Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

145 
(Küster, Glöckner, Mesner, Kirchendiener, Toten- 
gräber, Organisten, ferner die technischen und 
Manipulationsorgane kirchlicher Behörden usw.) 
bloß in einem kündbaren, privatrechtlichen Ver- 
hältnisse der Dienstmiete zu der kirchlichen Anstalt 
stehen, sondern auch dann, wenn dieselben nach 
Herkommen und Partikularrecht besonders ge- 
ordnete und stabile, ihnen nicht willkürlich ent- 
ziehbare Dienststellungen besitzen. Die gegenteilige 
Auffassung (Hinschius u. a.) verkennt die wesent- 
liche Bedeutung der Ordination und des durch sie 
begründeten Unterschiedes der Stände in der ka- 
tholischen Kirche; sie ist nur berechtigt im Gebiete 
des Protestantismus, welcher keine Hierarchie an- 
erkennt, dem die Ordination nicht die Mitteilung 
einer spirituellen Befähigung bedeutet. So konnte 
hier die Gesetzgebung der einzelnen Landeskirchen, 
deren positive Satzungen in diesen Fragen der 
äußeren Rechtsordnung allein entscheidend sind, 
solche zu Diensten der obengenannten Kategorien 
berufene Organe (Küster, Organisten, Kan- 
toren usw.) ebenso wie die Schullehrer als clerus 
minor behandeln und ihnen gewisse allgemeine 
Rechte der Träger des geistlichen Amtes zuwen- 
den, ihre Verhältnisse nach den für letztere maß- 
gebenden Bestimmungen normieren. 
2. Kirchenamt, Beneftzium, Pffründe. Der 
Begriff des Kirchenamtes (officium ecelesiasti- 
cum) ist nicht identisch mit dem Begriffe des kirch- 
lichen Benefiziums, obwohl der letztere Ausdruck 
häufig in weiterem Sinne angewandt und jedes 
Kirchenamt als Benefizium bezeichnet wird. Bene- 
fizium (Pfründe, genauer: Kirchenpfründe — der 
jetzt im Deutschen allgemein übliche Ausdruck für 
Benefizium, dessen Wurzelwort praebenda ur- 
sprünglich die Anteile, Quoten bezeichnete, welche 
den einzelnen Kanonikern aus dem Ertrage des 
Kapitelsvermögens gebühren, nachdem jedoch diese 
Präbenden stabil geworden und wie Benefizien 
behandelt wurden (praebendale beneficium], 
auch eine allgemeinere Bedeutung erhielt) ist das 
mit einem Kirchenamte bleibend und ständig ver- 
bundene Einkommen, welches dem Inhaber des 
Amtes (dem Benefiziaten) als Entgelt seiner 
Dienstleistung gebührt und für diesen in einer 
den dauernden Bezug (die „Perpetuität“ des Be- 
nefiziums) verbürgenden Weise versichert werden 
muß. Die normale, dem gemeinen Recht allein 
entsprechende Sicherstellung ist die Radizierung 
des Benefiziums auf Grundstücke oder Grund- 
renten, welche als unveräußerliches kirchliches Gut 
zur bleibenden Ausstattung des Amtes gewidmet 
werden. Seit die veränderten wirtschaftlichen 
Verhältnisse auch bewegliches Vermögen (Kapi- 
talien) zu einem geeigneten Mittel der Dotation 
gemacht haben, konnte ohne Beeinträchtigung des 
Wesens der Benefizien zugelassen werden, daß das 
Einkommen teilweise oder selbst ganz im Ertrage 
beweglichen Vermögens bestehe, wenn nur eine 
dingliche Sicherstellung nicht fehlt. In neuester 
Zeit (seit den großen Säkularisationen am Ende 
Kirchenamt. 
  
146 
des 18. und am Anfang des 19. Jahrh.) sind je- 
doch viele kirchliche Amtsträger, deren Amter vor- 
dem mit Grundbesitz dotiert waren, auf Einkünfte 
in barem Gelde beschränkt, welche ihnen, ähnlich 
wie Gehalte weltlicher Beamten, von den Staats- 
kassen periodisch, aus Staatsmitteln oder für 
Rechnung eines vom Staate verwalteten Fonds, 
ausbezahlt werden. Solche Barbezüge können nur 
dann als geeignete Grundlage für den Bestand 
eines Benefiziums angesehen werden, wenn dem 
Kirchenamte die Perpetuität dieses Einkommens 
verbürgt ist, in welcher wir das wesentliche Merk- 
mal des Benefiziums erkennen müssen (sog. objek- 
tive Perpetuität, d. h. die dem Amtsträger gebüh- 
renden Einkünfte müssen mit dem Amte bleibend 
und ständig verbunden werden, so daß die betref- 
fenden Vermögensmassen bzw. Einkünfte eine 
vom Amt untrennbare Ausstattung desselben dar- 
stellen, deren Genuß jedem Träger des Amtes als 
solchem zukommt. Da aber das kirchliche Recht 
fordert, daß kirchliche Amter, welche zugleich 
wahre Benefizien sind, ihren Trägern bleibend, 
d. h. auf Lebenszeit, übertragen werden, und bloß 
widerruflich bestellte Verwalter derselben rechtlich 
nicht als Benefiziaten gelten, so kann ebenso auch 
das Moment der subjektiven Perpetuität oder die 
Inamovibilität des Amtsträgers, die Verleihung 
des Amtes und Einkommens auf Lebenszeit, als 
charakteristisches Merkmal des Benefiziums be- 
zeichnet werden). 
Seit dem 13. Jahrh. ist in der Kirche eine 
Reihe von Amtern geschaffen worden, mit welchen 
kein Benefizium, kein dinglich radiziertes Ein- 
kommen verbunden ist und deren Inhaber nicht 
inamovible, auf Lebensdauer bestellte Amtsträger 
sind (z. B. Generalvikare, Offiziale, Weihbischöfe, 
Kapitelsvikare, die Hilfsseelsorgeämter der Koo- 
peratoren, Koadjutoren usw.). Obwohl der 
Sprachgebrauch, welcher Kirchenamt und Bene- 
fizium identifiziert, sich behauptete, mußte für den 
späteren Rechtszustand doch der engere Begriff des 
Benefiziums im eigentlichen Sinne besondere Be- 
deutung erlangen, da die Rechtssätze über Er- 
richtung und Anderung, Aufhebung, Verleihung 
und Entziehung der Benefizien auf andere Kirchen- 
ämter nicht ohne weiteres Anwendung finden und 
nur die Inhaber wahrer Benefizien den Vorzug 
der Inamovibilität genießen, also von dem auf 
Lebenszeit verliehenen Amte nicht anders als aus 
gesetzlichen Gründen, im Wege eines rechtmäßigen 
Verfahrens entfernt werden können. (Der Aus- 
druck praebenda, Pfründe, entspricht nur der 
engeren Bedeutung des Wortes beneficium und 
kann nicht identisch mit „Kirchenamt“ angewendet 
werden. Es ist auch mit der ursprünglichen Be- 
deutung des Wortes praebenda völlig im Ein- 
klange, wenn der kirchliche Sprachgebrauch nie- 
mals das Offizium des Amtsträgers als dessen 
„Präbende“ bezeichnet hat.) 
3. Einteilung. Eine Reihe der in der neueren 
Rechtssprache geläufigen Einteilungen hält den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.