1365 Norwegen. 1366
Im Beruf Familienmitglieder u
Verufsarten beschäftigt sonstige Angehörige Zu-
ammen
männlich weiblich männlich weiblich
Offentliche Beamte, Militär, freie Berufsarten 25 178 10 726 17741 7000 70 645
Ackerbaunun.. ... 237 705 71 311 175 952 167 429 652 397
Fischeri.... 50 045 702 9 560 8 481 108 788
Berabau und Industrie.. 177 174 65 468 111 496 110 339 64 477
Handel und Verkber 93988 28 268 2 125 1931 246 312
Dienstboten und ungenügend bezeichnete Berusfe 16 682 508 856 10 582 10 666 786
Unbestimmter Ber. l L 1924 4704 6000 13 564
Rentner und Pensionenr 31 397 36 806 4900 4854 77957
Von Wohltätigkeit lebren — — 16 529 2423 40 551
Summay 633 105 724 061 4338 588 430 723 2221477
kann der König dem Storthing seinen Nachfolger
vorschlagen, das Storthing hat aber das Recht
der freien Wahl, wenn des Königs Vorschlag
keinen Beifall findet. Ist beim Tode des Königs
kein Erbe vorhanden oder der Thronfolger minder-
jährig, so muß der Staatsrat sofort das Stor-
thing berufen; bis dieses zusammentritt und die
Regierung geordnet hat, führt der Staatsrat die
oberste Leitung. Sobald der König volljährig ist
oder die Regierung antritt, leistet er den Eid auf
die Verfassung; ist kein Storthing versammelt, so
wird der Eid einstweilen schriftlich im Staatsrat
niedergelegt und vom König beim ersten Stor-
thing feierlich schriftlich oder mündlich (auch durch
einen Bevollmächtigten) wiederholt. Krönung und
Salbung des Königs wurden 1908 durch Gesetz
beseitigt. Der König wählt einen Rat von norwegi-
schen, mindestens 830 Jahre alten und zur Staats-
kirche sich bekennenden Bürgern, der aus 2 Staats-
ministern und insgesamt wenigstens 7 Mitgliedern
bestehen soll; während der Abwesenheit des Mon-
archen steht die innere Verwaltung dem einen dieser
Staatsminister und mindestens 5 von den übrigen
Mitgliedern des Staatsrats zu. Der König hat
die volle Kirchenhoheit über die Staatskirche, er
ordnet allen öffentlichen Kirchen= und Gottesdienst,
alle Sitzungen und Versammlungen in religiösen
Sachen und überwacht die Befolgung der vor-
geschriebenen Normen. Er wählt und ernennt nach
Anhörung des Staatsrats alle geistlichen, bürger-
lichen und militärischen Beamten. Die Staats-
minister, die Mitglieder des Staatsrats und die
Beamten in dessen Kanzlei, die Gesandten, Kon-
suln, die geistlichen und zivilen Oberbehörden, die
Chefs von Regimentern und andern militärischen
Korps, Festungskommandanten und Höchstbe-
sehlende auf Kriegsschiffen können vom König
nach Anhören eines Gutachtens des Staatsrats
verabschiedet werden; andere Beamte können von
ihm nur suspendiert und dürfen nur durch richter-
liches Urteil abgesetzt, auch nicht gegen ihren Willen
versetzt werden. Der König verleiht die nor-
wegischen Orden (St Olafsorden, 1847 gestiftet,
mit 5 Klassen; Orden vom norwegischen Löwen,
1904 gestiftet, mit 1 Klasse), kann aber weder
persönlichen noch erblichen Adel verleihen; er hat
das höchste Begnadigungsrecht, den Oberbefehl
über Land- und Seemacht, erklärt Krieg und
schließt Frieden, schließt und löst Bündnisse, schickt
und empfängt Gesandte. Zu einem Angriffskrieg
bedarf er der Zustimmuüg des Storthings, ebenso
zur Aufnahme von Krediten, zur Abschließung
von Verträgen, welche die Rechte norwegischer
Bürger berühren oder mit finanziellen Verpflich-
tungen für das Land verbunden sind. Im Staats-
rat wird über alle Sachen, die dort verhandelt
werden, ein Protokoll geführt. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, seine Meinung frei zu äußern, der
König, sie anzuhören, ohne jedoch in seiner freien
Entschließung dadurch gehindert zu werden. Alle
vom König erlassenen Verordnungen (militärische
Kommandosachen ausgenommen) müssen von einem
der Staatsminister gegengezeichnet sein.
Die gesetzgebende Gewalt übt das Volk aus
durch das Storthing. Stimmberechtigt zur
Wahl der Abgeordneten sind alle norwegischen
25 Jahre alten Bürger, die 5 Jahre im Lande
ansässig sind und sich daselbst aufhalten (Wahl-
gesetze vom 30. April, 11. Juni 1898 und 25. Mai
1905). Auch den Frauen hat das Gesetz vom
1. Juli 1907 ein noch etwas beschränktes Stimm-
recht gegeben; wahlberechtigt sind danach alle nor-
wegischen, 25 Jahre alten Bürgerinnen, die von
einem jährlichen Mindesteinkommen (400 Kin den
Städten, 300 auf dem Lande) Staats= oder Ge-
meindesteuern zahlen, sowie verheiratete und mit
ihrem Mann in Gemeinschaft lebende Frauen,
wenn dieser dasselbe Einkommen hat. Das Stimm-
recht wird fuspendiert durch öffentliche Anklage
wegen strafbarer Handlungen, die den Verlust
des Wahlrechts nach sich ziehen, durch Ent-
mündigung, durch Zahlungsunfähigkeit oder
Konkurs, der nicht durch höhere Gewalt verursacht
ist, solange er nicht beendet ist, durch Annahme
einer öffentlichen Armenunterstützung im Lauf des
der Wahl vorangehenden Jahres. Verloren wird
das Stimmrecht durch Verurteilung wegen gewisser
strafbarer Handlungen (wie Diebstahl, Meineid,
Betrug usw.), Eintritt in den Dienst einer frem-
den Macht ohne Genehmigung der Regierung,
durch Erwerbung des Bürgerrechts eines fremden
Landes, durch den Nachweis, Stimmen gekauft
oder seine eigne verkauft oder mehrmals bei einer
Wahl gewählt zu haben. Die innerhalb des
Reichs sich aufhaltenden Stimmberechtigten, die
wegen eines gültigen Abhaltungsgrundes (Krank-
heit, Militärdienst usw.) nicht persönlich bei der
Wahlhandlung erscheinen können, dürfen ihr