151 Kirchenamt. 152
eines schisma haereticum vorliegt) und Apo-
materielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu staten (die Unfähigkeit, ein Kirchenamt zu er-
können. langen, bleibt aufrecht, auch wenn die Genannten
5. Die Besetzung der Kirchenämter (pro- sich der kirchlichen Autorität wieder unterworfen
visio, auch collatio im weiteren Sinne) kann haben; sind sie in statu haereseos, schismatis,
— abgesehen vom Falle der Neuerrichtung eines apostasiae verstorben, so trifft die Unfähigkeit zu
Amtes — rechtswirksam nur erfolgen, wenn das Kirchenämtern auch ihre Deszendenten, und zwar
Amt erledigt (vakant) ist, der bisherige Amts- die Söhne einer häretischen usw. Mutter, ferner die
träger seines Amtes also nicht etwa bloß faktisch, Söhne und Enkel eines häretischen usw. Vaters
sondern auch von Rechts wegen verlustig geworden bzw. Großvaters), Exkommunizierte und Inter-
ist. Die Besetzung vakanter Kirchenämter soll, dizierte, ferner Amtsträger, welche von ihrem
wenn es sich um eigentliche Benefizien handelt, Amte suspendiert sind (vgl. hierzu den Art. Kir-
in titulum geschehen, d. h. es soll dem Amts-#henstrafen), endlich Kleriker, welche ein Verbrechen
träger das Amt dauernd, auf Lebenszeit ver= begangen haben, das — von Rechts wegen oder
liehen werden; alle diejenigen Kirchenämter, bei weil der Kleriker durch richterliches Urteil depo-
welchen das Moment der objektiven Perpetuität niert oder degradiert wurde — die absolute Un-
zutrifft, sollen ferner innerhalb der gesetzlich nach fähigkeit, ein Kirchenamt zu erlangen, begründet.
Verschiedenheit der Fälle bestimmten Frist wieder Kirchenämter, deren Inhaber nicht bloß dem
besetzt und ihrem Träger ex integro et sine Klerus angehören müssen, sondern welche wegen
deminutione verliehen werden, d. h. es steht dem der mit dem Amte verbundenen Funktionen auch
Kirchenobern nicht zu, durch eine von ihm an- einen Weihegrad erfordern, werden beneficia
läßlich der Verleihung in gesetzwidriger Weise der sacra, und wenn für diese Amter die Priester-
Person des Amtsträgers auferlegte Belastung weihe notwendig ist, beneficia sacra in specie
jenen Erfolg herbeizuführen, welcher nur durch s. sacerdotalia genannt. Daß die Kandidaten
eine im legalen Wege verfügte Innovation recht= eines Kirchenamtes Angehörige der Dihzese, in
mäßig begründet werden kann. Für die Ver= welcher sich das Amt befindet, oder daß sie Landes-
leihung eines Kirchenamtes darf, bei sonstiger angehörige (Staatsbürger des betreffenden Landes)
Nichtigkeit des Aktes und Eintritt der auf das sein müssen, ist nach gemeinem Recht nicht erfor-
Kirchenverbrechen der Simonie gesetzten Strafen, derlich. Infolge partikulärer Rechtsvorschriften
keine Gegenleistung gewährt werden; die Ver= und besonderer stiftungsmäßiger Anordnungen
leihung muß also unentgeltlich (gratis), und sie kann allerdings nicht bloß die Staatsangehörig-
wie auch, um für die Neuorganisationen dessen
soll, damit auch der Verdacht eines unerlaubten
Vorganges vermieden werde, nicht heimlicher-
weise, sondern offenkundig in der für solche Akte
üblichen Form vollzogen werden. Ist die Be-
setzung von dem Verleihungsberechtigten unter
dem Einfluß eines Zwanges oder Irrtumes vor-
genommen worden, welcher im Sinne des gemeinen
Rechts die Wirksamkeit einer Willenserklärung
beeinträchtigt, so ist der Verleiher zur Revokation
des Aktes befugt; eine Besetzung, welche unter
was immer für einer Bedingung (im technischen
Sinne des Wortes) verfügt würde, müßte als
nichtig angesehen werden.
Kirchenämter sollen nur Klerikern verliehen
werden, welche personaeidoneae sind,
die kanonische Eignung für das Amt besitzen, d. h.
jene Voraussetzungen und Eigenschaften, die nach
gemeinem bzw. partikulärem Recht für den Erwerb
von Kirchenämtern überhaupt oder für Amter
dieser Art vorgeschrieben sind, und welche, falls
für das erledigte Amt spezielle Rechtsnormen oder
besondere stiftungsmäßige Anordnungen hinsicht-
keit, sondern auch der Nachweis anderer persön-
licher Qualitäten, welche die Herkunft und Heimat
des Kandidaten betreffen (dessen Geburtsort,
Familie, adlige Abstammung, Angehörigkeit an
eine bestimmte Kirche, Diözese, Gemeinde usw.),
eine Voraussetzung des Amtserwerbes sein. Amter,
welche kraft solcher Vorschriften diesen besonders
qualifizierten Personen ausschließlich vorbehalten
sind, oder bei denen den genannten Kandidaten
ein Vorzugsrecht gebührt, werden benefcia patri-
monialia genannt.
Regelmäßig soll ein Kleriker nicht mehrere
Benefizien gleichzeitig besitzen dürfen (Verbot der
Kumulation oder Pluralität der Benefizien, In-
kompatibilitätder Benefizien);nur ausnahms-
weise ist dem Träger eines Kirchenamtes der Er-
werb und Besitz eines zweiten Benefiziums gesetzlich
gestattet (beneficia compatibilia): nach den Be-
stimmungen des Trienter Konzils soll dem In-
haber eines Benefiziums ein zweites, jedoch nur
ein beneficium simplex, dann verliehen werden
dürfen, wenn das erstere dem Benefiziaten nicht
lich der Qualifikation des Amtsträgers bestehen, den standesmäßigen Lebensunterhalt gewährt und
auch diesen vollkommen entsprechen. Das gemeine nicht etwa unvereinbare Residenzpflichten die In-
kanonische Rechtschließt vom Erwerb eines Kirchen= kompatibilität beider Benefizien begründen. Auf
amtes überhaupt aus: die unehelich Geborenen jene kirchlichen Amter, welche nicht den Charakter
(dem ehelichen Sohn eines Klerikers ist nur die von Benefizien haben, beziehen sich die gesetzlichen
unmittelbare Sukzession in das Benefizium des Verbote der Kumulation nicht. Es ist nicht un-
Vaters verwehrt), ferner Verheiratete, Irreguläre, statthaft, daß ein Benefiziat ein solches Kirchen-
Ketzer, Schismatiker (wenigstens wenn der Fall amt neben seinem Benefizium bekleide, oder daß