dem Papiergelde oder 
den gleichstehenden Geldpapieren ähnlicher Waren- 
empfehlungskarten, Ankündigungen, Drucksachen 
oder Abbildungen oder von Stichen und Platten 
für sie. Strafe: Geldstrafe bis zu 150 M oder 
Haft. —b) Das Gesetz vom 26. Mai 1885 betr. 
„den Schutz des zur Anfertigung von Reichs- 
kassenscheinen verwendeten Papiers gegen unbe- 
fugte Nachahmung" (R.G. Bl. S. 165 f): Anferti- 
gung, Einführung, Verkauf, Feilhalten oder sonstige 
Verbreitung von „Papier, das dem zur Herstellung 
von Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere 
Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich 
dieser Merkmale gleich oder so ähnlich ist, daß die 
Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer 
Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann“ 
(§ 1). Strafe: Bei Vorsatz Gefängnis bis zu 
1 Jahre, bei Begehung zum Zwecke eines Münz- 
verbrechens Gefängnis von 3 Monaten bis zu 
2 Jahren, bei Fahrlässigkeit Geldstrafe bis zu 
1000 M oder Gefängnis bis zu 6 Monaten (82). 
In allen Fällen des Münzverbrechens oder 
-vergehens und in den Fällen des Gesetzes vom 
26. Mai 1885 muß, in den Fällen des § 360 
kann das Gericht auf die Einziehung des nach- 
gemachten oder verfälschten Geldes oder Papiers 
sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände er- 
kennen, und zwar auch dann, wenn diese Gegen- 
stände nicht Eigentum des Täters sind, und auch, 
wenn eine bestimmte Person nicht verfolgt und 
nicht verurteilt wird. 
Der besondern Gefährlichkeit der Münzver- 
brechen zu 1, 2 a und Za trägt das Gesetz schließ- 
lich noch dadurch Rechnung, daß es den, der von 
dem Vorhaben eines solchen Verbrechens rechtzeitig 
glaubhafte Kenntnis erlangt, bei Gefängnisstrafe 
zur Anzeige verpflichtet (§ 139), und das im Aus- 
lande begangene derartige Verbrechen an jedem 
Täter, gleichviel ob Deutscher oder Ausländer, nach 
seinen Vorschriften bestraft (§ 4, Nr 1). 
Das österreichische St.G.B. vom 27. Mai 
1852 behandelt die „Verfälschung der öffentlichen 
Kreditpapiere“ gesondert von der „Münzverfäl- 
schung“ (Tl 1, Hauptstück 11, §§ 106/117; 
Hauptstück 12, §§ 118/121). Bei jener unter- 
scheidet es: a) das Nachmachen öffentlicher, als 
Münze geltender Kreditpapiere und von einer 
öffentlichen Kasse oder Kreditanstalt ausgestellter, 
die Zahlung eines Kapitals oder einer jährlichen 
Rente zusichernder Schuldverschreibungen nebst 
Zins= und Erneuerungsscheinen, gleichviel ob es 
sich um inländische oder ausländische, um zur Täu- 
Münzverbrechen. 
  
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schung geeignete oder ungeeignete Stücke handelt, 
ob die Ausgabe bereits bewirkt ist oder nicht, und 
ob ein Nachteil durch das Verbrechen entstanden 
ist oder nicht (§ 106). „Mitschuldiger“ ist, wer 
durch Nachstechen von Wappen, Anfertigung oder 
wissentliche Uberlieferung von Papier, Stempel, 
Matritzen usw. oder auf irgend eine andere Weise 
„zur Nachahmung“ mitwirkt, selbst dann, wenn 
seine Mitwirkung ohne Erfolg geblieben ist (6107). 
Als „Teilnehmer“ bestraft das Gesetz den, der im 
Einverständnis mit dem Täter oder dem „Mit- 
schuldigen“ nachgemachte Geldpapiere ausgibt 
(§ 109). Strafe: Schwerer Kerker, und zwar für 
den Täter, den Mitschuldigen und den Teilnehmer 
gleich (§§ 108, 109, 112); bei Verfertigung von 
öffentlichen, als Münze geltenden Kreditpapieren 
mit Werkzeugen, die die Vervielfältigung erleich- 
tern: des vollendeten Verbrechens lebenslang, des 
Versuches von 5 bis 10, bei besonderer Gefähr- 
lichkeit von 10 bis 20 Jahren; bei Verfertigung 
mit andern Werkzeugen oder mit der Feder: des 
vollendeten Verbrechens von 10 bis 20 Jahren 
(§108), des Versuches von 1 bis 5 Jahren (§110); 
bei Verfertigung von öffentlichen Schuldver- 
schreibungen, gleichfalls verschieden je nach den 
Werkzeugen der Tat: des vollendeten Verbre- 
chens von 10 bis 20 Jahren oder von 5 bis 10 
Jahren (§ 111), des Versuchs von 5 bis 10 Jahren 
oder von 1 bis 5 Jahren (§ 113). — b) Abände- 
rung echter öffentlicher Kreditpapiere, und zwar 
durch Abänderung der Summe in eine höhere oder 
der Nummer oder anderer Teile des Inhalts und 
Hilfeleistung dabei. Strafe: Schwerer Kerker, 
und zwar des Täters und des Mitschuldigen gleich, 
des vollendeten Verbrechens von 5 bis 10 Jahren, 
des Versuchs von 1 bis 5 Jahren (§ 115), des 
Teilnehmers von 5 bis 10 Jahren (§ 116). Er- 
schwerungsgrund ist es in allen Fällen, wenn das 
nachgemachte oder verfälschte Papier die Über- 
bringerklausel trägt (8 117). 
Für die Tatbestände der „Münzverfälschung“ 
(5 118; oben III, 1/4) droht das Gesetz gleich- 
falls schweren Kerker an: dem Täter 5—10 Jahre, 
bei besonderer Gefährlichkeit oder großem Scha- 
den 10—20 Jahre, bei leichter Erkennbarkeit der 
Verfälschung oder bei rechtem Gehalte der nach- 
gemachten Münze 1—5 Jahre (§ 119), dem Teil- 
nehmer 1—5 Jahre, bei großem Schaden 5 bis 
10 Jahre (§§ 120 f). 
Als Übertretungen werden bestraft: a) das Ver- 
golden oder Versilbern von Münzen und die Nach- 
bildung von Münzen oder öffentlichen Kredit- 
papieren ohne betrügerische Absicht (8 325); bh) die 
ohne Erlaubnis der Behörde geschehene Verferti- 
gung von Punzen, Stempeln oder Modellen zu 
Nachbildungen von Münzen (8 329). 
Literatur. Rein, Kriminalrecht der Römer 
(1844) 552, 779 ff, 786 ff; Bopp bei Weiske, Rechts- 
lexikon VII (1847) 265/291; Schütze, Lehrbuch 
(1874) § 69; Merkel bei Holtzendorff, Handbuch 
des deutschen Strafrechts III (1874); Binding,
	        
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