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Zwecke. Die Strafbarkeit erlischt mit der Begehung
des geplanten. Münzverbrechens. Strafe: Ge-
fängnis bis zu 2 Jahren.
Eine Art Ergänzung des § 151 bilden:
a) § 360, Nr 4, 5. 6 St.G. B.: Anfertigung
oder Unternehmen des Abdrucks der in § 151 ge-
nannten Gegenstände ohne schriftlichen Auftrag
einer Behörde, ferner durch Aushändigung an
einen andern als die Behörde und endlich An-
fertigung oder Verbreitung dem Papiergelde oder
den gleichstehenden Geldpapieren ähnlicher Waren-
empfehlungskarten, Ankündigungen, Drucksachen
oder Abbildungen oder von Stichen und Platten
für sie. Strafe: Geldstrafe bis zu 150 M oder
Haft. —b) Das Gesetz vom 26. Mai 1885 betr.
„den Schutz des zur Anfertigung von Reichs-
kassenscheinen verwendeten Papiers gegen unbe-
fugte Nachahmung" (R.G. Bl. S. 165 f): Anferti-
gung, Einführung, Verkauf, Feilhalten oder sonstige
Verbreitung von „Papier, das dem zur Herstellung
von Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere
Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich
dieser Merkmale gleich oder so ähnlich ist, daß die
Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer
Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann“
(§ 1). Strafe: Bei Vorsatz Gefängnis bis zu
1 Jahre, bei Begehung zum Zwecke eines Münz-
verbrechens Gefängnis von 3 Monaten bis zu
2 Jahren, bei Fahrlässigkeit Geldstrafe bis zu
1000 M oder Gefängnis bis zu 6 Monaten (82).
In allen Fällen des Münzverbrechens oder
-vergehens und in den Fällen des Gesetzes vom
26. Mai 1885 muß, in den Fällen des § 360
kann das Gericht auf die Einziehung des nach-
gemachten oder verfälschten Geldes oder Papiers
sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände er-
kennen, und zwar auch dann, wenn diese Gegen-
stände nicht Eigentum des Täters sind, und auch,
wenn eine bestimmte Person nicht verfolgt und
nicht verurteilt wird.
Der besondern Gefährlichkeit der Münzver-
brechen zu 1, 2 a und Za trägt das Gesetz schließ-
lich noch dadurch Rechnung, daß es den, der von
dem Vorhaben eines solchen Verbrechens rechtzeitig
glaubhafte Kenntnis erlangt, bei Gefängnisstrafe
zur Anzeige verpflichtet (§ 139), und das im Aus-
lande begangene derartige Verbrechen an jedem
Täter, gleichviel ob Deutscher oder Ausländer, nach
seinen Vorschriften bestraft (§ 4, Nr 1).
Das österreichische St.G.B. vom 27. Mai
1852 behandelt die „Verfälschung der öffentlichen
Kreditpapiere“ gesondert von der „Münzverfäl-
schung“ (Tl 1, Hauptstück 11, §§ 106/117;
Hauptstück 12, §§ 118/121). Bei jener unter-
scheidet es: a) das Nachmachen öffentlicher, als
Münze geltender Kreditpapiere und von einer
öffentlichen Kasse oder Kreditanstalt ausgestellter,
die Zahlung eines Kapitals oder einer jährlichen
Rente zusichernder Schuldverschreibungen nebst
Zins= und Erneuerungsscheinen, gleichviel ob es
sich um inländische oder ausländische, um zur Täu-
Münzverbrechen.
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schung geeignete oder ungeeignete Stücke handelt,
ob die Ausgabe bereits bewirkt ist oder nicht, und
ob ein Nachteil durch das Verbrechen entstanden
ist oder nicht (§ 106). „Mitschuldiger“ ist, wer
durch Nachstechen von Wappen, Anfertigung oder
wissentliche Uberlieferung von Papier, Stempel,
Matritzen usw. oder auf irgend eine andere Weise
„zur Nachahmung“ mitwirkt, selbst dann, wenn
seine Mitwirkung ohne Erfolg geblieben ist (6107).
Als „Teilnehmer“ bestraft das Gesetz den, der im
Einverständnis mit dem Täter oder dem „Mit-
schuldigen“ nachgemachte Geldpapiere ausgibt
(§ 109). Strafe: Schwerer Kerker, und zwar für
den Täter, den Mitschuldigen und den Teilnehmer
gleich (§§ 108, 109, 112); bei Verfertigung von
öffentlichen, als Münze geltenden Kreditpapieren
mit Werkzeugen, die die Vervielfältigung erleich-
tern: des vollendeten Verbrechens lebenslang, des
Versuches von 5 bis 10, bei besonderer Gefähr-
lichkeit von 10 bis 20 Jahren; bei Verfertigung
mit andern Werkzeugen oder mit der Feder: des
vollendeten Verbrechens von 10 bis 20 Jahren
(§108), des Versuches von 1 bis 5 Jahren (§110);
bei Verfertigung von öffentlichen Schuldver-
schreibungen, gleichfalls verschieden je nach den
Werkzeugen der Tat: des vollendeten Verbre-
chens von 10 bis 20 Jahren oder von 5 bis 10
Jahren (§ 111), des Versuchs von 5 bis 10 Jahren
oder von 1 bis 5 Jahren (§ 113). — b) Abände-
rung echter öffentlicher Kreditpapiere, und zwar
durch Abänderung der Summe in eine höhere oder
der Nummer oder anderer Teile des Inhalts und
Hilfeleistung dabei. Strafe: Schwerer Kerker,
und zwar des Täters und des Mitschuldigen gleich,
des vollendeten Verbrechens von 5 bis 10 Jahren,
des Versuchs von 1 bis 5 Jahren (§ 115), des
Teilnehmers von 5 bis 10 Jahren (§ 116). Er-
schwerungsgrund ist es in allen Fällen, wenn das
nachgemachte oder verfälschte Papier die Über-
bringerklausel trägt (8 117).
Für die Tatbestände der „Münzverfälschung“
(5 118; oben III, 1/4) droht das Gesetz gleich-
falls schweren Kerker an: dem Täter 5—10 Jahre,
bei besonderer Gefährlichkeit oder großem Scha-
den 10—20 Jahre, bei leichter Erkennbarkeit der
Verfälschung oder bei rechtem Gehalte der nach-
gemachten Münze 1—5 Jahre (§ 119), dem Teil-
nehmer 1—5 Jahre, bei großem Schaden 5 bis
10 Jahre (§§ 120 f).
Als Übertretungen werden bestraft: a) das Ver-
golden oder Versilbern von Münzen und die Nach-
bildung von Münzen oder öffentlichen Kredit-
papieren ohne betrügerische Absicht (8 325); bh) die
ohne Erlaubnis der Behörde geschehene Verferti-
gung von Punzen, Stempeln oder Modellen zu
Nachbildungen von Münzen (8 329).
Literatur. Rein, Kriminalrecht der Römer
(1844) 552, 779 ff, 786 ff; Bopp bei Weiske, Rechts-
lexikon VII (1847) 265/291; Schütze, Lehrbuch
(1874) § 69; Merkel bei Holtzendorff, Handbuch
des deutschen Strafrechts III (1874); Binding,