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18) Menschenraub (Art. 274);
19) widerrechtliches Gefangenhalten im Falle des Art. 275, Ziff. 1 und in den unter
diese Ziffer fallenden schweren Fällen des Art. 277;
20) Entführung im Falle der Ziff. 1 des Art. 278;
21) Nothzucht (Art. 295—296);
22) Verführung zur Unzucht Art. 297, falls nicht der letzte Fall des ersten Absatzes
zutrifft;
23) Blutschande im Falle der Ziff. 1 des Art. 301;
24) Doppelehe im Falle der Ziff. 1 des Art. 304;
25) Raub, Art. 312;
26) Erpressung (Art. 314, Ziff. 1 und Art. 315);
27) Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Fälschung, insofern auf diesen Verbrechen
nach den Umständen des einzelnen Falles Zuchthausstrafe steht;
28) Betrug beim Schuldenwesen im Falle des Art. 322, Ziff. 5 (Art. 362);
29) betrügerischer Bankerott (Art. 366);
30) Brandstiftung (Art. 378);
31) Anzündung anderer Gegenstände (Art. 380);
32) Vergistung von Weiden, Teichen u. s. w. im zweiten Falle des Art. 389 und im
gleichen Falle der Verbreitung einer Viehseuche (Abs. 3 vieses Artikels);
33) in den Fällen des Art. 2—3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845 in Betreff der
gerichtlichen Bestrafung Derjenigen, welche den Transport auf Eisenbahnen gefährden
(Reg.Blatt S. 385);
IV. diejenigen Dienstverbrechen der in Art. 399, Ziff. 1— 4, 6 des Strafgesetzbuches
genannten Personen, auf welchen nach den Umständen des einzelnen Falls Arbeitshausstrafe
steht.
Art. 2.
Die Zuständigkeit der Schwurgerichtshöfe ist jedoch ausgeschlossen, wenn den Schuldigen
das in Art. 1 festgesetzte Strafmaaß nicht wegen des Verbrechens an sich, sondern
wegen Zusammenflusses mehrerer Verbrechen oder wegen Rückfalls treffen kann.
Art. 3.
Wegen des Zusammenhangs mit einem vor die Schwurgerichtshöfe gehörigen Verbrechen
verfahren dieselben zugleich gegen sämmtliche Theilnehmer oder gegen diejenigen