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Ausgaben 4,78 Mill. bzw. 298 480 Gulden.
Außerdem trägt das Mutterland hier die mili-
tärischen Kosten, die Gehalte der Gouverneure u. a.
Niederländisch-Indien umfaßt die Sunda-
und Molukken-Inseln (außer dem nordwestlichen
und nördlichen Teil von Borneo, der östlichen
Hälfte von Timor und Labuan) sowie den nord-
westlichen Teil von Neuguinea, welcher mit dem
Waigen-Misul-Archipel zu dem mit der Resident-
schaft Ternate verbundenen Vassallensultanate Ti-
dore gehört, und zerfällt in zwei Hauptgruppen:
1) Java und Madura und 2) Außenbesitzungen
(Provinzen), die beide wieder aus unmittelbaren
Ländern (den Gouvernements= oder Grundgebieten)
und aus einheimischen, unter Oberhoheit der nieder-
ländischen Krone stehenden Staaten (4 in Java,
3 in Madura) gebildet sind. Europäer zählte man
1905: 64 917 in Java und Madura, 15 956 in
den Außenbesitzungen, 885 in Surinam, Chinesen
an 563 000, Araber an 29000 und andere
Orientalen an 23000. Die Hauptstadt Batavia
hatte 1905: 138 551, Surakarta 118 378, Sura-
baja 150 198, Palembang (Sumatra) 60 985
Einwohner. — Die Verwaltung ist durch das
Regierungsreglement vom 2. Sept. 1854 geordnet,
das 1899 und 1901 einer Revision unterzogen
wurde. Oberste Behörde ist das Kolonialmini-
sterium; ihm untersteht der die Regierung in der
Kolonie vertretende Generalgouverneur, der vom
Staatsoberhaupt der Niederlande auf 5 Jahre
ernannt wird; Sitz des Generalgouverneurs und
seines Sekretariates ist Buitenzorg, jener der
obersten Verwaltungsbehörden Weltevreden beie
Batavia. Unter seinem Vorsitz tritt der aus einem
Vizepräsidenten und 4 Mitgliedern gebildete „Rat
von Niederländisch -Indien“ zusammen. Bei-
gegeben ist ihm als Kabinett ein General-Sekre-
tariat und 7 Departements, deren Chefs sich unter
seinem Vorsitz zum „Rate der Direktoren“ ver-
einigen. Für die Verwaltung zerfällt die Kolonie
in 39 Provinzen: 3 Gouvernements (die West-
küste von Sumatra, Atschin und Celebes), 34
Residentschaften (17 für Java und Madura, 17
in den Außenbesitzungen) und 2 Assistent-Resident-
schaften (Billiton und Neuguinea). Die Provinzen
sind wieder in Abteilungen zerlegt, in denen die
innere Verwaltung von Assistent-Residenten und
Kontrolleuren besorgt wird. Die Europäer sind
unmittelbar diesen politischen Behörden unter-
stellt. Durch Gesetz vom Dez. 1904 wurden ge-
wisse innere Angelegenheiten (Straßenpolizei,
Sanitätsdienst, öffentliche Bauten, Wasserver-
sorgung usw.) samt der örtlichen Finanzverwal-
tung Selbstverwaltungskörpern übertragen, die je
nach dem Umfang ihres Wirkungzkreises als ört-
liche (Gemeinderäte) oder als Bezirksräte bezeichnet
werden, in denen die Zahl der Niederländer die
der einheimischen wenigstens um 1 Mitglied über-
treffen muß; die Beschlüsse dieser Räte (die noch
nicht überall eingerichtet sind) unterliegen der Ge-
nehmigung des Generalgouverneurs. Zur Ver-
Niederlande.
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mittlung zwischen der europäischen Verwaltung
und der Bevölkerung werden eingeborne Beamte
(mit sehr verschiedenen Bezeichnungen) ernannt, die
ihren Landsleuten gegenüber auch die Polizei aus-
üben. Auf Java und Madura bestehen 73 Re-
gentschaften mit 455 Distrikten. Die „Regenten“
sind meistens hochadliger und selbst fürstlicher Ab-
kunft und führen öfters den Titel „Pangéran“
(Prinz)j; die Distriktsvorsteher heißen „Wedanas“
oder „Demang“". Endlich genießen die orien-
talischen Fremden (Chinesen, Araber, Neger usw.)
die Ausübung der Selbstverwaltung und sind des-
halb in besondern Korporationen vereinigt, deren
Vorstände nach Landesbrauch gewählt oder er-
nannt werden. Je nach dem Grade der Selb-
ständigkeit der einheimischen Verwaltung lassen
sich 4 Stufen unterscheiden: die „unabhängigen
Länder“ auf Sumatra (die Batakländer) und die
„bundesgenossenschaftlichen Länder“ von Celebes,
in denen die innere Unabhängigkeit durch Ver-
träge anerkannt ist; diejenigen Länder, in denen
die Regierungsgewalt faktisch nicht vom Gouverne=
ment ausgeübt wird, die Unabhängigkeit still-
schweigend geduldet ist (viele Bezirke auf Su-
matra, Borneo, Celebes, Neuguinea); Gebiete, in
denen verschiedene einheimische Fürstentümer be-
stehen, deren sonst selbständige Regierung der
Kontrolle der niederländischen Beamten unter-
worfen ist (bedeutendste die Kaiserreiche /„Vorsten-
lande"] Surakarta und Djokjakarta auf Java, das
Sultanat Siak auf Sumatra, die von Kutei, Pon-
tianak, Sambas usw. auf Borneo; einige „lehns-
pflichtige" Fürstentümer auf Celebes); endlich die
sog. Gouvernementslande, die unter direkter nieder-
ländischer Verwaltung stehenden Gebiete (Java
außer den zwei genannten Reichen, die Küsten von
Sumatra, die Hauptplätze auf Borneo, Celebes
und den übrigen Inseln). — Die Rechtspflege
wird gehandhabt von dem Hohen Gerichtshof in
Batavia, ferner für Europäer und Christen von
fünf Justizhöfen (Raad van Justitie) sowie für
mindere Rechtssachen von den Residentschafts-
gerichten; für die Eingebornen von den Rechts-
banken auf Java und Madura, Landräten usw.,
den Regentschafts= und Distriktsgerichten und den
Priesterräten.
Der ausgedehnte Handel wird vorzugsweise
von der Niederländischen Handelsgesellschaft
(Nederlandsche Handels-Maatschappij) be-
trieben, welche 1824 mit einem Stammkapital
von 37 Mill. Gulden begründet und vom König
Wilhelm I. mit sehr umfassenden Privilegien aus-
gestattet wurde. Sie ist der alleinige Handelsagent
der Regierung, welcher die Produkte der Kron-
ländereien nach Holland bringt und von Zeit zu
Zeit in Amsterdam-Rotterdam auf großen Auk-
tionen verkauft. Die Einfuhr der ostindischen Ko-
lonien belief sich 1907 auf 247,3 Mill. Gulden
(davon 18,3 Mill. Gold), die Ausfuhr auf 364,6
Mill. (874000 Gulden Gold); die wichtigsten
Ausfuhrartikel waren Zucker (100,1 Mill. Gul-