Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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anlagen, Leuchttürmen usw. Im Einzelfall wird 
es zuweilen bei neu erschlossenen Gebieten schwer 
sein zu bestimmen, ob dieses „Prinzip der Effek- 
tivität“ gewahrt ist. Die Kongoakte (Art. 35) 
erklärte schon das Vorhandensein einer zum Schutz 
der erworbenen Rechte und gegebenenfalls der 
Handels= und Durchgangsfreiheit hinreichenden 
Obrigkeit für genügend. Soweit die effektive 
Herrschaft reicht, so weit besteht auch die Gebiets- 
boheit des okkupierenden Staats. Damit sind die 
älteren Theorien fallen gelassen, welche durch die 
Beherrschung der Strommündung das gesamte 
an dem Strom gelegene Gebiet (so in den 1840er 
Jahren die Union im Oregonstreit mit Eng- 
land, und neuestens Portugal bezüglich der Kongo- 
mündung) oder durch die, Beherrschung der Küste 
das ganze Hinterland (right of contiguity) als 
okkupiert ansahen oder dem okkupierenden Staat 
mindestens ein Vorkaufsrecht zusprachen. In neuerer 
Zeit hat man besonders zum Zweck der friedlichen 
Aufteilung Afrikas den Ausweg der Abgrenzung 
der sog. Interessensphären eingeschlagen. 
Es werden vertragsmäßig geographisch die Ge- 
biete abgegrenzt, welche sich die Kontrahenten gegen- 
seitig zwecks späterer Okkupation reservieren. Es 
ist in dem Vertrag also nur die vertragsmäßige 
Einräumung eines ausschließlichen Okkupations- 
rechts ausgesprochen; die Okkupation kann als- 
bald oder auch erst später und schrittweise erfolgen. 
Durch die ausdrückliche oder stillschweigende Zu- 
stimmung der übrigen Mächte wird dieses Recht 
zu einem absoluten, das auch gegen diejenigen 
wirkt, die an dem Vertrag nicht beteiligt sind. 
3. Die Kongoakte stellt schließlich noch das 
„Prinzip der Publizität“ auf: die Okkupation 
muß, soll sie rechtsgültig sein, den Signatar- 
mächten, zu denen sämtliche seefahrenden Staaten 
gehören, notifiziert werden (Art. 34). Damit 
soll den interessierten Mächten die Möglichkeit ge- 
boten werden, durch Einspruch ihre durch die 
Okkupation etwa bedrohten Rechte zu wahren. 
Erheben sie keinen Einspruch, so liegt darin ein 
Verzicht auf ihre Ansprüche. Wenn die Notifika- 
tion zunächst auch nur für die afrikanischen Neu- 
erwerbungen obligatorisch gemacht war, so haben 
die Staaten seither auch bei sonstigen Erwerbungen 
das Prinzip der Publizität gewahrt (z. B. Deutsch- 
land bei Okkupation der Marshallinseln, Frank- 
reich bei der Madagaskars), so daß anzunehmen 
ist, es werden die Erfordernisse der Effektivität 
und Publizität als Prinzipien der Okkupation 
überhaupt allgemeine Anerkennung finden und so 
die noch vielfach strittige Lehre der Okkupation 
ihrer endgültigen Lösung näher bringen. 
Literatur. Neben der Völkerrechtsliteratur: Tar- 
tarin, Traité de l’occupation (1873); Heimburger, 
Der Erwerb der Gebietshoheit (1888); Salomon, 
Foccupation des territoires sans maitre (1889); 
Ieze, Etude théorique et pratique sur Toccupa- 
tion (1896); Despagnet in Revne générale de 
droit public I 103 ff. LEbers.] 
Oldenburg. 
  
1426 
Oldenburg, Großherzogtum, Bundesstaat 
des Deutschen Reichs, besteht aus einem Haupt- 
lande, dem Herzogtum Oldenburg, und zwei 
kleineren Teilen, dem Fürstentum Lübeck, zwischen 
Holstein und Mecklenburg, und dem Fürstentum 
Birkenfeld am Hunsrück inmitten der preußischen 
Rheinprovinz, zwischen Nahe und Mosel. 
1. Geschichte. An der Grenze des Sachsen- 
landes gegen die Friesen steht die Wiege des 
Staats. Die Christianisierung des Landes er- 
folgte von Bremen (hl. Willehadus, gest. 789) 
und hinsichtlich des südlich gelegenen Dersegaus 
von Osnabrück aus. Große Verdienste erwarben 
sich die Benediktinerklöster Visbeck und Meppen 
(beide von Karl d. Gr. gegr.), sowie die Abtei 
Korvey (gegr. 822). In langwierigen Kämpfen 
verloren die Friesen Freiheit, zum Teil auch Volks- 
tum und Sprache an die Staaten, welche allmäh- 
lichaus deutschen Reichslandschaften herauswuchs 
Unter ihnen war auch die Herrschaft der Grafen 
von Oldenburg von Bedeutung. Als Bauherr 
der Stammburg Oldenburg wird Christian I. 
genannt (11552). Seinen Ahnherrn erkennt das 
oldenburgische Herrschergeschlecht in Egilmar, der 
als Graf an der sächsisch-friesischen Grenze in einer 
Urkunde von 1088 zuerst erwähnt wird. Chri- 
stians Söhne erlangten durch die Absetzung Hein- 
richs des Löwen die Reichsunmittelbarkeit. Die 
Unterwerfung der unruhigen, freiheitsstolzen Ste- 
dinger, eine Mischbevölkerung von Friesen, Sach- 
sen, Vlaemen u. a., gelang erst nach langen Kämpfen 
durch die Schlacht bei Altenesch (1234). Graf 
Otto II. erbaute 1247 die Burg Delmenhorst. 
Seine Nachfolger nannten sich deshalb Grafen 
von Oldenburg und Delmenhorst. Eine Neben- 
linie verkaufte die Herrschaft Wildeshausen 1270 
an das Erzstift Bremen. Mit diesem kam das 
Gebiet im Westfälischen Frieden an Schweden, 
1719 an Hannover und durch den Reichsdepu- 
tationshauptschluß von 18083 wieder an Olden= 
burg. An den Geschicken des Reichs nahm Olden- 
burg wenig teil. Seine Grafen beschäftigten nur 
die Verwaltung des Landes und die Kämpfe mit 
den Friesen. 1334 wurde die Linie Delmenhorst 
abgezweigt. Dietrich der Glückselige (gest. 1440) 
vereinigte die beiden Lande wieder. Seine Ehe 
mit Heilwig von Schauenburg (der heutigen Burg 
Schaumburg im Kreis Rinteln) begründete den 
Glanz des Geschlechts. Heilwigs Bruder Al- 
fons XI., Herzog von Schleswig und Graf von 
Holstein, war der letzte seines Hauses. Durch 
dessen Einfluß wurde Christian, Dietrichs und 
Heilwigs ältester Sohn, König von Dänemark 
(1448), Norwegen (1450) und Schweden (1457 
bis 1467), beim Tod Alfons' (1459) auch Nach- 
folger in den Elbherzogtümern. Christian ist der 
Stammvater des Geschlechts von Holstein-Olden- 
burg, dessen verschiedene Linien heute in Däne- 
mark, Rußland und Oldenburg regieren oder mit 
dem Herzogstitel von Schleswig-Holstein-Sonder- 
burg = Augustenburg und Schleswig-Holstein-
	        
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