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Amtes entheben, die Absetzung ist gültig und
rechtswirksam, selbst wenn sie völlig grundloser
und willkürlicher Weise erfolgt wäre. Es wider-
spricht jedoch durchaus dem Wesen der kirchlichen
Rechtsordnung, daß es dem Kirchenobern erlaubt
sein sollte, bei was immer für einem Anlaß von
seinen Amtsbefugnissen mit souveräner Willkür,
ohne jede Rücksicht auf das Interesse der Kirche,
Gebrauch zu machen. Eine rein willkürliche, durch
keine Rücksicht auf kirchliche Interessen gerecht-
fertigte Absetzung ist also wohl rechtswirksam und
beraubt den Betroffenen seines Amtes; demselben
steht jedoch der Weg der Beschwerde an den höheren
Kirchenobern (Papst) offen, welcher den Ordi-
narius, der durch die ungegründete Absetzung seine
Amtspflicht verletzt hat, verpflichten kann, den Ge-
kränkten zu entschädigen.
d) Die Versetzung (Translation) kirchlicher
Amtsträger. Bischöfe können, sobald ihnen ihr
Amt durch den Verleihungsakt (die Konfirmotion
bzw. Institution) übertragen worden ist, nur durch
besondere päpstliche Verfügung auf ein anderes
Bistum transferiert werden; dieser Satz gilt selbst
dann, wenn sie von ihrem Amte noch gar nicht
Besitz ergriffen haben oder noch nicht konsekriert
worden sind. Inhabern niederer Kirchenämter
kann der Bischof die Versetzung zu einer andern
Kirche, einem andern Amte der Diözese bewilligen
oder ihnen das Aufgeben ihres Amtes und die
Entlassung aus dem Dihzesanverbande (Exkardi-
nation, exeat, litterae dimissoriales) gewähren,
damit sie in einer andern Diözese mit Genehmi-
gung ihres neuen Ordinarius ein Amt über-
nehmen können. Wenn das Benefizium, welches
im Wege der Translation besetzt werden soll, vom
Kirchenobern nicht frei verliehen wird, sondern
ein geteiltes Provisionsrecht bezüglich desselben
besteht, so kann der Papst bzw. Ordinarius die
Translation nur mit Zustimmung des Designa-
tionsberechtigten (des Patrons, Nominanten, des
wahlberechtigten Kapitels usw.) verfügen, außer
es wäre der letztere für diesen Fall durch Frist-
versäumnis oder aus einem andern Grunde seines
Rechtes verlustig geworden. Aus besonders wich-
tigen und dringenden Ursachen (z. B. unbeheb-
bare, die Seelsorge beeinträchtigende Zerwürfnisse
mit der Gemeinde, Mangel der nötigen Eignung
für ein besonders schwieriges Amt) kann der Bi-
schof selbst einen titulierten Benefiziaten ohne
dessen Zustimmung versetzen. Bei einer solchen
remotio et translatio mere oeconomica darf
der Benefiziat jedoch nicht auf ein Benefizium
transferiert werden, welches mit geringerem Ein-
kommen oder mit geringeren Amtsrechten ver-
bunden ist, d. h. es darf nicht eine strafweise Ver-
setzung des Benefiziaten stattfinden. Eine straf-
weise Versetzung, genauer eine Absetzung (Pri-
vation), welcher die Versorgung des Abgesetzten
durch die Übertragung eines im Range tiefer
stehenden oder mit geringerem Einkommen ver-
bundenen Amtes folgt, kann gegen titulierte Bene-
Staatslexikon. II. 3. Aufl.
Kirchengewalt, landesherrliche.
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fiziaten nicht im Verwaltungswege, sondern nur
wegen eines Vergehens, welches gesetzlich die Ab-
setzung begründet, durch ein Urteil verhängt werden,
das auf Grund eines rechtmäßigen Straf= oder
Disziplinarverfahrens ausgesprochen wird.
(Hinschius, System des kathol. Kirchenrechts II
364/618, 649 f; III 1/6,98/325; Phillips, Kirchen-
recht I1 143/199; V 311/540; VII 248/571, 842
bis 872. Eine kurze Übersicht der älteren Literatur
bei Hinschius II 364.) lSinger.)
Kirchengewalt, landesherrliche. I. Das
Recht der Ratholischen Kirche. Die katholische
Kirche erkennt eine landesherrliche Kirchengewalt
nicht an. Nach der katholischen Glaubenslehre hat
Christus seine Kirche nicht nur als eine organisch
gegliederte und darum ungleiche (soc. inaequalis),
sondern auch als eine in ihrem Bereich autonome,
von jeder andern menschlichen Gewalt unabhängige
Gesellschaft gegründet. Dieser Grundsatz wurde
von alters her der weltlichen Gewalt gegenüber
stets festgehalten und betont. Schon im 4. Jahrh.
warnt der Bischof Hosius von Cordoba den Kaiser
Konstantius vor der Einmischung in kirchliche An-
gelegenheiten und weist ihn hin auf die von Gott
gesetzten Schranken seiner Autorität: „Mische dich
nicht ein in kirchliche Angelegenheiten und maße
dir nicht an, uns (Bischöfen) Vorschriften über sie
zu geben, sondern nimm diese von uns an. Dir
hat Gott die weltliche Herrschaft imperium) über-
tragen, uns hat er die Sorge für die Kirche an-
vertraut“ (St Athanasius, Histor. Arianorum
n. 44). Speziell die Unabhängigkeit der Legislativ-
gewalt der Kirche vom Staate hebt in demselben
4. Jahrh. Athanasius hervor: „Wenn das eine
Verordnung der Bischöfe ist, was hat dann der
Kaiser noch darüber zu sagen: Wann wurde denn
so etwas je gehört? Wann hat denn je ein kirch-
liches Dekret vom Kaiser seine Geltung erhalten?“
(Ebd. n. 52.) Das unabhängige Verfügungs-
recht der Kirche über ihr Eigentum verteidigt
Ambrosius mit dem allgemein ausgesprochenen
Grundsatze: „Mache dir keine Sorge, o Kaiser,
und schreibe dir kein kaiserliches Recht zu über
das, was Gott gehört. Sei nicht übermütig,
sondern wenn du lange regieren willst, dann sei
Gott untertänig. Es steht geschrieben:, Was Gottes
ist, Gott; dem Kaiser, was des Kaisers ist“ Dem
Kaiser sind die Paläste unterworfen, die Kirchen
dem Bischofe. Über die öffentlichen Gebäude hast
du zu befehlen, nicht über die kirchlichen“ (St Am-
brosius, Ep. 20, n. 19; vgl. Palmieri, De Romano
Pontifüce 121 ff). Die ältesten Kirchenväter
führen also ganz die gleiche Sprache, wie wir
sie später bei mittelalterlichen Päpsten finden,
deren Worte in das kirchliche Gesetzbuch aufge-
nommen wurden: Nos attendentes, quod laicis
(etiam religiosis) super ecclesiis et personis
ecclesiasticis nulla sit attributa facultas,
quos obsequendi manet necessitas, non aue-
toritas imperandi etc. (Innozenz III., c. 10
X de constitutionibus 1, 2), und die in unserer
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