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Gemeinrechtlich, d. h. wenn er nicht stiftungs-
mäßig oder gewohnheitsrechtlich dazu befugt ist,
darf der Patron nur Einsicht in die Verwaltung
nehmen, um eventuell bei der übergeordneten kirch-
lichen Behörde Klage führen zu können. Die
gegenwärtig in vielen Gegenden zur Verwaltung
besonders des Kirchenfabrikvermögens zugezogenen
Laien (Kirchenrat, Kirchenpröpste, provisores,
vitrici) waren ursprünglich wohl nur hilfeleistende
Organe des zur Verwaltung ausschließlich berech-
tigten Kirchenvorstehers (rector ecclesiae), als
welcher bei Pfarrkirchen von jeher der Pfarrer
gilt. Doch kann nach dem Gesagten die Kirche,
wie es jetzt ja auch tatsächlich geschieht, ihnen ein
gewisses Recht zur Verwaltung einräumen. Aus
der den Parochianen obliegenden Pflicht aber, in
gewissen Fällen zur Erhaltung oder zum Baue
des Gotteshauses beizutragen oder für andere
kirchliche Bedürfnisse aufzukommen, läßt sich ein
Recht derselben auf Teilnahme an der Admmi-
stration nicht herleiten. Es haben ja auch die
Staatsbürger nicht deshalb ein Recht, an der Ver-
waltung des staatlichen Vermögens teilzunehmen,
weil sie für die Bedürfnisse des Staates durch
Steuern usw. aufzukommen haben.
3. Der oberste Verwalter des gesamten Kirchen-
gutes ist der Papst. Derselbe überträgt den
Bischöfen das Recht und die Pflicht, das zur be-
treffenden Diözese gehörige Kirchenvermögen zu
administrieren. Indes kann der Papst auch diese
Vollmacht in verschiedener Weise einschränken,
wie es ja z. B. betreffs der Veräußerung des
Kirchengutes geschehen ist, zu welcher unter Um-
ständen die Erlaubnis des Papstes gefordert wird.
Vom Bischofe sind dann die sämtlichen ein-
zelnen Verwaltungsorgane in der Dihzese ab-
hängig. Speziell schließt nun dieses Abhängig-
keitsverhältnis folgendes in sich: a) Gemeinrecht-
lich steht dem Bischof die Ernennung der einzelnen
Verwalter zu. Doch kann stiftungsmäßig oder
gewohnheitsrechtlich auch ein anderer, Geistlicher
oder Laie, zur Ernennung befugt sein. b) Auch
die Verwaltungsvollmacht geht vom Bischof aus.
Doch kann der Papst entweder unmittelbar oder
durch andere Organe gleichfalls eine solche Be-
sugnis generell oder für einen einzelnen Fall er-
teilen. Dies trifft z. B. zu bei exemten Kor-
porationen, die, wie zu vielem andern, so zur Ver-
waltung des eigenen Vermögens vom Papst ohne
Dazwischenkunft des Bischofs Auftrag und Recht
erhalten. Wenn demnach die Kirche die durch
Staatsgesetze gesetzten Verwalter des Kirchengutes
zuläßt, so kommen doch alle diesen zustehenden
Rechte von der kirchlichen Autorität her, die durch
den Akt der Zulassung ihnen ihre Gewalt über-
trägt, in keiner Weise aber von der staatlichen An-
stellung. Dies gilt auch dann, wenn der Staat
auf privatrechtlichem Wege das Recht zur Er-
nennung des Verwalters erlangt hat. Und wie
der Bischof die untergeordneten Verwaltungs-
organe bevollmächtigt, so kann er ihnen diese Voll-
Kirchengut.
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macht wieder entziehen, c) Der Bischof bestimmt,
soweit dies nicht schon durch die allgemeinen
Kirchengesetze geschehen ist, den ihm unterworfenen
Verwaltungsorganen den Kreis ihrer Rechte und
Pflichten; er kann dies tun durch Diözesangesetze
oder durch partikulare Anordnungen. Darum kann
er dann auch bestimmte Rechte sich vorbehalten.
Im Falle der Pflichtverletzung seitens der Ver-
walter steht dem Bischofe das Recht der selbstän-
digen Untersuchung und Bestrafung des Amts-
vergehens, eventuell der Absetzung des Delin-
quenten zu. d) Der Diöbzesanobere hat, wie das
Recht, so auch die Pflicht, die einzelnen kirch-
lichen Institute, falls sie nicht etwa seiner Juris-
diktion entzogen sind, jährlich oder wenigstens
jedes zweite Jahr in Person oder durch einen
Stellvertreter zu visitieren auch bezüglich ihres
Vermögensstandes und dessen Verwaltung (Conc.
Trid. sess. XXIV, c. 3; XXV, c. 8). Dieses
Visitationsrecht hat der Bischof auch bezüg-
lich jener Stiftungen, die etwa kraft päpst-
lichen Privilegs oder auf anderem rechtlichen
Wege so von seiner Ingerenz unabhängig sind,
daß er weder auf die Anstellung noch auf die Be-
vollmächtigung ihrer Verwalter Einfluß nehmen
kann. Eine nur sehr selten vorkommende Aus-
nahme läßt das Trienter Konzil (sess. XXII,
P. 8) zu. Ebenso sind die einzelnen Verwaltungs-
organe verpflichtet, alljährlich dem Diözesanobern
Rechenschaft abzulegen. Hier gewährt das Trienter
Konzil nur bezüglich jener kirchlichen Institute eine
Ausnahme, bei deren Gründung anders bestimmt
wurde (sess. XXII, cC. 9).
4. Über die Anteilnahme des Staates an
der Verwaltung des kirchlichen Vermögens ist im
einzelnen noch folgendes zu bemerken: a) Kraft
der Territorialgewalt hat der Staat weder ein
Recht zur Aufsicht über die Vermögensverwaltung
der Kirche noch ein Recht zu einer Teilnahme an der-
selben. Am wenigsten aber läßt sich aus derselben
ein Recht der Bevormundung herleiten, als ob
sich das kirchliche Vermögen dem Eigentum der
Minorennen oder der Geistesschwachen vergleichen
ließe. b) Daraus, daß der Staat zur wenigstens
teilweisen Zurückerstattung der eingezogenen
Kirchengüter bestimmte Leistungen an die Kirche
macht, kann er selbstverständlich für sich kein Recht
ableiten, an der Verwaltung des Kirchengutes
teilzunehmen. c) Daß durch ein päpstliches Pri-
vileg — andere kirchliche Behörden sind zur Er-
teilung eines solchen Vorrechtes nicht befugt —
die staatliche Autorität diese Berechtigung erlangen
kann, steht außer Zweifel. Auf privatrechtlichem
Wege kann sie dieselbe erlangen durch Vorbehalt
bei Stiftungen zugunsten der Kirche, durch recht-
mäßigen derivativen Erwerb von Patronatsgütern,
wofern ihnen dieses Recht anhaftet, durch recht-
mäßige Verjährung.
IV. Verwendung. Als allgemeine, streng ein-
zuhaltende Norm gilt die bereits in den ältesten
kirchlichen Gesetzen eingeschärfte Regel, daß das