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donagh, Life of O'C. (Lond. 1903); A. Zimmer-
mann S. J., D. O'C. (1909). Dazu Th. Wose,
Historical Sketch of the late Catholic Associa-
tion of Ireland (2 Bde, Lond. 1829); Spencer
Walpole, History of England from the Conclusion
of tbe Great War 1815 (5 Bde, ebd. 1878/86).
Für die innere Parteigeschichte vgl. Ch. Gavan
Duffy, Toung lreland, a Fragment of lrish
History (Lond. 1883); dazu von demselben Four
ears of Irish History, 1845/49 (ebd. 1883);
Barry O'Brien, Fifty Years of Concessions to
Ireland, 1831/81 (2 Bde, ebd. 1885); W. J. Am-
herst S. J., The History of the Catholic Eman-
cipation and the Progress of the Catholic Church
in the British Isles (2 Bde, ebd. 1886). über die
neuere Literatur vgl. das Prachtwerk O’C. Cen-
tenary Record 1875 (Dublin 1878).
[Weinand.])
Oddfelloworden s. Gesellschaften, geheime
(Bd I. Sp. 597).
Okkupation, privatrechtliche, s. Eigen-
tum (Bd II, Sp. 1468).
Okkupation, völkerrechtliche. [Be-
griff; Okkupationsfähigkeit; Voraussetzungen.)
I. Begriff. Der Erwerb von Staatsgebiet
bzw. der Gebietshoheit ist nach Völkerrecht ent-
weder ein derivativer oder ein originärer. Im
ersteren Fall erfolgt der Erwerb durch die Willens-
einigung des bisherigen Trägers der Gebiets-
hoheit und des Erwerbers, die Gebietshoheit wird
durch einen besondern Akt, die Zession, über-
tragen. Im letzteren Fall erfolgt die Erwerbung
der Gebietshoheit bzw. Staatsgewalt durch einen
einseitigen Willensakt des Erwerbers, der die Be-
gründung der staatlichen Herrschaft an einem hier-
zu qualifizierten Gebiet zum Inhalt hat: Okku-
pation. Völkerrechtliche Okkupation im wei-
teren Sinne ist somit jede auf ursprünglichem
Erwerb beruhende Begründung der staatlichen
Herrschaft über ein Gebiet. Es fällt demnach unter
den Begriff der Okkupation nicht der Erwerb von
Staatsgebiet durch Friedensvertrag, denn dieser
spricht eine Willenseinigung der bisherigen Gegner
bezüglich des Ubergangs der Staatsgewalt hin-
sichtlich des fraglichen Gebiets von dem Besiegten
auf den Sieger aus; dagegen deckt jener Begriff
einmal die Eroberung feindlichen Gebiets (s. d.
Art. Eroberung, Bd II, Sp. 69), sodann die
Inbesitznahme von herren-, richtiger staaten-
losem Gebiet (Okkupation im engeren Sinne).
Man bezeichnet ferner auch die kriegerische Be-
setzung von feindlichem Gebiet als Okkupation
(occupatio bellica); da hier aber der Sieger
keine Gebietshoheit erwirbt, kann nur von einer
uneigentlichen Okkupation die Rede sein.
Wenn auch Eroberung und Besetzung die Be-
ziehung auf feindliches, mit dem Schwert ge-
wonnenes Gebiet gemein haben, so unterscheiden
sie sich doch wesentlich dadurch, daß die Eroberung
die völlige und dauernde Beseitigung der bis-
herigen Staatsgewalt voraussetzt, mit der Folge,
daß das betreffende Gebiet ein Teil des Staats-
Oddfelloworden — Okkupation, völkerrechtliche.
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gebiets des Siegers, die Angehörigen seine Unter-
tanen werden. Bei der Besetzung tritt dagegen
nur vorübergehend die Staatsgewalt des Okku-
pierenden an die Stelle der rechtmäßigen Staats-
gewalt, und zwar nur soweit, als die effektive
Truppenmacht reicht; infolgedessen wird das frag-
liche Gebiet vom Sieger nicht erworben, es bleibt
ein Teil des Stoats, zu dem es bisher gehört,
und auch die Untertanen hören nicht auf, Ange-
hörige ihres Staats zu sein (vgl. näher die Art.
Eroberung und Krieg, Abschn. X). Dies unter-
scheidet sie auch von der Okkupation im engeren
Sinne, die wie die Eroberung dauernde Beherr-
schung zum Ziel hat, sich ober anders als Erobe-
rung und Besetzung nicht auf feindliches Staats-
gebiet, sondern auf herrenloses Gebiet erstreckt.
Die Okkupation (im engeren Sinne) läßt sich
demnach definieren als die Besitzergreifung von
bisher staatenlosem Gebiet zum Zweck der Unter-
werfung unter die eigne Staatsgewalt.
II. Okhtupationsfähigkteit. 1. Objektiv
okkupationsfähig (Objekt der Okkupation) ist nur
ein herrenloses, d. h. staatenloses Gebiet, ein Ge-
biet, das zur Zeit der Besitznahme keiner staat-
lichen Herrschaft unterworfen ist. Nicht erfordert
wird, daß das Gebiet unbewohnt oder derelinquiert
sei oder überhaupt jedes geordneten Zusammen-
lebens ermangele. Nicht nur die Gebiete wilder
Stämme, sondern auch die halbzivilisierter Völker,
welche nicht Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft
sind, gelten den zivilisierten Nationen gegenüber
als territoria nullius. Wenn nun derartige Ge-
biete, weil staatenlos, der völkerrechtlichen Okku=
pation unterliegen, so ist damit nicht auch der
Grund und Boden der Eingebornen herrenlos,
d. h. der privatrechtlichen Okkupation zugängig.
Während früher die Entdeckung nicht nur als
Rechtsgrund für die völkerrechtliche Okkupation
des betreffenden Gebiets, sondern auch für die
privatrechtliche Okkupation von Grund und Boden
der als rechtlos behandelten Eingebornen ange-
sehen wurde, hat die neuere Doktrin und Praxis
die Pflicht anerkannt, den der Zivilisation zuzu-
führenden Völkern gegenüber die Gebote des
Rechts, der Sittlichkeit und Humanität nicht außer
acht zu lassen. Die Kongoakte hat ausdrücklich
für die kolonisierenden Staaten die Pflicht sta-
tuiert, für die Erhaltung der Eingebornen und
die Verbesserung ihrer sittlichen und materiellen
Lebenslage zu sorgen (Art. 6). Demgemäß voll-
zieht sich der Erwerb von Grund und Boden durch
Abschluß von Verträgen. Den Erwerb der Ge-
bietshoheit können aber derartige Verträge, gleich-
viel ob sie den Charakter von Kauf= und Tausch-
verträgen oder von Schutz= und Freundschafts-
verträgen tragen, nicht begründen, weil den
Mitkontrahenten die völkerrechtliche Persönlichkeit
mangelt, ihnen auch meistens der Vertragswille
und das Bewußtsein von der Tragweite derar-
tiger Vereinbarungen, ja vielfach sogar das Verfü-
gungsrecht über das abzutretende Gebiet fehlt.