Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1488 
Vechta, Cloppenburg, Friesoythe, Westerstede, 
Oldenburg. Den Amtern unterstehen 115 Stadt- 
und Landgemeinden, deren jede mehrere Ort- 
schaften umfaßt. Die Gemeindeordnung vom 
1. Juli 1855, revidiert 15. April 1873, gewährt 
weitgehende Selbstverwaltung. Für die Gemeinde- 
ratswahlen wurde 1908 die Verhältniswahl 
fakultativ zugelassen. Birkenfeld ist in 5 Bürger- 
meistereien eingeteilt, in Lübeck bestehen 19 Ge- 
meinden; sie sind den Regierungskollegien un- 
mittelbar unterstellt. Von besonderer Wichtigkeit 
für Oldenburg sind auch die Wasserbau= und 
Deichgenossenschaften, ihre Organisation ist der 
der politischen Gemeinden nachgebildet. — Der 
Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg umfaßt 
nur den Landgerichtsbezirk Oldenburg (ein Land- 
gericht; Schaumburg-Lippe gehört seit 1909 zu 
Celle) und 14 Amtsgerichte. Lübeck (3 Amts- 
gerichte) gehört zum Landgericht Lübeck (Stadt) 
und Oberlandesgericht Hamburg, Birkenfeld 
(2 Amtsgerichte) zum Landgericht Saarbrücken 
und Oberlandesgericht Köln. Eine besondere 
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für das Großher- 
zogtum durch Gesetz vom 9. Mai 1906 einge- 
führt (im Herzogtum je 1 Verwaltungsgericht für 
die Amter und Städte erster Klasse, je 1 für 
Lübeck und Birkenfeld, und 1 Oberverwaltungs- 
gericht). 
Für das Herzogtum bestehen eine Landwirt- 
schafts-, eine Handels= und Handwerkerkammer. 
Für Birkenfeld besteht ein Gewerberat in Ober- 
stein; für Handwerkersachen sind die beiden Fürsten- 
tümer den Kammern von Saarbrücken bzw. Altona 
angegliedert. 
Das Staatsgut bildet eine im Eigentum des 
Großherzogtums stehende Gesamtmasse, es zer- 
fällt hinsichtlich der Einkünfte und Lasten in drei 
nach dem Herzogtum Oldenburg und den beiden 
Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld gesonderten 
Massen. Die beiden Fürstentümer sind finanziell 
selbständig und tragen zu den Gesamtausgaben 
des Großherzogtums prozentualiter bei. Für 
das Großherzogtum besteht eine Zentralkasse 
(Budget für 1909:2,1 Mill. M), die durch den 
Anteil an den Reichszöllen und Steuern, durch 
Zinsen vom Kapitalbestand, Beiträge der Landes- 
teile gespeist wird und deren Ausgaben Matriku- 
larbeiträge, Landtag, Provinzialräte, gemeinschaft- 
liche Zentralbehörden usw. umfassen. Die Ein- 
nahmen der Landesteile setzen sich zusammen aus 
den Erträgen des Staatsguts, aus Steuern, Ge- 
bühren usw., das Herzogtum hat auch eigne 
Eisenbahnen. Die Ausgaben umfassen Beiträge 
zu den Gebührnissen des großherzoglichen Hauses, 
die verschiedenen Verwaltungszweige usw. Die 
Finanzen sind im allgemeinen recht günstig, in 
den letzten Jahren wurden wiederholt die Ein- 
kommens- und Vermögenssteuer ermäßigt. Die 
Einnahmen der drei Landesteile zusammen be- 
trugen für 1909: 14,89 Mill., die Ausgaben 
14,37 Mill. M. Die Schulden des Herzogtums 
Oldenburg. 
  
1434 
betrugen 1909: 65,38 Mill. M. die Lübecks 
33 000, die von Birkenfeld 3677 M. Das Groß- 
herzogtum als solches ist schuldenfrei. Die Tren- 
nung von Staats= und Krongut wurde 1849 
vollzogen. Der Großherzog erhält eine jährliche 
Zivilliste von 400 000 M und als angesetzten 
Ertrag der Krondomänen 255 000 H. 
Nach der Militär konvention mit Preußen 
vom 15. Juli 1867 stellt Oldenburg das oldenb. 
Inf.-Reg. Nr 91, das oldenb. Dragoner-Reg. 
Nr 19 und zwei Batterien Artillerie (der 1. Abt. 
des 2. hannov. Feldartillerie-Reg. Nr 62); In- 
fanterie und Kavallerie sind der 19. Division und 
mit der Artillerie dem 10. Armeekorps zugeteilt. 
Die Landesfarbe ist Blau-Rot, die Lokal- 
flagge blau und rot mit senkrechtem, weißem 
silbernem) Kreuz. Das Wappenschild trägt 
als Aufsatz eine Königskrone. Die obere Hälfte 
hat zwei, die untere drei Felder. Das obere linke 
Feld hat fünf Querbalken, drei goldene und zwei 
rote, für die Grafschaft Oldenburg; das obere 
rechts ein goldnes lateinisches Kreuz, nach unten 
spitz zulaufend, auf blauem Grund für Delmen- 
horst. Unten ist in dem Dreieck der Mitte der 
Löwe des Jeverlandes in blauem Feld, links das 
goldne Bischofskreuz unter goldner Bischofs- 
mütze (mit silbernem Bischofskreuz) auf blauem 
Feld für Lübeck; Birkenfeld gehört das in Silber 
und Rot geschachte Feld zur Rechten. Dieses 
Wappenschild bildet das Mittelschild des großen 
Wappens, dessen Hauptschild, gleichfalls mit einer 
Königskrone bedeckt, die Wappen von Norwegen, 
Schleswig, Holstein, Stormarn, Dithmarschen 
und Kniphausen (schwarzen gekrönten Löwen in 
goldnem Feld) in sechs Feldern führt. 
4. Kirche und Schule. Eine Staatskirche 
besteht nicht, doch soll in allen religiösen Sachen 
die christliche Religion die Grundlage bilden. — 
Der nördliche Teil des heutigen Oldenburg ge- 
hörte bis zur Reformation zum Erzbistum Bremen, 
der südliche zu Osnabrück. Die 1529 erfolgte Ein- 
führung der Reformation gelangte durch die Hamel- 
mannsche Kirchenordnung von 15783 zum Abschluß. 
Der südliche Teil des Landes (die Amter Vechta 
und Cloppenburg) war katholisch geblieben, weil 
er seit 1252 unter dem Namen Niederstift (zu dem 
aber auch das hannoversche Meppen gehörte) der 
weltlichen Herrschaft des Fürstbischofs von Münster 
unterstand; die geistliche Jurisdiktion erwarb 
Münster erst 1688 vom Kapitel von Osnabrück. 
Infolge des Reichsdeputationshauptschlusses von 
1803 fielen die beiden Amter an Oldenburg. 
Durch die Bulle De salute animarum (1821) 
wurde das ganze Herzogtum Oldenburg dem 
Bistum Münster zugeteilt. (Das Fürstentum 
Lübeck (Pfarrei Eutin) gehört zum Apostolischen 
Vikariat der Nordischen Missionen, Birkenfeld 
mit 7 Pfarreien zum Bistum Trier.) Die Kon- 
vention vom 5. Jan. 1830 zwischen dem Aposto- 
lischen Delegaten (Joseph v. Hohenzollern, Fürst- 
bischof von Ermland) und der oldenburgischen 
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