Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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staatsinrichting van Nederland (Gorinchem 1903); 
Oppenheim, Het nederlandsch gemeenterecht 
(I, 1906); Boers, Staat en rechtsorde in Neder- 
land (Arnheim 1906 ff); Kaatzer, Die rechtl. Stel- 
lung des Prinzgemahls der N. (1909). — Neer- 
landia catholica (hrsg. von den niederl. Bischöfen, 
Utrecht 1888); Ditchfield, The Church in the 
Netherlands (Lond. 1892); Education in the 
Netherlands (ebd. 1902); Joly, La Hollande so- 
ciale (Par. 1908); Onze Pius-Almanak (Alk- 
maas, jährlich; für kathol. kürchliche Verhältnisse). — 
4) Kolonien: Bibliographie bei A. Hartmann, 
Repertorium op de literatuur betreffende de ne- 
derlandsche koloniön in Oost- en Westindié 
(3 Bde, Haag 1895, 1901 u. 1907). Wichtigste 
Werke: van der Lith u. Snelleman, Encyclopedie 
van Nederlandsch-Indis (Leiden 1895/1905); 
Grashuis, De staatsinstellingen van Neder- 
landsch-Indis (Zutphen 1898); Veth, Java geo- 
graphisch, ethnologisch, historisch (2. Aufl. von 
Schelleman u. Niermeyer, 4 Bde, Haarlem 1895 
bis 1903); Kleintjes, Het staatsrecht van Neder- 
landsch-Indis (2 Tle, Amsterd. 1903); M. Weber, 
Résultats des explorations zoologiques, entre- 
prises aux Indes Nerlandaises orientales etc. 
(65 Hfte, Leiden 1901 ff); Blink, Nederlandsch-- 
Oost- en Westindiö (2 Bde, ebd. 1905/07); Zim- 
mermann, Die europäischen Kolonien (V, 1903); 
von Cappelle, Au travers des forets vierges de 
la Guyane Hollandaise (Par. 1905); P. u. F. 
Sarasin, Materialien zur Naturgeschichte von Ce- 
lebes (IV, 1898/1905); dies., Reisen in Celebes 
(2 Bde, 1905), Bozemer, Door Nederlandsch-Oost- 
Indis (Groningen 1906 f); Tehupeiory, Onder de 
Dajaks in Centraal-Borneo (Batavia 1906); 
Schoeppel, Kommerzielles Handb. von Niederlän- 
disch-Indien (1907); van der Velden, De roomsch- 
katholieke missie en Nederlandsch-Oostindié 
1808/1908 (Nimwegen 1908); Duparc, Verzame- 
ling van Nederlandsch-Indische rechtsspraak en 
rechtsliteratuur 1898/1907 (Haag 1908 ff); Volz, 
Nord-Sumatra (I, 1909); Regeerings-Almanak 
voor Nederlandsch-Indi5 1908 (ebd. 1909). — 
Tijdschrift van het koninklijk institut voor taal-, 
Niederlassung. 
  
land- en volkenkunde van Nederlandsch-Indis 
(ebd. 1855 ff). 
I1 Knupfer, 2—3 Lins, 4—8 Franz, rev. Lins.) 
Niederlassung. 1. Unter ständiger Nieder- 
lassung versteht man die Gründung des Wohn- 
sitzes. Sie geschieht dadurch, daß eine geschäfts- 
hige Person (vgl. B.G.B. 88 104 ff; Einf.“- 
fä 
Ges. z. B.G. B. Art. 7 ff) ihren Willensentschluß, 
einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt ihrer 
Lebensverhältnisse zu machen, betätigt. Daher 
kann eine solche Person gleichzeitig eine mehr- 
fache, ständige Niederlassung haben; es ist aber 
auch möglich, daß sie gar keine Niederlassung 
hat, z. B. Landstreicher. Im Gegensatz zu dieser 
gewillkürten Niederlassung steht die gesetz- 
liche oder notwendige Niederlassung. So 
teilt die Ehefrau grundsätzlich den Wohnsitz des 
Ehemannes, teilen eheliche Kinder den Wohnsitz 
des Vaters, uneheliche den Wohnsitz der Mutter, 
an Kindesstatt angenommene den Wohnsitz des 
Annehmenden. In diesen Fällen spricht man auch 
von abgeleiteter gesetzlicher Niederlassung, weil sie 
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sich kraft Gesetzesvorschrift nach der Niederlassung 
einer andern Person bestimmt. Militärpersonen 
von Beruf haben ihre ständige Niederlassung am 
Garnisonort. 
