1517
Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grund-
stücks hat die gewöhnlichen Ausbesserungen, ins-
besondere die der Wohn= und Wirtschaftsgebäude,
der Wege, Gräben und Einfriedigungen auf seine
Kosten zu bewirken.
Er darf nicht ohne Erlaubnis des Verpächters
solche Anderungen in der wirtschaftlichen Bestim-
mung des Grundstücks vornehmen, die auf die
Art der Bewirtschaftung über die Pachtzeit hinaus
von Einfluß sind.
Ist der Pachtzins eines landwirtschaftlichen
Grundstücks nach Jahren bemessen, so ist er nach
Ablauf je eines Pachtjahrs am ersten Werktag
des folgenden Pachtjahrs zu zahlen. Einen An-
spruch auf Nachlaß am Pachtzins für den Fall,
daß durch außerordentliche Unglücksfälle die Frücht-
gewinnung in beträchtlichem Maß geschmälert ist,
den alle bisher in Deutschland geltenden Rechts-
systeme und auch noch die meisten neueren Gesetz-
gebungswerke anerkannten, hat das B.G.B., in
Übereinstimmung mit dem österreichischen Allge-
meinen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Säch-
sischen Gesetzbuch, gänzlich beseitigt (vgl. unter V).
Nach Beendigung der Pacht eines landwirt-
schaftlichen Grundstücks ist dasselbe in demselben
Zustand zurückzugewähren, der sich bei einer
während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr fort-
gesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung er-
gibt; das gilt insbesondere auch für die Be-
stellung. Endigt die Pacht im Lauf eines Pacht-
jahrs, so hat der Verpächter in Ansehung der
Früchte einen näher normierten Ersatz zu leisten.
Der Pächter eines Landguts insbesondere hat von
den bei Beendigung der Pacht vorhandenen land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen ohne Rücksicht darauf,
ob er bei dem Antritt der Pacht solche Erzeug-
nisse übernommen hat, so viel zurückzulassen, als
zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit
erforderlich ist, zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse gewonnen werden; er kann r des
Werts verlangen, soweit er mehr und Besseres
zurückzulassen verpflichtet ist, als er übernommen
hat. Den auf dem Gut gewonnenen Dünger
muß er zurücklassen, ohne daß er Ersatz des Werts
verlangen kann.
Wird ein Grundstück samt Inventar
verpachtet, so liegt dem Pächter die Erhaltung
der einzelnen Inventarstücke ob; kommen einzelne
Stücke in Abgang infolge eines von ihm nicht zu
vertretenden Umstands, so hat sie der Verpächter
zu ergänzen, ausgenommen bei Tieren, deren ge-
wöhnlichen Abgang der Pächter aus den Jungen
insoweit zu ersetzen hat, als dies einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft entspricht. Ubernimmt der
Pächter das Inventar zum Schätzungswert mit
der Verpflichtung, es bei Beendigung zum
Schätzungswert zurückzugeben, so trägt er die
Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zu-
fälligen Verschlechterung. Er kann über die ein-
zelnen Stücke innerhalb der Grenzen einer ord-
nungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Nach Be-
Pacht.
1518
endigung der Pacht ist das vorhandene Inventar
zurückzugeben und der Mehr= oder Minderwert
zu ersetzen; der Verpächter kann jedoch die Über-
nahme derjenigen vom Pächter angeschafften In-
ventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grund-
stück überflüssig oder zu wertvoll sind.
Der Verpächter eines Grundstücks hat für seine
Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfand-
recht an den eingebrachten Sachen des Pächters,
das sich aber nicht auf die der Pfändung nicht
unterworfenen Sachen erstreckt. Das Pfandrecht
kann nicht für künftige Entschädigungsforderungen
und nicht für den Pachtzins für eine spätere Zeit
als das laufende und das folgende Pachtjahr
geltend gemacht werden, eine Beschränkung, die
bei der Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke in-
sofern nicht eintritt, als das Pfandrecht für den
gesamten Pachtzins geltend gemacht werden kann.
Im letzteren Fall erstreckt sich das Pfandrecht
auch auf die Früchte des Grundstücks und auf
diejenigen Gegenstände, die sonst bei der Pfän-
dung in einem landwirtschaftlichen Betrieb der-
selben nicht unterworfen sind. Das Pfandrecht
erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem
Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne
Wissen oder unter Widerspruch des Verpächters
erfolgt. Ein solcher Widerspruch kann nicht gel-
tend gemacht werden, wenn die Entfernung im
regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Pächters
oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen ent-
sprechend erfolgt, oder wenn die zurückbleibenden
Sachen zur Sicherung des Verpächters offenbar
ausreichen; außerdem kann der Pächter die
Geltendmachung des Pfandrechts jederzeit durch
Sicherheitsleistung abwenden. Soweit der Ver-
pächter der Entfernung der Sachen auf Grund
seines Pfandrechts widersprechen kann, ist er auch
berechtigt, die dennoch unternommene Entfernung
ohne Anrufen des Gerichts mittels Selbsthilfe zu
verhindern.
Wird das verpachtete Grundstück nach dem
Antritt der Pacht von dem Verpächter an einen
Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle
des Verpächters in die sich während der Dauer
seines Eigentums aus dem Pachtverhältnis er-
gebenden Rechte und Pflichten, namentlich auch
in Ansehung einer bestellten Sicherheit, ein (Kauf
bricht nicht Miete (s. indessen auch unter IV.);
der Verpächter wird aber nicht von jeder Haftung
gegenüber dem Pächter frei, bleibt vielmehr für
einen etwa von dem Erwerber wegen mangelnder
Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ersetzenden
Schaden wie ein Bürge verhaftet, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat, und nur
wenn der Verpächter von dem Übergang des
Eigentums dem Pächter Kenntnis gibt und
letzterer nicht auf den ersten zulässigen Termin
kündigt, tritt diese Haftung nicht ein. — Der
Erwerber kann grundsätzlich denjenigen Pachtzins
fordern, der nach dem Eigentumswechsel fällig