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regul. c. 15, 17). Pius IX. aber hat, um den
staatlichen Anforderungen entgegenzukommen, be-
stimmt, daß in Mönchsorden nach erreichtem
17. Lebensjahr zunächst nur vota simplicia und
erst nach Ablauf von drei weiteren Jahren seit
Ablegung der einfachen Gelübde vota sollemnia
abgelegt werden dürfen. Neuere Bestimmungen
verordnen das auch für die Frauenorden. Somit
kann die professio religiosa heute erst nach voll-
endetem 19. Lebensjahr abgelegt werden. Ubrigens
darf der Ordensobere die Profeßablegung noch
weiter, ohne päpstliche Erlaubnis aber nicht über
das 25. Lebensjahr aufschieben. Ohne diese vor-
ausgegangenen vota simplicia ist die Profeß-
leistung ungültig. Für den Gelobenden sind diese
vota perpetua und kann nur der Papst von
ihnen dispensieren. Doch kann auch der Orden
die einfachen Professen noch dimittieren. Diese
sind an die Regel gebunden, haben in weniger
wichtigen Sachen Stimmrecht im Kapitel, sind
aber nicht passiv wählbar und unfähig für die
ordines maiores. Auch behalten sie das Eigen-
tumsrecht über ihr Vermögen, dessen Verwaltung
und Nutznießung sie aber während der vota
simplicia jemand anderem, etwa dem Kloster, zu
übertragen haben (Pius IX. „Neminem latet“
vom 19. März 1857 und „Ad universalis ec-
clesiae“ vom 7. Febr. 1862; S. Congr. Episc.
et Regul. 3. Mai 1902).
3. Weiter ist nötig volle Besinnung und
Willensfreiheit. Ein Gelübde aus Zwang
oder Furcht ist nichtig. Über die Freiheit der
weiblichen Novizen hat sich der Bischof sowohl
vor der Einkleidung zum Noviziat als vor der
Profeßablegung zu vergewissern (Trid. sess.
XXVde regul. c. 17, 18). Auf Nötigung
einer Frauensperson zum Eintritt in das Klo-
ster wie auf Verhinderung hieran hat das Tri-
dentinum die Exkommunikation gesetzt (Sess.
XXVderegul.c. 18). Zur Wahrung des freien
Eintritts hat das gleiche Konzil verordnet, daß
kein vermögensrechtlicher Verzicht eines Novizen
gültig sein solle, außer er geschehe mit Erlaubnis
des Bischofs und innerhalb der zwei letzten Mo-
nate vor dem wirklichen Eintritt (Sess. XXV de
regul. c. 16). Ein Verzicht auf das Benefizium
wird erst mit der prokessio gültig. Dem Aus-
tretenden ist alles Eingebrachte mitzugeben mit
Ausnahme des vom Kloster auf ihn Aufgewandten
(Trid. sess. XXV de regul. c. 16).
4. Wer in das Kloster gehen will, muß über seine
Person frei verfügen können. Der Ehegatte
bedarf der Einwilligung des andern, und diese ist
nur dann gültig, wenn dieser entweder selbst Re-
ligiose wird, oder bei vorgerückterem Alter wenig-
stens ein einfaches Gelübde der Keuschheit ablegt.
Ohne solche Zustimmung kann der Gatte in das
Kloster gehen, wenn der andere sich eines Ehe-
bruchs schuldig gemacht hat, oder innerhalb der
beiden ersten Monate nach Abschluß der noch nicht
vollzogenen Ehe. Ein Bischof kann nur mit Er-
Orden ufw.
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laubnis des Papstes Mönch werden. Ein Priester
braucht die Erlaubnis seines Bischofs nicht. Kin-
der, welche für Eltern zu sorgen haben, sollen nicht
in einen Orden treten, und noch weniger Eltern
mit unerwachsenen Kindern.
5. Zu vermeiden ist bei Aufnahme in einen
Orden jegliche Simonie unter Strafe der dem
Papst reservierten Exkommunikation (Pius IX.
„Apostolicae Sedis moderationi“ vom 12.Okt.
1869,. II, 10). Doch ist in den Frauenklöstern
das Mitbringen einer dos statthaft.
V. Gelübde. Ist das Noviziat und die Zeit
der professio votorum simplicium vorüber, so
ist der Novize entweder zur Ablegung der feier-
lichen Gelübde, zur professio religiosa, zuzu-
lassen oder zu entlassen.
1. Ein Gelübde ist ein Gott gemachtes Ver-
sprechen, etwas ihm Wohlgefälligeres zu tun. —
Damit wirklich ein Gelübde vorhanden ist, muß
auf seiten des Gelobenden die Absicht bestehen,
sich durch ein Gelübde zu verpflichten. Sodann
ist nötig volles Bewußtsein, Verständnis des Ge-
lobten und freier Wille. Ein wesentlicher Irrtum
und unwiderstehlicher Zwang lassen kein Gelübde
zustande kommen. Dagegen macht Drohung und
Furcht ein solches noch nicht ohne weiteres ungültig,
außer die Kirche habe wegen der Tragweite dessel-
ben das von vornherein erklärt, so bei den Ordens-
gelübden. Das Gelobte selbst muß möglich und
moralisch gut sein, jedenfalls besser als die Unter-
lassung desselben (bonum melius). — Man unter-
scheidet die Gelübde in persönliche und sachliche,
je nachdem eine persönliche Leistung oder eine sach-
liche Hingabe versprochen wird; in bestimmte und
disjunktive, je nachdem etwas Bestimmtes ver-
sprochen oder die Wahl offen gelassen wird; in
bedingte und unbedingte, je nachdem die Über-
nahme der Verpflichtung vom Eintritt einer Be-
dingung abhängig gemacht wird oder nicht; in
private und öffentliche, je nachdem diese vom ein-
zelnen für sich und vor Gott oder vor dem kirch-
lichen Obern als Zeugen und Wächter über die-
selben abgelegt werden. Offentlich sind namentlich
die Gelübde, die beim Eintritt in den Ordens-
stand abgelegt werden. Diese werden wieder unter-
schieden in feierliche und einfache. Feierliche heißen
sie nicht wegen der größeren oder geringeren Feier-
lichkeit bei ihrer Ablegung, als vielmehr wegen
der Festigkeit durch Annahme seitens der Kirche.
Endlich unterscheidet man reservierte und nicht
reservierte Gelübde, indem die ersteren vom kirch-
lichen Obern der Verfügung des untergeordneten
kirchlichen Richters entzogen sind. — Ein gültiges
Gelübde muß erfüllt werden in bestimmter Frist,
wenn es unter solcher abgelegt wurde, andernfalls
in nach vernünftigem Urteil zu bemessender Zeit.
Doch darf aus guten Gründen im letzteren Fall
auch Aufschub stattfinden. Persönliche Gelübde
gehen nicht auf den Nachfolger über, wohl aber
sachliche auf den Rechtsnachfolger. — Richterin
in Sachen der Gelübde ist die Kirche. Sie be-