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tätigt diese Gerichtsbarkeit einerseits durch stra-
fende Erzwingung der Erfüllung, anderseits durch
Dispensation und Kommutation derselben. Ganz
von selbst erlöschen Gelübde (Cessation), wenn
die Voraussetzungen aufhören, unter welchen
sie gemacht wurden, etwa nach Ablauf eines be-
stimmten Termins, oder bei vollständiger Ver-
änderung der Materie des Gelübdes, oder bei
Nichterfüllung einer Bedingung. Sodann erlöschen
Gelübde durch Irritation. Diese oder die ver-
nichtende Einsprache eines höheren Willens, von
dem der Gelobende abhängig ist, ist entweder
eine direkte oder eine indirekte. Eine direkte Ir-
ritation findet dann statt, wenn der Gelobende
gar keinen selbständigen Willen hat, sondern zu
einem rechtlichen Willensakt an einen andern
Willen gebunden ist, so die Unmündigen, die
Ordenspersonen, die Gatten bezüglich des ehe-
lichen Lebens. Eine indirekte Irritation kann ein-
treten, wenn jemand anderer die Jurisdiktion oder
Herrschaft über die Materie des Gelübdes hat, so
z. B. der Vater bei den Gelübden der Kinder,
soweit dadurch die Ordnung des Hauses gestört
wird. Die Dispensation ist die Nachlassung der
durch das Gelübde entstandenen Verpflichtung
durch den kirchlichen Obern aus gutem Grunde kraft
der ihm von Gott verliehenen Jurisdiktion. Der
Papst hat die Dispensationsgewalt für die ganze
Kirche, der Bischof für seine Diözese, soweit nicht
päpstliche Reservate bestehen. Pfarrer und Beicht-
väter brauchen, um dispensieren zu können, päpst-
liche oder bischöfliche Erlaubnis. Die Kommu-
tation ist die Substitution eines andern frommen
Werkes an Stelle des Gelübdes. Ein Gelübde in
ein unzweifelhaft besseres Werk umzuwandeln, steht
dem Gelobenden jederzeit frei. Dagegen hat die
Umwandlung in ein gleich= oder minderwertiges
Werk durch denjenigen kirchlichen Obern zu ge-
schehen, der dispensieren kann.
2. Die professio religiosa ist die Ab-
legung der drei feierlichen Gelübde der Armut, der
Keuschheit und des Gehorsams innerhalb eines
Ordens und die Übernahme der lebenslänglichen
Verpflichtung zur Beobachtung der Ordensregel.
Sie hat zu erfolgen mit Konsens des Konvents vor
dem kompetenten Obern, persönlich, ausdrücklich,
im Anschluß an bestimmte, aber nicht notwendige
Formeln, mündlich und schriftlich. Jedoch nicht
in der größeren oder kleineren Feierlichkeit bei
Ablegung der Gelübde besteht deren Sollemnität,
sondern in der kirchlichen Satzung, d. h. darin,
daß sie abgelegt werden in einem vom Apostoli-
schen Stuhl zur Entgegennahme der drei Gelübde
autorisierten Orden mit der Wirkung, daß jede
einem derselben zuwiderlaufende Handlung null
und nichtig ist (C. un. in VI# de voto III, 15).
3. Die Rechte aus der professio religiosa
sind: Der Professe wird Regulare und in bleibender
Weise mit dem Kloster oder Orden verbunden.
Er hat Anspruch auf lebenslänglichen Unterhalt,
das privilegium canonis et fori, alle Rechte und
Orden usw.
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Privilegien seines Ordens. Jedes votum simplex,
Sponsale und matrimonium ratum sed non
consummatum wird aufgelöst. Der defectus
natalium wird wenigstens hinsichtlich des Erhalts
der Weihen getilgt. Der Professe ist der väter-
lichen Gewalt und der bischöflichen Jurisdiktion
entnommen. Ein von ihm zuvor innegehabtes
beneficium wird dadurch vakant. Auch ist er
unfähig zum Erhalt eines Säkularbenefiziums,
nicht aber zur päpstlichen, kardinalizischen und
bischöflichen Würde.
4. Sehr umfassend sind die Pflichten des
Professen. Hierher gehören das gemeinsame Leben,
das Chorgebet, das Tragen, des Ordensgewandes,
besonders aber die Beobachtung der drei Gelübde.
Entsprechend dem votum paupertatis kann
der Mönch und die Nonne nichts zu eigen haben
oder besitzen. Ihr Vermögen geht an das Kloster
über (C. 7, C. XIX, q. 3). Daher ist der Pro-
fesse für sich auch nicht erwerbs= oder erbfähig,
wohl aber für das Kloster, mit Ausnahme der
Klöster der Franziskaner der strengen Observanz
und der Kapuziner, die auch als Klöster kein
Vermögen haben können (Trid. sess. XXV de
regul. c. 2, 3). Ebensowenig ist der Mönch
testierfähig, und ein vor der Profeß gemachtes
Testament ist nichtig. Wer sich gegen dieses Ge-
lübde verfehlt, verliert nach heutigem Recht das
aktive und passive Wahlrecht und verfällt sonstiger
statutarischer Strafe, doch ist in manchen Orden
gewohnheitsrechtlich ein kleines Pekulium erlaubt.
Über das Almosensammeln der Ordensleute hat
die S. Congr. Episc. et Regul. unter dem
27. März 1896 und 21. Nov. 1908 genaue Vor-
schriften gegeben.
Infolge des votum castitatis ist jede Ver-
fehlung gegen das 6. Gebot nicht bloß fündhaft,
sondern auch strafbar. Jedes Eheverlöbnis und
jede Eheeingehung ist seitdem 1. Laterankonzil 1123
null und nichtig. Der Versuch zu letzterer zieht
die dem Bischof reservierte Exkommunikation nach
sich (Pius IX. „Apostolicae Sedis moderationi“
vom 12.Okt. 1869, III, 1). Zum Schutz vor#allem
dieses Gelübdes dient die Klaufur. In Männer-
orden besteht diese darin, daß der Mönch nur aus
triftigem Grunde, mit Erlaubnis des Obern und
in Begleitung eines Genossen das Kloster verlassen,
und daß eine Frau gar nicht und ein Mann nur
aus gutem Grunde und nicht zu lang das Kloster
oder bestimmte Räume desselben betreten darf. Die
Zulassung von weiblichen Personen in diese hat die
dem Papst reservierte Exkommunikation für die
Schuldigen im Gefolge. Aus guten Gründen ist die
Klausur in Frauenklöstern noch viel strenger. Die
Nonnen dürfenihre Klausur nur in den dringendsten
Fällen und wo möglich nur mit schriftlicher Er-
laubnis des Bischofs verlassen. Andernfalls ver-
fallen sie der dem Papst reservierten Exkommuni-
kation. Die gleiche Strafe trifft alle Personen,
wessen Standes oder Geschlechts sie seien, die
ohne schriftliche Erlaubnis des Bischofs die Klaufur
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