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dern spricht nur von (1121) Gemeinden, unter
denen (Ende 1908) Amsterdam 565 589, Rotter-
dam 411 685, Haag 259 012, Utrecht 116 783,
Groningen 75 370, Haarlem 70 348, Arnheim
63 987, Leiden 57 919, Nimwegen 54 735 Ein-
wohner zählten.
Von den Gemeinden zählten 1908: 38 unter
500 Einwohner, 181 von 501 bis 1000, 292
von 1001 bis 2000, 378 von 2001 bis 5000,
149 von 5001 bis 10000, 53 von 10 001 bis
20 000, 21 von 20001 bis 50 000. — Die
Auswanderung über die niederländischen Häfen,
die 1899:20 296 betrug, erreichte ihre größte Höhe
1907 mit 62 402 und fiel 1908 auf 20 545 (da-
von 16 715 nach Nordamerika, 2126 nach Mittel-
und Südamerika; 3030 Niederländer). — Nach
der Berufszählung 1899 waren in der Landwirt-
schaft tätig 570 278 Personen, in der Industrie
650 574, in der Fischerei und Jagd 22 496, im
Handels-, Verkehrs= und Geldwesen 332 225, in
freien Berufen, im Staats-, Gemeinde-, Kirchen-
dienst und dienenden Stellungen 314 716, ohne
Beruf 3173 431 Personen.
III. Staatswesen. Die Staatsform ist konsti-
tutionell-monarchisch und beruht auf dem Grund-
gesetz vom 29. März 1814 und dessen Ergän-
zungen vom 24. Aug. 1815, 14. Okt. 1848,
5. Dez. 1884 und 30. Nov. 1887. Die sehr
freisinnige Verfassung gewährleistet Verantwort-
lichkeit der Minister, jährliche Feststellung des
Staatshaushalts durch die Kammer, Rechtferti-
gung der Einnahmen und Ausgaben nach jeder
Budgetperiode gegenüber der gesetzgebenden Ge-
walt mittels einer von der Oberrechnungskammer
gebilligten Abrechnung, Schutz der Person und
des Vermögens für jeden sich in den Niederlanden
Aufhaltenden, Freiheit des religiösen Kultus,
gleichen Schutz und gleiche politische Rechte für
alle Konfessionen, Preß= und Petitionsfreiheit,
das Recht, Vereine zu gründen und Versamm-
lungen abzuhalten usw.
Die Thronfolgeordnung der Krone ist durch
die Art. 10/28 der Verfassung genau geregelt.
Die Krone war erblich im Mannesstamme des
Hauses Oranien-Nassau und ging bei dessen Er-
löschen auf die weibliche Linie über. Der König
bzw. die Königin gehört der niederländischen re-
formierten Kirche an, führt den Titel „Königein)
der Niederlande, Prinzlessin) von Nassau-Ora-
nien, Majestät“". Das Einkommen der Krone
fließt teils aus Domanialgütern, die hauptsäch-
lich in den Provinzen Nordbrabant, Seeland,
Limburg und Geldern gelegen sind, teils aus der
Zivilliste, deren Höhe bei jeder Thronbesteigung
gesetzlich festgelegt wird und dann nicht geändert
werden darf; außerdem unterhält das Land die
königlichen Residenzen, doch darf der jährliche
Aufwand 50 000 Gulden nicht übersteigen. Die
Königin-Witwe erhält für die Dauer ihren Wit-
wenzeit jährlich 150 000 Gulden. Der voraus-
sichtliche Thronfolger heißt „Prinz von Oranien“
Niederlande.
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und erhält eine jährliche Apanage von 100 000
Gulden (bei Abschluß einer gültigen Ehe das
Doppelte); er wird mit 18 Jahren großjährig.
Vormundschaft und Regentschaft für einen minder-
jährigen oder regierungsunfähigen Souverän sind
durch Art. 86/50 der Verfassung geregelt. Der
Staatsrat ist Träger der königlichen Gewalt, wenn
im Falle des Todes des Staatshaupts kein Thron-
sfolger vorhanden oder für einen minderjährigen
Thronerben eine Regentschaft noch nicht vorhan-
den sein sollte usw. Der Gemahl der jetzigen
Königin, Herzog Heinrich von Mecklenburg, ist
durch Gesetz vom 23. Jan. 1901 naturalisiert
und führt den Titel „Prinz der Niederlande"
und Königliche Hoheit.
Der König leistet nach Ubernahme der Regie-
rung so bald als möglich den Eid auf die Verfas-
sung und wird in öffentlicher Plenarsitzung der
beiden Kammern in sein Amt eingeführt. Er ist
unverletzlich und unverantwortlich, besitzt die voll-
ziehende Gewalt, bestimmt die allgemeinen Ver-
waltungsmaßregeln, hat die Oberleitung der aus-
wärtigen Angelegenheiten, den Oberbefehl über
Landheer und Marine, die oberste Verwaltung
über die Kolonien, über die den Kammern all-
jährlich ein detaillierter Bericht vorzulegen ist, die
Oberleitung über die Finanzen. Er schließt und
ratifiziert Verträge, von deren Inhalt er den
Kammern Mitteilung macht, soweit es das Staats-
interesse zuläßt; Verträge, die eine Veränderung
des Staatsterritoriums bedingen oder dem Lande
finanzielle Verpflichtungen auflegen oder andere
gesetzliche Rechte betreffen, können nur mit Zu-
stimmung des Parlaments ratifiziert werden. Der
König hat ferner das Begnadigungsrecht (das er
nach Anhörung der Ansicht des Richters ausübt),
er urteilt über alle Verwaltungsstreitigkeiten zwi-
schen Provinzen, Provinzen und Gemeinden, Ge-
meinden untereinander usw., soweit sie nicht vor
den ordentlichen Richter gehören, er bringt Ge-
setzentwürfe in der Zweiten Kammer ein, billigt
oder verwirft die Gesetzesanträge des Landtags,
löst die Kammer auf, ernennt und entläßt die Mi-
nister. Alle königlichen Beschlüsse und Verfügungen
bedürfen der Gegenzeichnung durch einen Minister.
— Die Hauptstadt des Landes ist Amsterdam, die
königliche Residenz und Sitz des Parlaments der
Haag (§'Gravenhage); im Frühjahr nach dem
Osterfest pflegt der Hof eine Woche in der Haupt-
stadt zu residieren.
Parlament. Der Landtag oder die General-
staaten (Staten Generaal) besteht aus 2 Kam-
mern. Die 100 Mitglieder der Zweiten Kammer
werden direkt auf 4 Jahre in einmännigen Wahl-
kreisen von den männlichen, eingesessenen Nieder-
ländern gewählt, die mindestens 25 Jahre alt sein
müssen und eine der durch Gesetz vom 4. Sept.
1896vorgeschriebenen Bestimmungenerfüllt haben:
nämlich seit einem Jahre entweder Grundsteuer
im Betrage von 1 Gulden oder Vermögens-, Ge-
werbe= oder Personalsteuer in den ersten 5 Klassen