Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grund- 
stücks hat die gewöhnlichen Ausbesserungen, ins- 
besondere die der Wohn= und Wirtschaftsgebäude, 
der Wege, Gräben und Einfriedigungen auf seine 
Kosten zu bewirken. 
Er darf nicht ohne Erlaubnis des Verpächters 
solche Anderungen in der wirtschaftlichen Bestim- 
mung des Grundstücks vornehmen, die auf die 
Art der Bewirtschaftung über die Pachtzeit hinaus 
von Einfluß sind. 
Ist der Pachtzins eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks nach Jahren bemessen, so ist er nach 
Ablauf je eines Pachtjahrs am ersten Werktag 
des folgenden Pachtjahrs zu zahlen. Einen An- 
spruch auf Nachlaß am Pachtzins für den Fall, 
daß durch außerordentliche Unglücksfälle die Frücht- 
gewinnung in beträchtlichem Maß geschmälert ist, 
den alle bisher in Deutschland geltenden Rechts- 
systeme und auch noch die meisten neueren Gesetz- 
gebungswerke anerkannten, hat das B.G.B., in 
Übereinstimmung mit dem österreichischen Allge- 
meinen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Säch- 
sischen Gesetzbuch, gänzlich beseitigt (vgl. unter V). 
Nach Beendigung der Pacht eines landwirt- 
schaftlichen Grundstücks ist dasselbe in demselben 
Zustand zurückzugewähren, der sich bei einer 
während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr fort- 
gesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung er- 
gibt; das gilt insbesondere auch für die Be- 
stellung. Endigt die Pacht im Lauf eines Pacht- 
jahrs, so hat der Verpächter in Ansehung der 
Früchte einen näher normierten Ersatz zu leisten. 
Der Pächter eines Landguts insbesondere hat von 
den bei Beendigung der Pacht vorhandenen land- 
wirtschaftlichen Erzeugnissen ohne Rücksicht darauf, 
ob er bei dem Antritt der Pacht solche Erzeug- 
nisse übernommen hat, so viel zurückzulassen, als 
zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit 
erforderlich ist, zu welcher gleiche oder ähnliche 
Erzeugnisse gewonnen werden; er kann r des 
Werts verlangen, soweit er mehr und Besseres 
zurückzulassen verpflichtet ist, als er übernommen 
hat. Den auf dem Gut gewonnenen Dünger 
muß er zurücklassen, ohne daß er Ersatz des Werts 
verlangen kann. 
Wird ein Grundstück samt Inventar 
verpachtet, so liegt dem Pächter die Erhaltung 
der einzelnen Inventarstücke ob; kommen einzelne 
Stücke in Abgang infolge eines von ihm nicht zu 
vertretenden Umstands, so hat sie der Verpächter 
zu ergänzen, ausgenommen bei Tieren, deren ge- 
wöhnlichen Abgang der Pächter aus den Jungen 
insoweit zu ersetzen hat, als dies einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft entspricht. Ubernimmt der 
Pächter das Inventar zum Schätzungswert mit 
der Verpflichtung, es bei Beendigung zum 
Schätzungswert zurückzugeben, so trägt er die 
Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zu- 
fälligen Verschlechterung. Er kann über die ein- 
zelnen Stücke innerhalb der Grenzen einer ord- 
nungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Nach Be- 
Pacht. 
  
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endigung der Pacht ist das vorhandene Inventar 
zurückzugeben und der Mehr= oder Minderwert 
zu ersetzen; der Verpächter kann jedoch die Über- 
nahme derjenigen vom Pächter angeschafften In- 
ventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grund- 
stück überflüssig oder zu wertvoll sind. 
Der Verpächter eines Grundstücks hat für seine 
Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfand- 
recht an den eingebrachten Sachen des Pächters, 
das sich aber nicht auf die der Pfändung nicht 
unterworfenen Sachen erstreckt. Das Pfandrecht 
kann nicht für künftige Entschädigungsforderungen 
und nicht für den Pachtzins für eine spätere Zeit 
als das laufende und das folgende Pachtjahr 
geltend gemacht werden, eine Beschränkung, die 
bei der Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke in- 
sofern nicht eintritt, als das Pfandrecht für den 
gesamten Pachtzins geltend gemacht werden kann. 
Im letzteren Fall erstreckt sich das Pfandrecht 
auch auf die Früchte des Grundstücks und auf 
diejenigen Gegenstände, die sonst bei der Pfän- 
dung in einem landwirtschaftlichen Betrieb der- 
selben nicht unterworfen sind. Das Pfandrecht 
erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem 
Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne 
Wissen oder unter Widerspruch des Verpächters 
erfolgt. Ein solcher Widerspruch kann nicht gel- 
tend gemacht werden, wenn die Entfernung im 
regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Pächters 
oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen ent- 
sprechend erfolgt, oder wenn die zurückbleibenden 
Sachen zur Sicherung des Verpächters offenbar 
ausreichen; außerdem kann der Pächter die 
Geltendmachung des Pfandrechts jederzeit durch 
Sicherheitsleistung abwenden. Soweit der Ver- 
pächter der Entfernung der Sachen auf Grund 
seines Pfandrechts widersprechen kann, ist er auch 
berechtigt, die dennoch unternommene Entfernung 
ohne Anrufen des Gerichts mittels Selbsthilfe zu 
verhindern. 
Wird das verpachtete Grundstück nach dem 
Antritt der Pacht von dem Verpächter an einen 
Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle 
des Verpächters in die sich während der Dauer 
seines Eigentums aus dem Pachtverhältnis er- 
gebenden Rechte und Pflichten, namentlich auch 
in Ansehung einer bestellten Sicherheit, ein (Kauf 
bricht nicht Miete (s. indessen auch unter IV.); 
der Verpächter wird aber nicht von jeder Haftung 
gegenüber dem Pächter frei, bleibt vielmehr für 
einen etwa von dem Erwerber wegen mangelnder 
Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ersetzenden 
Schaden wie ein Bürge verhaftet, der auf die 
Einrede der Vorausklage verzichtet hat, und nur 
wenn der Verpächter von dem Übergang des 
Eigentums dem Pächter Kenntnis gibt und 
letzterer nicht auf den ersten zulässigen Termin 
kündigt, tritt diese Haftung nicht ein. — Der 
Erwerber kann grundsätzlich denjenigen Pachtzins 
fordern, der nach dem Eigentumswechsel fällig
	        
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