Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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als solchen gewählt habe, und keine Macht, auch 
nicht der Papst, habe ein Recht, sich in die deutsche 
Königswahl zu mischen. Ja das nationale Ele- 
ment machte sich sogar in der Kirche, nicht zum 
Nutzen der Autorität der allgemeinen Kirche, gel- 
tend. Nationale Bestrebungen wurden gefördert 
durch das sog. avignonensische Exil (1305/76), 
sofern eine Abhängigkeit des berufsmäßig univer- 
salen Papsttums von der französischen Krone 
wenigstens geglaubt wurde. Als dann Schlim- 
meres die Kirche traf und das große Schisma 
(1378—1417—1448 die Kirche in ihren Grund- 
festen, in dem Primate, erbeben, aber dank ihrer 
göttlichen Stiftung nicht stürzen machte, schieden 
sich die Obedienzen der einzelnen Päpste und 
Gegenpäpste nicht nach Diözesen und Kirchen- 
provinzen, sondern nach Nationen. So ist es 
kein Wunder, daß auf der Reformsynode von 
Konstanz (1414/18) die Abstimmung in völlig 
von der früheren Art abweichender Weise nach 
Nationen geschah und Papst Martin V. mit den 
einzelnen Nationen verhandelte und mit jeder be- 
sonders ein Konkordat abschloß. 
X. Die angedeutete nationale Strömung war 
schon der Vorbote einer neuen Zeit; sie war aber 
nicht imstande, der mittelalterlichen Weltanschau- 
ung ein jähes Ende zu bereiten. Erst der Hu- 
manismus des 15. Jahrh. leitete eine neue 
Periode auch in der Auffassung des Verhältnisses 
von Kirche und Staat ein. Der Humanismus 
stellte das Menschliche und Natürliche in den 
Vordergrund, drängte, allerdings nicht überall 
mit gleicher Schärfe, das Göttliche und Über- 
natürliche zurück. Die erwachende Kritik über- 
schätzte ihre Kräfte, und weil manche der gläubig 
hingenommenen Traditionen der Vorzeit sich als 
falsch erwiesen, wurde der ganze Glaube der ver- 
gangenen Geschlechter weit in den Schatten ge- 
rückt gegenüber dem Wissen der Gegenwart. Die 
religiöse, die kirchliche Betrachtung wurde von der 
politischen abgelöst. 
Juristisch genommen, erreichte das Mittelalter 
sein Ende mit der reichsgesetzlichen Anerkennung 
der lutherischen oder Augsburger Konfession im 
Religionsfrieden zu Passau (1552) und zu Augs- 
burg (1555). Es war dem Kaiser und dem Reichs- 
regiment nicht mehr möglich gewesen, das auf dem 
mittelalterlichen Ketzerrechte fußende Wormser 
Edikt vom Mai 1521, welches infolge der päpst- 
lichen Exkommunikation über Luther und dessen 
Anhänger die Reichsacht verhängte, zu exequieren. 
Das alte Kaisertum hatte den Beruf, die katho- 
lische Religion und Kirche in allweg zu schirmen, 
fallen gelassen, und es begreift sich demnach leicht, 
daß Innozenz X. 1648 gegen die der Kirche und 
dem Verhältnisse der Kirche zum Reich abträglichen 
Bestimmungen des Westfälischen Friedens, durch 
welche auch die Reformierten als den Lutheranern 
gleichberechtigt erklärt wurden, protestierte. Vgl. 
Rich. Müller, Die rechtlichen Wandlungen der 
advocatia eccles. des röm. Kaisers deutscher 
Kirche und Staat. 
  
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Nation (1895); Glier, Die advocatia ecclesiae 
romanae 1519/1648 (1897). 
XI. Der Gallikanismus (ogl. d. Art.) 
wurzelte keineswegs nur in dem Machtwort der 
Krone; er wurde vielmehr getragen von der über- 
wiegenden Mehrheit des Klerus und mit großer 
Energie von der Sorbonne und von den Parla- 
menten (Gerichtshöfen) gegen jede Anfechtung ver- 
teidigt. Er ist eine eigentümliche Mischung kirch- 
lichen Freiheitsgefühles und staatlichen Absolutis- 
mus; er krankte an der widersinnigen Abneigung 
gegen eine starke päpstliche Macht und trug kein 
Bedenken, den staatlichen Geboten in kirchlichen 
Dingen eine dem Papste verweigerte Unterwürfig- 
keit zu bezeigen. Von den vier Artikeln der De- 
klaration des französischen Klerus von 1682 ge- 
hören zwei hierher: der dritte, welcher die Rechts- 
beständigkeit der gallikanischen kirchlichen und 
staatlichen Gesetze und Ubungen gegen päpstliche 
Eingriffe wahrt, und der erste, welcher dem Papste 
jede, auch indirekte Gewalt in staatlichen Ange- 
legenheiten abspricht. Der Gallikanismus wurde 
wiederholt von den Päpsten verworfen; trotzdem 
erhielt sich derselbe zähe und fand noch in den 
organischen Artikeln von 1802 eine Heimstätte. 
In der öffentlichen Meinung und vor allem im 
französischen Klerus verlor derselbe aber im Laufe 
des 19. Jahrh. alle Autorität. Vgl. Edmund Richer 
gest. 1631), Tractatus de ecclesiastica et 
politica potestate (Paris 1611); Defensio 
libelli de eccl. et pol. pot. (Köln 1701); dazu 
Laromiguiere-Lafon, Etude critique du traité 
de eccl. et pol. pot. d’Edm. Richer (Straß- 
burg 1863), und Puyol, Edmond Richer (2 Bde, 
Paris 1876); Petr. de Marca (gest. 1662), De 
concordia sacerdotii et imperil cum obser- 
vationibus Boehmer (Venedig 1770); dazu 
Analecta luris Pontificii XIII (1874) 261 bis 
310; Mention, Documents relatifs au rap- 
port du clergé 1682/1705 (Paris 1893); de 
Crousaz-Cretel, L'église et I’état au XVIII- 
siecle (Paris 1893). 
XII. Der Febronianismus (ogl. d. Art.) 
ist das ungeratene Kind des Gallikanismus; er 
vereinigte und verschärfte die Schattenseiten des- 
selben, ohne sie durch die den gallikanischen Ge- 
lehrten eigene Begeisterung für selbständige kirchen- 
geschichtliche Studien einigermaßen zu mildern. 
Er entbehrt der nationalen Idee, ist rationalistisch 
und servil gegenüber den Regierungen. Diese 
werden geradezu aufgefordert, die vom System 
namhaft gemachten Reformen und Anderungen 
im Kirchenwesen dann eigenmächtig, auch gegen 
den Willen des Papstes, vorzunehmen, wenn die 
Bischöfe sich nicht der Bewegung anschließen 
sollten. So geistlos die literarischen Produkte 
dieser Richtung sind, so ist die praktische Durch- 
führung dieses Systems, wie sie vorzüglich in 
Toskana und in Osterreich gehandhabt wurde (sog. 
Josephinismus, val. d. Art.) nichts als eine 
angeblich kirchenrechtlich begründete Anwendung 
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