Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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Begriff des Benefiziums im engeren Sinne als 
Grundlage der Einteilung fest, während bei an- 
dern das Wort in seiner weiteren Bildung ver- 
standen werden muß. Dies gilt insbesondere von 
der Unterscheidung der beneticia titularia s. 
titulata (so genannt, weil ein solches auf Lebens- 
zeit verliehenes Benefizium als dauernde Sicher- 
stellung des standesmäßigen Unterhaltes eines 
Klerikers gilt und deshalb einen Ordinationstitel 
begründet) und manualia. Der Begriff der 
ersteren ist identisch mit jenem der Benefizien im 
eigentlichen Sinne, welche dem Merkmal der ob- 
jektiven wie der subjektiven Perpetuität entsprechen, 
während die sog. Manualbenefizien zwar nicht der 
objektiven Perpetuität entbehren, jedoch dem Amts- 
träger nur widerruflich verliehen sind. (Die Be- 
zeichnung solcher Amter als Manualbenefizien ist 
wohl am besten daher zu erklären, daß dieselben 
der revocatio ad manum des Verleihers unter- 
liegen; vgl. Phillips, Kirchenrecht VII 1, 275, 
A. 34.) Ebenso hat auch die Einteilung der 
Benefizien in beneficia saecularia und regu- 
laria den weiteren Begriff des Benefiziums zum 
Ausgangspunkt. Säkularbenefizien sind Amter, 
zu denen nur Weltgeistliche berufen werden, Re- 
gularbenefizien hingegen Amter, welche nur an 
Ordensgeistliche (Regularen) verliehen werden 
dürfen. Letztere sind zumeist auch bloße Manual= 
benefizien, weil es der in der Ordensdisziplin be- 
gründeten Gehorsamspflicht des Regularen ent- 
spricht, daß dem Ordensobern die Abberufung 
eines Ordensgeistlichen von seinem Amte jederzeit 
freistehe. Ausnahmen können nur bei den durch 
Wahl zu besetzenden Regularbenefizien (Abteien ie 
und Regularpropsteien, welche auf Lebenszeit ver- 
liehen werden) und bei jenen Amtern stattfinden, 
welche zur Seelsorge über Laien in Unterordnung 
unter den Diözesanbischof verpflichten. Die Unter- 
scheidung der beneficia maiora und minora 
(inferiora) bezieht sich nur auf die Benefizien im 
engeren Sinne. Beneficia maiora sind jene, 
deren Inhabern volle bischöfliche Regierungs- 
gewalt (als jurisdictio episcopalis s. duasi- 
episcopalis) zusteht. Im Gegensatze zu diesen 
können alle übrigen nur als beneficia minora 
bezeichnet werden. Die Träger der beneficia 
maiora sind allein Prälaten im eigentlichen, 
engeren Sinne (sog. praelati maiores, primi- 
genii); den Gegensatz derselben bilden die prae 
lati inferiores §. minores, kirchliche Amts- 
träger, welche nur eine praelatura secundaria 
besitzen: Kurialprälaten, Ordensgenerale, Abte, 
die Würdenträger der Kapitel, welche als Leiter 
an der Spitze derselben stehen oder einen hohen 
Rang im Kapitel bekleiden. Beneficia simplicia- 
werden jene Amter genannt, mit welchen bloß die 
Verpflichtung zum Chordienst oder zum unmittel- 
baren Dienst am Altare verbunden ist. Begründet 
das Amt eine weitergehende Berechtigung bzw. 
Verpflichtung, sind also mit demselben auch andere 
als die eben genannten Funktionen verbunden, 
Kirchenamt. 
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so wird dasselbe als beneficium duplex be- 
zeichnet. Eine besondere Kategorie der beneficia 
duplicia sind beneficia curata. Gegenwärtig 
werden unter Kuratbenefizien regelmäßig nur jene 
verstanden, deren Inhaber zur unmittelbaren Ver- 
waltung der Seelsorge verpflichtet sind, während 
der ältere Sprachgebrauch als beneficia, quase 
curam animarum habent adnexam, auch die 
Amter jener kirchlichen Regierungsorgane be- 
zeichnet, welchen die Anstellung und Uberwachung 
der Seelsorger — also die Leitung, nicht die un- 
mittelbare Verwaltung der Cura — olliegt. 
(Mehrere der geläufigen Einteilungen der Kirchen- 
ämter werden des Zusammenhanges halber unter 
Nr 5: „Besetzung der Kirchenämter“, besprochen.) 
4. Die Neuerrichtung (erectio, creatio) der 
höheren Benefizien (beneficia maiora) ist ein 
päpstliches Reservatrecht; seit dem 14. Jahrh. 
haben die Päpste ihre Befugnis, neue Bistümer 
und Metropolitansitze zu errichten, auch ohne Be- 
achtung des Einspruches der durch die Neuerrich- 
tung beeinträchtigten Metropoliten oder Bischöfe 
zur Geltung gebracht, wenn dies die Rücksicht auf 
höhere allgemeine Interessen zu fordern schien, und 
unter Berufung auf ihre apostolische Machtfülle 
neue Bistümer und Metropolien errichtet (so Jo- 
hann XXII. im Jahre 1317 die Metropolie Tou- 
louse und eine Reihe von Suffraganbistümern, 
Klemens VI. im Jahre 1344 das Erzbistum 
Prag), obwohl die beteiligten Prälaten, deren 
bischöfliche bzw. Metropolitanrechte in dem be- 
treffenden Gebiete aufgehoben wurden, ihre Zu- 
stimmung verweigerten. Dieses Prinzip ist auch 
in der Praxis der modernen Zeit aufrecht ge- 
blieben und muß uns als eine völlig berechtigte 
Konsequenz des Sahes gelten, daß das Kirchen- 
amt eine öffentliche Institution der Kirche ist, 
und daß deshalb die Rechte und Interessen ein- 
zelner Träger des Kirchenamtes den Rücksichten 
des höheren allgemeinen Interesses untergeordnet 
werden müssen. Die Errichtung der niederen 
Benefizien gehört im allgemeinen in das Gebiet 
der Kompetenz des Diözesanbischofes; seit dem 
17. Jahrh. hat jedoch die Praxis der Kurie die 
Errichtung von Dom= und Kollegiatstiftern als 
ein päpstliches Reservatrecht behandelt. (Unbegrün- 
det ist die häufig vorkommende Ansicht, welche 
dem Bischof auch die Befugnis zur Errichtung 
einer Kapiteledignität bestreitet; dagegen ist die 
Suppression einer bestehenden Kapitelsdignität 
allerdings dem Papste vorbehalten. Vgl. Hin- 
schius, Kirchenrecht II 388, 461.) 
Die Neuerrichtung eines Benefiziums setzt einen 
rechtmäßigen Grund (iusta causa — als solche 
gelten: necessitas, utilitas, incrementum 
cultus divini) sowie die Sicherstellung einer ge- 
nügenden Dotation voraus; nicht minder muß 
dem neuen Benefizium ein passender, d. h. den 
Zwecken des Amtes entsprechender Amtssitz (locus 
congruus) angewiesen werden. Wenn durch die 
Neugründung das Gebiet, die Dotation oder die 
 
	        
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