Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

151 Kirchenamt. 152 
eines schisma haereticum vorliegt) und Apo- 
materielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu staten (die Unfähigkeit, ein Kirchenamt zu er- 
können. langen, bleibt aufrecht, auch wenn die Genannten 
5. Die Besetzung der Kirchenämter (pro- sich der kirchlichen Autorität wieder unterworfen 
visio, auch collatio im weiteren Sinne) kann haben; sind sie in statu haereseos, schismatis, 
— abgesehen vom Falle der Neuerrichtung eines apostasiae verstorben, so trifft die Unfähigkeit zu 
Amtes — rechtswirksam nur erfolgen, wenn das Kirchenämtern auch ihre Deszendenten, und zwar 
Amt erledigt (vakant) ist, der bisherige Amts- die Söhne einer häretischen usw. Mutter, ferner die 
träger seines Amtes also nicht etwa bloß faktisch, Söhne und Enkel eines häretischen usw. Vaters 
sondern auch von Rechts wegen verlustig geworden bzw. Großvaters), Exkommunizierte und Inter- 
ist. Die Besetzung vakanter Kirchenämter soll, dizierte, ferner Amtsträger, welche von ihrem 
wenn es sich um eigentliche Benefizien handelt, Amte suspendiert sind (vgl. hierzu den Art. Kir- 
in titulum geschehen, d. h. es soll dem Amts-#henstrafen), endlich Kleriker, welche ein Verbrechen 
träger das Amt dauernd, auf Lebenszeit ver= begangen haben, das — von Rechts wegen oder 
liehen werden; alle diejenigen Kirchenämter, bei weil der Kleriker durch richterliches Urteil depo- 
welchen das Moment der objektiven Perpetuität niert oder degradiert wurde — die absolute Un- 
zutrifft, sollen ferner innerhalb der gesetzlich nach fähigkeit, ein Kirchenamt zu erlangen, begründet. 
Verschiedenheit der Fälle bestimmten Frist wieder Kirchenämter, deren Inhaber nicht bloß dem 
besetzt und ihrem Träger ex integro et sine Klerus angehören müssen, sondern welche wegen 
deminutione verliehen werden, d. h. es steht dem der mit dem Amte verbundenen Funktionen auch 
Kirchenobern nicht zu, durch eine von ihm an- einen Weihegrad erfordern, werden beneficia 
läßlich der Verleihung in gesetzwidriger Weise der sacra, und wenn für diese Amter die Priester- 
Person des Amtsträgers auferlegte Belastung weihe notwendig ist, beneficia sacra in specie 
jenen Erfolg herbeizuführen, welcher nur durch s. sacerdotalia genannt. Daß die Kandidaten 
eine im legalen Wege verfügte Innovation recht= eines Kirchenamtes Angehörige der Dihzese, in 
mäßig begründet werden kann. Für die Ver= welcher sich das Amt befindet, oder daß sie Landes- 
leihung eines Kirchenamtes darf, bei sonstiger angehörige (Staatsbürger des betreffenden Landes) 
Nichtigkeit des Aktes und Eintritt der auf das sein müssen, ist nach gemeinem Recht nicht erfor- 
Kirchenverbrechen der Simonie gesetzten Strafen, derlich. Infolge partikulärer Rechtsvorschriften 
keine Gegenleistung gewährt werden; die Ver= und besonderer stiftungsmäßiger Anordnungen 
leihung muß also unentgeltlich (gratis), und sie kann allerdings nicht bloß die Staatsangehörig- 
wie auch, um für die Neuorganisationen dessen 
  
  
soll, damit auch der Verdacht eines unerlaubten 
Vorganges vermieden werde, nicht heimlicher- 
weise, sondern offenkundig in der für solche Akte 
üblichen Form vollzogen werden. Ist die Be- 
setzung von dem Verleihungsberechtigten unter 
dem Einfluß eines Zwanges oder Irrtumes vor- 
genommen worden, welcher im Sinne des gemeinen 
Rechts die Wirksamkeit einer Willenserklärung 
beeinträchtigt, so ist der Verleiher zur Revokation 
des Aktes befugt; eine Besetzung, welche unter 
was immer für einer Bedingung (im technischen 
Sinne des Wortes) verfügt würde, müßte als 
nichtig angesehen werden. 
Kirchenämter sollen nur Klerikern verliehen 
werden, welche personaeidoneae sind, 
die kanonische Eignung für das Amt besitzen, d. h. 
jene Voraussetzungen und Eigenschaften, die nach 
gemeinem bzw. partikulärem Recht für den Erwerb 
von Kirchenämtern überhaupt oder für Amter 
dieser Art vorgeschrieben sind, und welche, falls 
für das erledigte Amt spezielle Rechtsnormen oder 
besondere stiftungsmäßige Anordnungen hinsicht- 
keit, sondern auch der Nachweis anderer persön- 
licher Qualitäten, welche die Herkunft und Heimat 
des Kandidaten betreffen (dessen Geburtsort, 
Familie, adlige Abstammung, Angehörigkeit an 
eine bestimmte Kirche, Diözese, Gemeinde usw.), 
eine Voraussetzung des Amtserwerbes sein. Amter, 
welche kraft solcher Vorschriften diesen besonders 
qualifizierten Personen ausschließlich vorbehalten 
sind, oder bei denen den genannten Kandidaten 
ein Vorzugsrecht gebührt, werden benefcia patri- 
monialia genannt. 
Regelmäßig soll ein Kleriker nicht mehrere 
Benefizien gleichzeitig besitzen dürfen (Verbot der 
Kumulation oder Pluralität der Benefizien, In- 
kompatibilitätder Benefizien);nur ausnahms- 
weise ist dem Träger eines Kirchenamtes der Er- 
werb und Besitz eines zweiten Benefiziums gesetzlich 
gestattet (beneficia compatibilia): nach den Be- 
stimmungen des Trienter Konzils soll dem In- 
haber eines Benefiziums ein zweites, jedoch nur 
ein beneficium simplex, dann verliehen werden 
dürfen, wenn das erstere dem Benefiziaten nicht 
  
lich der Qualifikation des Amtsträgers bestehen, den standesmäßigen Lebensunterhalt gewährt und 
auch diesen vollkommen entsprechen. Das gemeine nicht etwa unvereinbare Residenzpflichten die In- 
kanonische Rechtschließt vom Erwerb eines Kirchen= kompatibilität beider Benefizien begründen. Auf 
amtes überhaupt aus: die unehelich Geborenen jene kirchlichen Amter, welche nicht den Charakter 
(dem ehelichen Sohn eines Klerikers ist nur die von Benefizien haben, beziehen sich die gesetzlichen 
unmittelbare Sukzession in das Benefizium des Verbote der Kumulation nicht. Es ist nicht un- 
Vaters verwehrt), ferner Verheiratete, Irreguläre, statthaft, daß ein Benefiziat ein solches Kirchen- 
Ketzer, Schismatiker (wenigstens wenn der Fall amt neben seinem Benefizium bekleide, oder daß
	        
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