Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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18)  Menschenraub  (Art.  274);

19)  widerrechtliches  Gefangenhalten  im  Falle  des  Art.  275,  Ziff.  1  und  in  den  unter
diese  Ziffer  fallenden  schweren  Fällen  des  Art.  277;

20)  Entführung  im  Falle  der  Ziff.  1  des  Art.  278;

21)  Nothzucht  (Art.  295—296);

22)  Verführung  zur  Unzucht  Art.  297,  falls  nicht  der  letzte  Fall  des  ersten  Absatzes
zutrifft;

23)  Blutschande  im  Falle  der  Ziff.  1  des  Art.  301;

24)  Doppelehe  im  Falle  der  Ziff.  1  des  Art.  304;

25)  Raub,  Art.  312;

26)  Erpressung  (Art.  314,  Ziff.  1  und  Art.  315);

27)  Diebstahl,  Unterschlagung,  Betrug  und  Fälschung,  insofern  auf  diesen  Verbrechen
nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  Zuchthausstrafe  steht;

28)  Betrug  beim  Schuldenwesen  im  Falle  des  Art.  322,  Ziff.  5  (Art.  362);

29)  betrügerischer  Bankerott  (Art.  366);

30)  Brandstiftung  (Art.  378);

31)  Anzündung  anderer  Gegenstände  (Art.  380);

32)  Vergistung  von  Weiden,  Teichen  u.  s.  w.  im  zweiten  Falle  des  Art.  389  und  im
gleichen  Falle  der  Verbreitung  einer  Viehseuche  (Abs.  3  vieses  Artikels);

33)  in  den  Fällen  des  Art.  2—3  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1845  in  Betreff  der
gerichtlichen  Bestrafung  Derjenigen,  welche  den  Transport  auf  Eisenbahnen  gefährden
(Reg.Blatt  S.  385);

IV.  diejenigen  Dienstverbrechen  der  in  Art.  399,  Ziff.  1—  4,  6  des  Strafgesetzbuches
genannten  Personen,  auf  welchen  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falls  Arbeitshausstrafe
steht.

Art.  2.

Die  Zuständigkeit  der  Schwurgerichtshöfe  ist  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  den  Schuldigen
  das  in  Art.  1  festgesetzte  Strafmaaß  nicht  wegen  des  Verbrechens  an  sich,  sondern
wegen  Zusammenflusses  mehrerer  Verbrechen  oder  wegen  Rückfalls  treffen  kann.

Art.  3.

Wegen  des  Zusammenhangs  mit  einem  vor  die  Schwurgerichtshöfe  gehörigen  Verbrechen

  verfahren  dieselben  zugleich  gegen  sämmtliche  Theilnehmer  oder  gegen  diejenigen