1488
Vechta, Cloppenburg, Friesoythe, Westerstede,
Oldenburg. Den Amtern unterstehen 115 Stadt-
und Landgemeinden, deren jede mehrere Ort-
schaften umfaßt. Die Gemeindeordnung vom
1. Juli 1855, revidiert 15. April 1873, gewährt
weitgehende Selbstverwaltung. Für die Gemeinde-
ratswahlen wurde 1908 die Verhältniswahl
fakultativ zugelassen. Birkenfeld ist in 5 Bürger-
meistereien eingeteilt, in Lübeck bestehen 19 Ge-
meinden; sie sind den Regierungskollegien un-
mittelbar unterstellt. Von besonderer Wichtigkeit
für Oldenburg sind auch die Wasserbau= und
Deichgenossenschaften, ihre Organisation ist der
der politischen Gemeinden nachgebildet. — Der
Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg umfaßt
nur den Landgerichtsbezirk Oldenburg (ein Land-
gericht; Schaumburg-Lippe gehört seit 1909 zu
Celle) und 14 Amtsgerichte. Lübeck (3 Amts-
gerichte) gehört zum Landgericht Lübeck (Stadt)
und Oberlandesgericht Hamburg, Birkenfeld
(2 Amtsgerichte) zum Landgericht Saarbrücken
und Oberlandesgericht Köln. Eine besondere
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für das Großher-
zogtum durch Gesetz vom 9. Mai 1906 einge-
führt (im Herzogtum je 1 Verwaltungsgericht für
die Amter und Städte erster Klasse, je 1 für
Lübeck und Birkenfeld, und 1 Oberverwaltungs-
gericht).
Für das Herzogtum bestehen eine Landwirt-
schafts-, eine Handels= und Handwerkerkammer.
Für Birkenfeld besteht ein Gewerberat in Ober-
stein; für Handwerkersachen sind die beiden Fürsten-
tümer den Kammern von Saarbrücken bzw. Altona
angegliedert.
Das Staatsgut bildet eine im Eigentum des
Großherzogtums stehende Gesamtmasse, es zer-
fällt hinsichtlich der Einkünfte und Lasten in drei
nach dem Herzogtum Oldenburg und den beiden
Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld gesonderten
Massen. Die beiden Fürstentümer sind finanziell
selbständig und tragen zu den Gesamtausgaben
des Großherzogtums prozentualiter bei. Für
das Großherzogtum besteht eine Zentralkasse
(Budget für 1909:2,1 Mill. M), die durch den
Anteil an den Reichszöllen und Steuern, durch
Zinsen vom Kapitalbestand, Beiträge der Landes-
teile gespeist wird und deren Ausgaben Matriku-
larbeiträge, Landtag, Provinzialräte, gemeinschaft-
liche Zentralbehörden usw. umfassen. Die Ein-
nahmen der Landesteile setzen sich zusammen aus
den Erträgen des Staatsguts, aus Steuern, Ge-
bühren usw., das Herzogtum hat auch eigne
Eisenbahnen. Die Ausgaben umfassen Beiträge
zu den Gebührnissen des großherzoglichen Hauses,
die verschiedenen Verwaltungszweige usw. Die
Finanzen sind im allgemeinen recht günstig, in
den letzten Jahren wurden wiederholt die Ein-
kommens- und Vermögenssteuer ermäßigt. Die
Einnahmen der drei Landesteile zusammen be-
trugen für 1909: 14,89 Mill., die Ausgaben
14,37 Mill. M. Die Schulden des Herzogtums
Oldenburg.
1434
betrugen 1909: 65,38 Mill. M. die Lübecks
33 000, die von Birkenfeld 3677 M. Das Groß-
herzogtum als solches ist schuldenfrei. Die Tren-
nung von Staats= und Krongut wurde 1849
vollzogen. Der Großherzog erhält eine jährliche
Zivilliste von 400 000 M und als angesetzten
Ertrag der Krondomänen 255 000 H.
Nach der Militär konvention mit Preußen
vom 15. Juli 1867 stellt Oldenburg das oldenb.
Inf.-Reg. Nr 91, das oldenb. Dragoner-Reg.
Nr 19 und zwei Batterien Artillerie (der 1. Abt.
des 2. hannov. Feldartillerie-Reg. Nr 62); In-
fanterie und Kavallerie sind der 19. Division und
mit der Artillerie dem 10. Armeekorps zugeteilt.
Die Landesfarbe ist Blau-Rot, die Lokal-
flagge blau und rot mit senkrechtem, weißem
silbernem) Kreuz. Das Wappenschild trägt
als Aufsatz eine Königskrone. Die obere Hälfte
hat zwei, die untere drei Felder. Das obere linke
Feld hat fünf Querbalken, drei goldene und zwei
rote, für die Grafschaft Oldenburg; das obere
rechts ein goldnes lateinisches Kreuz, nach unten
spitz zulaufend, auf blauem Grund für Delmen-
horst. Unten ist in dem Dreieck der Mitte der
Löwe des Jeverlandes in blauem Feld, links das
goldne Bischofskreuz unter goldner Bischofs-
mütze (mit silbernem Bischofskreuz) auf blauem
Feld für Lübeck; Birkenfeld gehört das in Silber
und Rot geschachte Feld zur Rechten. Dieses
Wappenschild bildet das Mittelschild des großen
Wappens, dessen Hauptschild, gleichfalls mit einer
Königskrone bedeckt, die Wappen von Norwegen,
Schleswig, Holstein, Stormarn, Dithmarschen
und Kniphausen (schwarzen gekrönten Löwen in
goldnem Feld) in sechs Feldern führt.
4. Kirche und Schule. Eine Staatskirche
besteht nicht, doch soll in allen religiösen Sachen
die christliche Religion die Grundlage bilden. —
Der nördliche Teil des heutigen Oldenburg ge-
hörte bis zur Reformation zum Erzbistum Bremen,
der südliche zu Osnabrück. Die 1529 erfolgte Ein-
führung der Reformation gelangte durch die Hamel-
mannsche Kirchenordnung von 15783 zum Abschluß.
Der südliche Teil des Landes (die Amter Vechta
und Cloppenburg) war katholisch geblieben, weil
er seit 1252 unter dem Namen Niederstift (zu dem
aber auch das hannoversche Meppen gehörte) der
weltlichen Herrschaft des Fürstbischofs von Münster
unterstand; die geistliche Jurisdiktion erwarb
Münster erst 1688 vom Kapitel von Osnabrück.
Infolge des Reichsdeputationshauptschlusses von
1803 fielen die beiden Amter an Oldenburg.
Durch die Bulle De salute animarum (1821)
wurde das ganze Herzogtum Oldenburg dem
Bistum Münster zugeteilt. (Das Fürstentum
Lübeck (Pfarrei Eutin) gehört zum Apostolischen
Vikariat der Nordischen Missionen, Birkenfeld
mit 7 Pfarreien zum Bistum Trier.) Die Kon-
vention vom 5. Jan. 1830 zwischen dem Aposto-
lischen Delegaten (Joseph v. Hohenzollern, Fürst-
bischof von Ermland) und der oldenburgischen
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