Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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dern spricht nur von (1121) Gemeinden, unter 
denen (Ende 1908) Amsterdam 565 589, Rotter- 
dam 411 685, Haag 259 012, Utrecht 116 783, 
Groningen 75 370, Haarlem 70 348, Arnheim 
63 987, Leiden 57 919, Nimwegen 54 735 Ein- 
wohner zählten. 
Von den Gemeinden zählten 1908: 38 unter 
500 Einwohner, 181 von 501 bis 1000, 292 
von 1001 bis 2000, 378 von 2001 bis 5000, 
149 von 5001 bis 10000, 53 von 10 001 bis 
20 000, 21 von 20001 bis 50 000. — Die 
Auswanderung über die niederländischen Häfen, 
die 1899:20 296 betrug, erreichte ihre größte Höhe 
1907 mit 62 402 und fiel 1908 auf 20 545 (da- 
von 16 715 nach Nordamerika, 2126 nach Mittel- 
und Südamerika; 3030 Niederländer). — Nach 
der Berufszählung 1899 waren in der Landwirt- 
schaft tätig 570 278 Personen, in der Industrie 
650 574, in der Fischerei und Jagd 22 496, im 
Handels-, Verkehrs= und Geldwesen 332 225, in 
freien Berufen, im Staats-, Gemeinde-, Kirchen- 
dienst und dienenden Stellungen 314 716, ohne 
Beruf 3173 431 Personen. 
III. Staatswesen. Die Staatsform ist konsti- 
tutionell-monarchisch und beruht auf dem Grund- 
gesetz vom 29. März 1814 und dessen Ergän- 
zungen vom 24. Aug. 1815, 14. Okt. 1848, 
5. Dez. 1884 und 30. Nov. 1887. Die sehr 
freisinnige Verfassung gewährleistet Verantwort- 
lichkeit der Minister, jährliche Feststellung des 
Staatshaushalts durch die Kammer, Rechtferti- 
gung der Einnahmen und Ausgaben nach jeder 
Budgetperiode gegenüber der gesetzgebenden Ge- 
walt mittels einer von der Oberrechnungskammer 
gebilligten Abrechnung, Schutz der Person und 
des Vermögens für jeden sich in den Niederlanden 
Aufhaltenden, Freiheit des religiösen Kultus, 
gleichen Schutz und gleiche politische Rechte für 
alle Konfessionen, Preß= und Petitionsfreiheit, 
das Recht, Vereine zu gründen und Versamm- 
lungen abzuhalten usw. 
Die Thronfolgeordnung der Krone ist durch 
die Art. 10/28 der Verfassung genau geregelt. 
Die Krone war erblich im Mannesstamme des 
Hauses Oranien-Nassau und ging bei dessen Er- 
löschen auf die weibliche Linie über. Der König 
bzw. die Königin gehört der niederländischen re- 
formierten Kirche an, führt den Titel „Königein) 
der Niederlande, Prinzlessin) von Nassau-Ora- 
nien, Majestät“". Das Einkommen der Krone 
fließt teils aus Domanialgütern, die hauptsäch- 
lich in den Provinzen Nordbrabant, Seeland, 
Limburg und Geldern gelegen sind, teils aus der 
Zivilliste, deren Höhe bei jeder Thronbesteigung 
gesetzlich festgelegt wird und dann nicht geändert 
werden darf; außerdem unterhält das Land die 
königlichen Residenzen, doch darf der jährliche 
Aufwand 50 000 Gulden nicht übersteigen. Die 
Königin-Witwe erhält für die Dauer ihren Wit- 
wenzeit jährlich 150 000 Gulden. Der voraus- 
sichtliche Thronfolger heißt „Prinz von Oranien“ 
Niederlande. 
  
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und erhält eine jährliche Apanage von 100 000 
Gulden (bei Abschluß einer gültigen Ehe das 
Doppelte); er wird mit 18 Jahren großjährig. 
Vormundschaft und Regentschaft für einen minder- 
jährigen oder regierungsunfähigen Souverän sind 
durch Art. 86/50 der Verfassung geregelt. Der 
Staatsrat ist Träger der königlichen Gewalt, wenn 
im Falle des Todes des Staatshaupts kein Thron- 
sfolger vorhanden oder für einen minderjährigen 
Thronerben eine Regentschaft noch nicht vorhan- 
den sein sollte usw. Der Gemahl der jetzigen 
Königin, Herzog Heinrich von Mecklenburg, ist 
durch Gesetz vom 23. Jan. 1901 naturalisiert 
und führt den Titel „Prinz der Niederlande" 
und Königliche Hoheit. 
Der König leistet nach Ubernahme der Regie- 
rung so bald als möglich den Eid auf die Verfas- 
sung und wird in öffentlicher Plenarsitzung der 
beiden Kammern in sein Amt eingeführt. Er ist 
unverletzlich und unverantwortlich, besitzt die voll- 
ziehende Gewalt, bestimmt die allgemeinen Ver- 
waltungsmaßregeln, hat die Oberleitung der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, den Oberbefehl über 
Landheer und Marine, die oberste Verwaltung 
über die Kolonien, über die den Kammern all- 
jährlich ein detaillierter Bericht vorzulegen ist, die 
Oberleitung über die Finanzen. Er schließt und 
ratifiziert Verträge, von deren Inhalt er den 
Kammern Mitteilung macht, soweit es das Staats- 
interesse zuläßt; Verträge, die eine Veränderung 
des Staatsterritoriums bedingen oder dem Lande 
finanzielle Verpflichtungen auflegen oder andere 
gesetzliche Rechte betreffen, können nur mit Zu- 
stimmung des Parlaments ratifiziert werden. Der 
König hat ferner das Begnadigungsrecht (das er 
nach Anhörung der Ansicht des Richters ausübt), 
er urteilt über alle Verwaltungsstreitigkeiten zwi- 
schen Provinzen, Provinzen und Gemeinden, Ge- 
meinden untereinander usw., soweit sie nicht vor 
den ordentlichen Richter gehören, er bringt Ge- 
setzentwürfe in der Zweiten Kammer ein, billigt 
oder verwirft die Gesetzesanträge des Landtags, 
löst die Kammer auf, ernennt und entläßt die Mi- 
nister. Alle königlichen Beschlüsse und Verfügungen 
bedürfen der Gegenzeichnung durch einen Minister. 
— Die Hauptstadt des Landes ist Amsterdam, die 
königliche Residenz und Sitz des Parlaments der 
Haag (§'Gravenhage); im Frühjahr nach dem 
Osterfest pflegt der Hof eine Woche in der Haupt- 
stadt zu residieren. 
Parlament. Der Landtag oder die General- 
staaten (Staten Generaal) besteht aus 2 Kam- 
mern. Die 100 Mitglieder der Zweiten Kammer 
werden direkt auf 4 Jahre in einmännigen Wahl- 
kreisen von den männlichen, eingesessenen Nieder- 
ländern gewählt, die mindestens 25 Jahre alt sein 
müssen und eine der durch Gesetz vom 4. Sept. 
1896vorgeschriebenen Bestimmungenerfüllt haben: 
nämlich seit einem Jahre entweder Grundsteuer 
im Betrage von 1 Gulden oder Vermögens-, Ge- 
werbe= oder Personalsteuer in den ersten 5 Klassen
	        
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