Für die Aufhebung des Wohnsitzes gibt es nicht 
eine allgemeingültige, juristisch technische Bezeich- 
nung wie für dessen Gründung. Die gewillkürte 
Niederlassung wird entsprechend ihrer Gründung 
im allgemeinen dadurch aufgehoben, daß die ge- 
schäftsfähige Person ihren Willen, den Wohnsitz 
aufzugeben, tatsächlich verwirklicht. Wie geschäfts- 
unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte 
Personen ohne den Willen ihres gesetzlichen Ver- 
treters eine ständige Niederlassung nicht begründen 
können, so vermögen sie eine solche auch nicht auf- 
zuheben. Die gesetzliche Niederlassung wird durch 
die Beendigung des Verhältnisses, welches sie be- 
gründet, aufgehoben. Jedoch dauert die bisherige 
gesetzliche Niederlassung als gewillkürte fort, bis 
sie mit dem Willen, dieselbe aufzugeben, aufge- 
hoben wird (vgl. B.G.B. 8§ 7 ff; Einf.Ges. z. 
B. G. B. Art. 157). 
Nach der geltenden Rechtsordnung ergeben sich 
aus der ständigen Niederlassung einer geschäfts- 
fähigen Person an einem Orte mannigfache Fol- 
gen für deren wirtschaftliche, privat= und öffent- 
lich -rechtliche Beziehungen. Deshalb ist die 
Niederlassung nicht allgemein gestattet, sondern 
mit gewissen Schranken umgeben. Vgl. hierzu die 
Art. Aufenthaltsrecht usw. (Bd I, Sp. 425 ff, 
Freizügigkeit (Bd II, Sp. 323 ff), Heimat und 
Heimatrecht (Bd II, Sp. 1210 ff), Unterstützungs- 
wohnsitz sowie Völkerrecht. 
2. Von der ständigen Niederlassung im tech- 
nischen Sinne sind die folgenden Begriffe wohl 
zu unterscheiden, obschon sie tatsächlich mit ihr 
nicht selten zusammenfallen: 
a) Der Aufenthaltsort. Das ist der Ort, an 
welchem eine Person blof sich jeweilig befindet. 
b) Der Wohnort. Darunter ist jeder Ort zu 
verstehen, an dem eine Person tatsächlich eine 
häusliche Wohnung hat. 
P) Der nur dienstliche Wohnsitz des Beamten 
oder der Amtssitz. Vgl. die Reichsgesetze über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, betr. die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 
1873, die Verordnung vom 23. April 1879 so- 
wie die einschlägigen Gesetze der einzelnen deutschen 
Bundesstaaten. 
d) Der Unterstützungswohnsitz (ogl. d. Art.) 
und schließli 
e) jede räumlich beschränkte Einrichtung, welche 
nur für eine gewisse Tätigkeit den Mittelpunkt 
bilden soll. Zu den Formen, in denen dieser Be- 
griff äußerlich in die Erscheinung tritt, gehört: 
A. Die geschäftliche Niederlassung. Sie 
ist die Geschäftsstelle für einen Handels= oder Ge-- 
werbebetrieb. Man urnterscheidet geschäftliche 
Haupt= und geschäftliche Zweigniederlassungen 
(Filialen, Kommanditen). Das deutsche Handels-
	        
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