Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

  
  
  
  
  
  
  
1365 Norwegen. 1366 
Im Beruf Familienmitglieder u 
Verufsarten beschäftigt sonstige Angehörige Zu- 
ammen 
männlich weiblich männlich weiblich 
Offentliche Beamte, Militär, freie Berufsarten 25 178 10 726 17741 7000 70 645 
Ackerbaunun.. ... 237 705 71 311 175 952 167 429 652 397 
Fischeri.... 50 045 702 9 560 8 481 108 788 
Berabau und Industrie.. 177 174 65 468 111 496 110 339 64 477 
Handel und Verkber 93988 28 268 2 125 1931 246 312 
Dienstboten und ungenügend bezeichnete Berusfe 16 682 508 856 10 582 10 666 786 
Unbestimmter Ber. l L 1924 4704 6000 13 564 
Rentner und Pensionenr 31 397 36 806 4900 4854 77957 
Von Wohltätigkeit lebren — — 16 529 2423 40 551 
Summay 633 105 724 061 4338 588 430 723 2221477 
kann der König dem Storthing seinen Nachfolger 
vorschlagen, das Storthing hat aber das Recht 
der freien Wahl, wenn des Königs Vorschlag 
keinen Beifall findet. Ist beim Tode des Königs 
kein Erbe vorhanden oder der Thronfolger minder- 
jährig, so muß der Staatsrat sofort das Stor- 
thing berufen; bis dieses zusammentritt und die 
Regierung geordnet hat, führt der Staatsrat die 
oberste Leitung. Sobald der König volljährig ist 
oder die Regierung antritt, leistet er den Eid auf 
die Verfassung; ist kein Storthing versammelt, so 
wird der Eid einstweilen schriftlich im Staatsrat 
niedergelegt und vom König beim ersten Stor- 
thing feierlich schriftlich oder mündlich (auch durch 
einen Bevollmächtigten) wiederholt. Krönung und 
Salbung des Königs wurden 1908 durch Gesetz 
beseitigt. Der König wählt einen Rat von norwegi- 
schen, mindestens 830 Jahre alten und zur Staats- 
kirche sich bekennenden Bürgern, der aus 2 Staats- 
ministern und insgesamt wenigstens 7 Mitgliedern 
bestehen soll; während der Abwesenheit des Mon- 
archen steht die innere Verwaltung dem einen dieser 
Staatsminister und mindestens 5 von den übrigen 
Mitgliedern des Staatsrats zu. Der König hat 
die volle Kirchenhoheit über die Staatskirche, er 
ordnet allen öffentlichen Kirchen= und Gottesdienst, 
alle Sitzungen und Versammlungen in religiösen 
Sachen und überwacht die Befolgung der vor- 
geschriebenen Normen. Er wählt und ernennt nach 
Anhörung des Staatsrats alle geistlichen, bürger- 
lichen und militärischen Beamten. Die Staats- 
minister, die Mitglieder des Staatsrats und die 
Beamten in dessen Kanzlei, die Gesandten, Kon- 
suln, die geistlichen und zivilen Oberbehörden, die 
Chefs von Regimentern und andern militärischen 
Korps, Festungskommandanten und Höchstbe- 
sehlende auf Kriegsschiffen können vom König 
nach Anhören eines Gutachtens des Staatsrats 
verabschiedet werden; andere Beamte können von 
ihm nur suspendiert und dürfen nur durch richter- 
liches Urteil abgesetzt, auch nicht gegen ihren Willen 
versetzt werden. Der König verleiht die nor- 
wegischen Orden (St Olafsorden, 1847 gestiftet, 
mit 5 Klassen; Orden vom norwegischen Löwen, 
1904 gestiftet, mit 1 Klasse), kann aber weder 
persönlichen noch erblichen Adel verleihen; er hat 
das höchste Begnadigungsrecht, den Oberbefehl 
über Land- und Seemacht, erklärt Krieg und 
schließt Frieden, schließt und löst Bündnisse, schickt 
  
  
  
und empfängt Gesandte. Zu einem Angriffskrieg 
bedarf er der Zustimmuüg des Storthings, ebenso 
zur Aufnahme von Krediten, zur Abschließung 
von Verträgen, welche die Rechte norwegischer 
Bürger berühren oder mit finanziellen Verpflich- 
tungen für das Land verbunden sind. Im Staats- 
rat wird über alle Sachen, die dort verhandelt 
werden, ein Protokoll geführt. Jedes Mitglied 
ist verpflichtet, seine Meinung frei zu äußern, der 
König, sie anzuhören, ohne jedoch in seiner freien 
Entschließung dadurch gehindert zu werden. Alle 
vom König erlassenen Verordnungen (militärische 
Kommandosachen ausgenommen) müssen von einem 
der Staatsminister gegengezeichnet sein. 
Die gesetzgebende Gewalt übt das Volk aus 
durch das Storthing. Stimmberechtigt zur 
Wahl der Abgeordneten sind alle norwegischen 
25 Jahre alten Bürger, die 5 Jahre im Lande 
ansässig sind und sich daselbst aufhalten (Wahl- 
gesetze vom 30. April, 11. Juni 1898 und 25. Mai 
1905). Auch den Frauen hat das Gesetz vom 
1. Juli 1907 ein noch etwas beschränktes Stimm- 
recht gegeben; wahlberechtigt sind danach alle nor- 
wegischen, 25 Jahre alten Bürgerinnen, die von 
einem jährlichen Mindesteinkommen (400 Kin den 
Städten, 300 auf dem Lande) Staats= oder Ge- 
meindesteuern zahlen, sowie verheiratete und mit 
ihrem Mann in Gemeinschaft lebende Frauen, 
wenn dieser dasselbe Einkommen hat. Das Stimm- 
recht wird fuspendiert durch öffentliche Anklage 
wegen strafbarer Handlungen, die den Verlust 
des Wahlrechts nach sich ziehen, durch Ent- 
mündigung, durch Zahlungsunfähigkeit oder 
Konkurs, der nicht durch höhere Gewalt verursacht 
ist, solange er nicht beendet ist, durch Annahme 
einer öffentlichen Armenunterstützung im Lauf des 
der Wahl vorangehenden Jahres. Verloren wird 
das Stimmrecht durch Verurteilung wegen gewisser 
strafbarer Handlungen (wie Diebstahl, Meineid, 
Betrug usw.), Eintritt in den Dienst einer frem- 
den Macht ohne Genehmigung der Regierung, 
durch Erwerbung des Bürgerrechts eines fremden 
Landes, durch den Nachweis, Stimmen gekauft 
oder seine eigne verkauft oder mehrmals bei einer 
Wahl gewählt zu haben. Die innerhalb des 
Reichs sich aufhaltenden Stimmberechtigten, die 
wegen eines gültigen Abhaltungsgrundes (Krank- 
heit, Militärdienst usw.) nicht persönlich bei der 
Wahlhandlung erscheinen können, dürfen ihr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.